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PDF anzeigen [X.][X.]/07 vom 26. Juni 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 26. Juni 2008 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Gläubigers gegen den Beschluss des [X.]s vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 13. September 2007 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen. Gründe: Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Gläubigers vom 28. April 2008 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil gegen die Entscheidung des [X.]s kein Rechtsmittel gegeben ist. 1 Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 17. April 2008 abzuändern und dem Gläubiger einen Notanwalt beizuordnen. Bei den Ausführungen in diesem Beschluss hat es sein Bewenden. Die Gegen-vorstellung zeigt nichts auf, was einer Rechtsbeschwerde zum Erfolg verhelfen könnte. Der allein geltend gemachte Verfassungsverstoß verleiht der Sache 2 - 3 - keine grundsätzliche Bedeutung. Der [X.] hat bereits entschieden, dass eine abstrakt auf die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen über die Restschuldbefreiung gestützte Rechtsbeschwerde unzulässig ist (Beschl. v. 29. Juni 2004 - [X.] ZB 30/03, [X.], 510). Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet worden und musste daher als unzulässig verworfen werden (§§ 575 Abs. 2 Satz 1, 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 3 Ganter [X.] [X.]
[X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.06.2007 - 19 [X.], Entscheidung vom 13.09.2007 - 6 [X.]/07 -
Meta
26.06.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2008, Az. IX ZB 188/07 (REWIS RS 2008, 3138)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3138
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