Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.08.2022, Az. 1 StR 254/22

1. Strafsenat | REWIS RS 2022, 5631

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Gegenstand

Täter-Opfer-Ausgleich: Friedensstiftende Akzeptanz eines Adhäsionsvergleichs ohne volles Geständnis


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. März 2022 im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in [X.] Absicht, mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen [X.] Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung [X.] Schriften und wegen Drittbesitzverschaffung [X.] Schriften in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sichverschaffen [X.] Schriften, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie [X.] getroffen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Strafausspruch hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand, da die Strafzumessung durchgreifend lückenhaft ist:

3

a) Zum Ende der Feststellungen und in der Strafzumessung wird der „Abschluss eines [X.]s“ erwähnt, „mit dem er [der Angeklagte] sich zur Zahlung eines erheblichen Schmerzensgeldes [10.000 €] an die Verletzte verpflichtete“ und dadurch „Verantwortung für sein Handeln übernommen hat“ ([X.]). Damit haben sich jedenfalls für den Fall II. 1. der Urteilsgründe, die schwerwiegendste Tat, die Prüfung des vertypten [X.] nach § 46a Nr. 1 StGB und die sich gegebenenfalls daran anschließende Frage, ob der Strafrahmen des § 176a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 StGB aF nach Ausübung des tatgerichtlichen Ermessens zu verschieben war (§ 49 Abs. 1 StGB), aufgedrängt. Zwar muss ein Vergleichsabschluss nicht zwingend bedeuten, dass das Opfer mit seiner Zustimmung diesen als friedensstiftenden Ausgleich ansieht (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Mai 2019 – 1 [X.] Rn. 9; Urteil vom 13. September 2018 – 5 [X.] Rn. 11; vgl. auch [X.], Urteile vom 19. Dezember 2002 – 1 [X.], [X.]St 48, 134, 143 f., 147 und vom 6. Februar 2008 – 2 [X.], [X.]R StGB § 46a Voraussetzungen 1). Indes kann der Senat mangels weiterer Ausführungen nicht beurteilen, wie sich die geschädigte Tochter zu den Wiedergutmachungsbemühungen des Angeklagten verhalten und ob dem [X.] ein kommunikativer Prozess zugrunde gelegen hat.

4

Angesichts der vom [X.] gewählten Formulierung ‚Übernahme von Verantwortung‘ als zentralen Gesichtspunkts eines erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleichs ist § 46a Nr. 1 StGB nicht schon deshalb auszuschließen, weil der Angeklagte nicht voll geständig war; er hat ein Eindringen mit dem Penis nach dem eingeräumten Kontakt mit der Scheide abgestritten. Ein umfassendes Geständnis ist zwar regelmäßig, aber nicht unabdingbar Voraussetzung (vgl. [X.], Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 [X.], [X.]St 48, 134, 141 f.); stets ist eine wertende Betrachtung nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich ([X.]St aaO; [X.], Urteil vom 24. August 2017 – 3 [X.] Rn. 13).

5

b) Die Aufhebung der [X.] zieht hier die Aufhebung aller Einzelstrafen nach sich, um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es indes nicht (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich und zu den Einzelheiten des [X.]s geboten.

Jäger     

      

Fischer     

      

Bär     

      

Leplow     

      

Munk     

      

Meta

1 StR 254/22

09.08.2022

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Offenburg, 8. März 2022, Az: 8 KLs 204 Js 12521/21 jug

§ 46a Nr 1 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 176a Abs 2 Nr 1 aF StGB, § 176a Abs 3 aF StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.08.2022, Az. 1 StR 254/22 (REWIS RS 2022, 5631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5631

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1 StR 178/19

5 StR 107/18

3 StR 233/17

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