Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2014, Az. 5 StR 298/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4100

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/14

vom
15. Juli 2014
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. Juli 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20.
Dezember 2013 wird nach §
349 Abs.
2 StPO mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass die in den Niederlanden er-littene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte [X.] angerechnet wird

51 Abs.
4 Satz
2 StGB; §
354 Abs.
1 StPO analog).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf
Sander

Schneider

Dölp
König

Meta

5 StR 298/14

15.07.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2014, Az. 5 StR 298/14 (REWIS RS 2014, 4100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4100

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