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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 303/05 vom 14. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 14. Dezember 2005 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 20. Mai 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach dem Vorbringen des [X.] ist die Vereinbarung vom 19. April 1996 als abstraktes Schuldanerkenntnis auszulegen, das zur Sicherung von Forderungen des [X.] dienen sollte. Dem Anspruch daraus hat die Beklagte zumindest konkludent die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung entgegengehalten (vgl [X.], Urteil vom 30. November 1998 - II ZR 238/97 - NJW-RR 1999, 573 unter III). Sie hat zur Überzeugung der Tatrichter nachgewiesen, dass Forderungen des [X.] nicht bestehen. Aus diesem Grunde kommt es auf das Vorliegen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) und die damit verbundene Darlegungs- und Beweislast nicht mehr an. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Wert: 30.677,51 •. [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.]
Meta
14.12.2005
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2005, Az. IV ZR 303/05 (REWIS RS 2005, 291)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 291
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