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PDF anzeigen 5 StR 384/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. September 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
28. September 2011
beschlossen:
Die Revision der
Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen
vom 14. Juni 2011
wird
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die
Beschwerdeführerin
hat die Kosten des
Rechtsmittels
zu tragen.
Die bei einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtsfehlerhaft auch auf § 56 Abs. 3 StGB gestützte Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung gefährdet vorliegend den Bestand des Urteils nicht, weil die [X.] rechtsfehlerfrei eine positive Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB verneint hat.
[X.] Schneider
König Bellay
Meta
28.09.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. 5 StR 384/11 (REWIS RS 2011, 2845)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2845
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