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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/14
vom
15. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. Juli 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20.
Dezember 2013 wird nach §
349 Abs.
2 StPO mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass die in den Niederlanden er-littene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte [X.] angerechnet wird
(§
51 Abs.
4 Satz
2 StGB; §
354 Abs.
1 StPO analog).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf
Sander
Schneider
Dölp
König
Meta
15.07.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2014, Az. 5 StR 298/14 (REWIS RS 2014, 4100)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4100
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