Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2015, Az. VI ZR 209/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16939

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

20. Januar 2015

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 321
Hat das Erstgericht über einen vom Kläger gestellten Feststellungsantrag nicht ent-schieden und diesen Antrag auch nicht in den Tatbestand seines (unvollständigen) Urteils aufgenommen und hat der Kläger weder [X.] noch Ur-teilsergänzung beantragt, ist die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist, mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen. Hat der Kläger den vom Erstgericht übergangenen Feststel-lungsantrag in der Berufungsinstanz erneut gestellt und damit sein Feststellungsbe-gehren durch zulässige Klageerweiterung wieder in den Prozess eingeführt, kann über diesen Antrag in der
Sache nur das Berufungsgericht selbst entscheiden.

[X.], Urteil vom 20. Januar 2015 -
VI [X.] -
OLG [X.]

LG Kiel

-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 12. Dezember
2014
durch den
Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] und Offenloch und die Richterin Dr. Oehler
für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird der Beschluss des 7. Zivilse-nats des [X.] in [X.] vom 15.
November
2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.],
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger begehrt Ersatz materiellen und
immateriellen Schadens auf-grund eines Verkehrsunfalls, der sich am 7. August 2006 auf der [X.] in Höhe der Ortschaft [X.] ereignete. Der Kläger befuhr mit einem [X.] den linken Fahrstreifen, um einen auf dem rechten Fahrstreifen 1
-
3
-
fahrenden [X.] Lkw
zu überholen, dessen Fahrer der Beklagte zu 1 war. Der Beklagte zu 2 ist das Deutsche
Büro
Grüne
Karte. Als sich der Transporter in Höhe des LKW
befand, bewegte sich dieser nach links. Der Kläger lenkte den Transporter nach links und geriet dabei im Bereich der Mittelleitplanke auf den Grünstreifen. Er verlor die Kontrolle über das Fahrzeug, welches nach rechts auf eine Wiese schleuderte und dort gegen einen Baum prallte. Bei dem Unfall wurden zwei Insassen des Transporters getötet. Der Kläger selbst erlitt leichtere körperliche Verletzungen
und
ist seit dem Unfall psychisch angegrif-fen. Er macht geltend, er sei nach links ausgewichen, weil der LKW
plötzlich teilweise auf den linken Fahrstreifen geraten sei. Der Beklagte zu 1 sei abge-lenkt
gewesen, weil er mit Kaffee hantiert habe.
Der Kläger hat die Zahlung eines
Schmerzensgeldes von mindestens d-ner verpflichtet seien, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen seien. Das [X.] hat Beweis erhoben und dem Klä-ger unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 20 % ein Schmerzensgeld Feststellungsantrag zu entscheiden. In der Berufungsbegründung hat der Klä-ger den -
nunmehr auf Ersatz weiterer
materieller
und immaterieller
Schäden beschränkten
-
Feststellungsantrag wiederholt. Das [X.] hat die Berufung des [X.] durch Beschluss gemäß §
522 Abs.
2 ZPO zurückgewie-sen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
sein Begehren in vollem Umfang weiter.
2
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4
-
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht hält die Berufung des [X.] in der Sache für unbegründet und meint, es habe über den Feststellungsantrag nicht selbst zu entscheiden. Der Umstand, dass das [X.] lediglich über den Schmer-zensgeldantrag, nicht aber über den Feststellungsantrag entschieden habe, führe nicht dazu, dass das angefochtene Urteil ein unzulässiges Teilurteil sei. Das [X.] werde die Entscheidung über den Feststellungsantrag nach-zuholen haben.
2. Die Revision hat Erfolg. Sie macht mit Recht geltend, dass das [X.] die Entscheidung über den in zweiter Instanz erneut gestellten Feststellungsantrag des [X.] nicht dem [X.] überlassen konnte.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das [X.], indem
es über den in erster Instanz ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2008 gestellten Feststellungsantrag des [X.] nicht entschieden hat, kein Teilurteil erlassen;
denn dieser Antrag wird im [X.] des landgerichtlichen Urteils nicht
wiedergegeben. Hat ein Gericht
-
wie vorliegend
-
über einen gestellten Antrag nicht entschieden und ihn auch nicht in den Tatbestand seines (unvollständigen)
Urteils aufgenommen, muss einer etwaigen Urteilsergänzung nach §
321 ZPO eine Berichtigung des [X.] nach §
320 ZPO vorangehen ([X.], Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 -
VIII
ZR 133/04,
NJW-RR 2005, 790,
791). Zur Begründung des Antrags auf [X.] hätte der
Kläger vorliegend das Sitzungsprotokoll heranziehen können (§
314 Satz 2 ZPO). Unter Berücksichtigung des berichtig-ten Tatbestands hätte er
dann innerhalb der Frist des §
321 Abs.
2 ZPO Ur-teilsergänzung beantragen müssen. Da der Kläger dies versäumt hat, ist die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags 3
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5
-
5
-
gewesen ist, mit dem Ablauf der Antragsfrist des §
321 Abs.
2 ZPO entfallen
(vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 -
VIII
ZR 133/04, aaO und
Beschluss vom 9. November 2006 -
VII
ZR 176/05, [X.], 431, 432).
b) Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat der Kläger den vom [X.] übergangenen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz aus-weislich des angefochtenen Beschlusses (eingeschränkt) erneut gestellt und damit sein Feststellungsbegehren durch zulässige Klageerweiterung (vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 -
VIII
ZR 133/04, aaO mwN) wieder in den Prozess eingeführt. Über diesen Antrag konnte in der Sache nur das [X.] selbst entscheiden.
3.
Nach alledem kann der angefochtene Beschluss
keinen Bestand ha-ben. Eine eigene Entscheidung in der Sache (§ 563 Abs. 3 ZPO) ist dem er-kennenden Senat verwehrt, da das Berufungsgericht bezüglich der Zulässigkeit und Begründetheit des [X.] keine eigenen Feststellungen ge-troffen hat. Danach ist die Sache gemäß §
563 Abs.
1 Satz 1 ZPO an das [X.] zurückzuverweisen. Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegen-

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7
-
6
-
heit haben, auch das weitere Vorbringen in der Revisionsinstanz zu [X.].
Galke
[X.]
[X.]

Offenloch
Oehler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.04.2012 -
2 O 2/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.11.2012 -
7 [X.] -

Meta

VI ZR 209/14

20.01.2015

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2015, Az. VI ZR 209/14 (REWIS RS 2015, 16939)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16939

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VI ZR 209/14

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