Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2007, Az. 3 StR 157/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2502

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[X.] vom 9. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik auf den Antrag des [X.] geltend gemacht hat, der seit Verkündung des Urteils ver-strichene Zeitraum sei unangemessen lang, gilt Folgendes: Eine in Folge von etwaigen Säumnissen zwischen der Urteilsverkündung und dem Ende der [X.] eingetretene Verfahrensverzögerung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] hätte mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden müssen (vgl. [X.]R [X.] Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensver-zögerung 11). Eine solche hat der Beschwerdeführer nicht in zulässiger Weise erhoben. - 3 - Der nachfolgende Verfahrensgang führte nicht zu einer - von Amts we-gen zu berücksichtigenden - kompensationspflichtigen Verzögerung. Dies gilt auch für den vom Beschwerdeführer ausdrücklich benannten Zeitraum vom 26. März 2007 bis zum 4. Juni 2007. Der von der Staatsanwaltschaft unter dem 23. März 2007 fertiggestellte [X.] ist mit den [X.] am 4. April 2007 beim [X.] eingegangen. Dort mussten außer dem Revisionsverfahren des Beschwerdeführers noch vier weitere, mit diesem Verfahren in sachlichem Zusammenhang stehende Revisionen der [X.], [X.], [X.]und [X.]sowie die Revisionen der Staatsan-waltschaft gegen den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten [X.]bear-beitet werden. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wurden unter dem 4. Juni 2007 zurückgenommen, was die Übersendung der beiden letzten Bände der [X.] an diese erforderlich machte. Nach Erlass der auf Grund der Zurücknahme veranlassten Kostenentscheidung des [X.] vom 11. Juni 2007 wurde die erneute Vorlage der [X.] an den [X.] am 18. Juni 2007 verfügt. Die vorgenannten Revisionsverfahren gingen mit den [X.] des [X.]s am 3. Juli 2007 beim Senat ein. Diese Sachbehandlung hat das Recht des Beschwerdeführers auf Behandlung - 4 - seiner Sache in angemessener Frist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] - auch un-ter Berücksichtigung der weiteren in diesem Zusammenhang bedeutsamen Umstände des Einzelfalles (vgl. [X.] NStZ-RR 2005, 346) - nicht verletzt (vgl. [X.], [X.]. vom 8. Februar 2007 - 3 [X.]/06 m. w. N.). [X.] Hubert

Meta

3 StR 157/07

09.08.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2007, Az. 3 StR 157/07 (REWIS RS 2007, 2502)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2502

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