Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2013, Az. 2 StR 37/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6269

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 37/13
vom
25. April 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Untreue u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der
Beschwerdeführerin
am 25.
April
2013
gemäß §
349
Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15.
Oktober 2012 im [X.] aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit Computerbetrug in 71 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ihre auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat auf die Sachrüge hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das [X.] von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist. Zwar hat es hin-sichtlich des gewerbsmäßig begangenen Computerbetrugs
in 71
Fällen wegen Vorliegens der Voraussetzungen des §
46b StGB einen
gemäß §
49 Abs.
1 StGB reduzierten Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben
Jahren und 1
2
-
3
-
sechs Monaten für anwendbar gehalten. Eine ebensolche Strafrahmenver-schiebung hinsichtlich des jeweils tateinheitlich gewerbsmäßig begangenen [X.] hat es jedoch abgelehnt mit der Begründung, insoweit [X.] es sich nicht um eine Katalogtat im Sinne von §
46b
Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 StGB in Verbindung mit §
100a
Abs.
2 StPO. Der [X.] hat dazu ausgeführt:
"Indes beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht, dass das [X.] eine Strafrahmenverschiebung nach §§
46b, 49 Abs.
1 StGB

anders als im Fall des jeweils tateinheitlich began-genen Computerbetrugs
ausgeschlossen hat, weil es sich bei dem [X.] nicht um eine Katalogtat im Sinne von §
46b
Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 StGB i.V.m. §
100a Abs.
2 StPO hande-le (vgl. UA S.
12).
Die [X.] hat dabei übersehen, dass die [X.] keine Katalogtat sein muss, es vielmehr genügt, dass diese
wie vorlie-gend
mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte bereits bei ihrer polizeilichen Vernehmung die Zeugin M.

glaubhaft als Mit-wisserin und teilweise begünstigte Mittäterin
Fälle 1, 8, 11, 19, 27, 32, 37, 47, 64, 69, 78
benannt, worauf diese ihre Tatbeteili-gung eingestanden hat. Computerbetrug unter den in §
263 Abs.
3 Satz
2 StGB genannten Voraussetzungen stellt eine Katalogtat im Sinne des §
100a Abs.
2 Nr.
1 n) StPO dar. Für Täterschaft und Teilnahme gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. [X.] in [X.] §
263a Rn.
71), weshalb die Annahme von Mittäterschaft der Zeugin M.

nahe liegt. Gleiches gilt

unbeschadet der konkurrenzrechtlichen Einordnung der Taten (vgl. [X.], 106)
vor dem Hintergrund der häufi-gen Zahlungen auch für das Vorliegen des Merkmals der Ge-werbsmäßigkeit. All dies hat das [X.] nicht geprüft."
2. Dem schließt sich der Senat an und weist ergänzend darauf hin, dass die [X.] darüber hinaus hätte prüfen müssen, ob

bei Vorliegen der Voraussetzungen des §
46b StGB

statt des Strafrahmens für besonders schwere Fälle der Strafrahmen der §§
263a Abs.
1, 266 Abs.
1 StGB 3
-
4
-

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
-
angemessen gewesen wäre.
3. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Urteil im [X.] auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht. Das [X.] hat un-ter Zugrundelegung des Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§
266 Abs.
2 StGB in Verbindung mit §
263 Abs.
3 StGB) Einzelstrafen von 61
mal sieben Monaten, neunmal neun Monaten und einmal einem
Jahr [X.]. Damit hat es sich erkennbar an der
von
ihm rechtsfehlerhaft angenom-menen Strafrahmenuntergrenze von sechs Monaten orientiert.
Der Aufhebung der
der Strafzumessung zugrundeliegenden, rechtsfeh-lerfrei getroffenen Feststellungen bedurfte es nicht.

[X.]

Fischer

Appl

RiBGH Prof. Dr. [X.]

Eschelbach

befindet sich im Urlaub und

ist daher gehindert zu

unterschreiben.

[X.]
4
5

Meta

2 StR 37/13

25.04.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2013, Az. 2 StR 37/13 (REWIS RS 2013, 6269)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6269

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