Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. 5 StR 384/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 2845

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 StR 384/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. September 2011
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
28. September 2011
beschlossen:

Die Revision der
Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen
vom 14. Juni 2011
wird
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die
Beschwerdeführerin
hat die Kosten des
Rechtsmittels
zu tragen.

Die bei einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtsfehlerhaft auch auf § 56 Abs. 3 StGB gestützte Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung gefährdet vorliegend den Bestand des Urteils nicht, weil die [X.] rechtsfehlerfrei eine positive Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB verneint hat.

[X.] Schneider

König Bellay

Meta

5 StR 384/11

28.09.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. 5 StR 384/11 (REWIS RS 2011, 2845)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2845

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.