Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2004, Az. 3 StR 67/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3845

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[X.] vom 30. März 2004 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum bewaffneten Betäubungsmittelhandel

- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 30. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. November 2003 im Schuld- und Strafaus-spruch aufgehoben. Die Anordnung von Einziehung und Verfall sowie die Feststellungen zum Rauschgifttransport und zum Mitsichführen der Schußwaffe durch den Angeklagten sowie zur jeweiligen Kenntnis des Angeklagten bleiben bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schußwaf-fe zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt; es hat 143 kg Heroin sowie weitere Gegenstände eingezogen und 1.000 • für verfallen erklärt. Das auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. - 3 - Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte zusammen mit einem anderen in [X.]143 kg Heroin in sein Kraftfahrzeug geladen; die Betäubungsmittel wollte er in die [X.] transportieren. Der Angeklagte fuhr alleine; in einem Begleitfahrzeug, zu dem er telefonischen Kontakt hielt, befanden sich drei weitere Personen. An der Grenze wurde der Angeklagte festgenommen, er hatte griffbereit unter dem Fahrersitz eine mit elf Patronen bestückte und teilgeladene halbautomatische Selbstladewaffe. Das [X.] hat angenommen, daß der Angeklagte als bezahlter Kurier im [X.] anderer das Rauschgift in die [X.] verbringen sollte. Bei dem festgestellten Sachverhalt kann die Verurteilung des Angeklag-ten wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben keinen Bestand haben, weil es an einer im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG tatbestandsmäßigen Haupt-tat eines anderen fehlt. Nicht festgestellt ist, ob die anderweitig Verfolgten in dem Begleitfahrzeug bewaffnet und sie die Auftraggeber waren. Daß der Ange-klagte selbst mit einer Schußwaffe bewaffnet war, vermag die Annahme einer Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben nicht zu rechtfertigen. Bei dem Mitsich-führen einer solchen Waffe nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt es sich nämlich nicht um ein besonderes persönliches Merkmal (§ 14 Abs. 1 StGB) mit der Folge, daß § 28 Abs. 2 StGB anwendbar wäre, sondern um ein tatbezoge-nes, [X.] (vgl. Senat NStZ-RR 2002, 277 [X.]). Schuld- und Strafausspruch sind daher aufzuheben. Die Feststellungen zum Rauschgifttransport und zum Mitsichführen einer Schußwaffe durch den Angeklagten sowie zur jeweiligen Kenntnis des Angeklagten - wie auch die [X.] - bleiben bestehen. Ergänzende, hierzu nicht im Widerspruch stehende Feststellungen sind zulässig. - 4 - [X.] wird auch Gelegenheit zu der Prüfung haben, ob sich der Angeklagte nicht einer (mit-)täterschaftlich begangenen Tat des be-waffneten Handeltreibens schuldig gemacht hat. Anderenfalls könnte er sich auch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter bewaffneter Ausfuhr von Betäubungsmitteln oder in Tateinheit mit einem Waffendelikt strafbar gemacht haben (vgl. [X.], 431, 432). [X.] [X.] Winkler

Pfister

Becker

Meta

3 StR 67/04

30.03.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2004, Az. 3 StR 67/04 (REWIS RS 2004, 3845)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3845

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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