Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2002, Az. IX ZB 49/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2223

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[X.] ZB 49/02vom18. Juli 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 18. Juli 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] vom 18. Januar 2002 wird auf [X.] Antragstellers als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000 • festge-setzt.Gründe:Die nach § 7 [X.] i.V. mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte, nach § 575ZPO frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 [X.]i.V. mit § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzli-che Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die [X.] einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.].Die Beschwerdeentscheidung nimmt zutreffend an, daß aufgrund [X.] des Art. 103a EG[X.] Verbraucherinsolvenzverfahren, indenen vor dem 1. Dezember 2001 noch keine rechtskräftige Entscheidung überdie Ersetzung der Zustimmung der Gläubiger zu dem vom Schuldner vorge-- 3 -legten Schuldenbereinigungsplan ergangen ist, von Amts wegen in das [X.] sind, wenn es an den Voraussetzungen des§ 304 Abs. 2 [X.] n.F. fehlt. Eine Fortsetzung als Verbraucherinsolvenzverfah-ren kommt nicht mehr in Betracht (vgl. [X.], [X.] vom 20. Juni 2002- [X.] m.w.N.).Gemû § 304 Abs. 1 [X.] n.F. finden auf einen Schuldner, der - wie [X.] Architekt - eine selbstige wirtschaftliche Ttigkeit aust hat, die [X.] das Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann Anwendung, wennseine [X.] sind und gegen ihn keine Forde-rungen aus [X.] bestehen. Überschaubar sind die [X.] § 304 Abs. 2 [X.] n.F. nur, wenn der Schuldner zu [X.], zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestelltwird, weniger als 20 Gliger hat. Im vorliegenden Fall hatte der Schuldnerzum fraglichen Zeitpunkt nach seinem eigenen Schuldenbereinigungsplanmindestens 36 Gliger.Auf die weiteren Erwr landgerichtlichen Beschwerdegrkommt es fr das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr an.[X.]Kirchhof Fischer[X.]Kayser

Meta

IX ZB 49/02

18.07.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2002, Az. IX ZB 49/02 (REWIS RS 2002, 2223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2223

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