Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2008, Az. IX ZR 33/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 6222

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 10. Januar 2008 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 133 Abs. 1 a) Handelt der Schuldner im Zeitpunkt der Eingehung einer Verpflichtung mit Be-nachteiligungsvorsatz, so stellt dies regelmäßig ein wesentliches Beweisanzei-chen dafür dar, dass der Vorsatz auch im Zeitpunkt der Erfüllung noch besteht. b) Der [X.] des Schuldners muss sich nicht auf den Umstand beziehen, aus dem die Gläubigerbenachteiligung folgt. c) Der aus der [X.] der [X.] folgende Benachteiligungsvor-satz erstreckt sich auf die Erfüllung der ihr zugrunde liegenden Verbindlichkeit, wenn beide Vorgänge in einem engen rechtlichen Zusammenhang stehen. [X.], Urteil vom 10. Januar 2008 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2008 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 15. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin und der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (fortan Mieterin oder Schuldnerin). Geschäftsführer und Mehrheits- (95 %) bzw. ab 1. Januar 1997 Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH und ab 1. Januar 1997 auch al-leiniger Kommanditist war [X.] . Dieser vermietete der Schuldnerin im Mai 1996 eine Teilfläche eines von ihm noch zu errichtenden [X.] auf einem ihm gehörenden Grundstück in [X.]. 1 Im Dezember 1996 verkaufte K. das Grundstück durch [X.] an die Klägerin, die den Kaufpreis in Höhe von 38 Mio. DM [X.] noch im Dezember 1996 bezahlte. Die [X.] sind die Gesell-schafter der Klägerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. [X.]verpflichtete sich gegenüber der Klägerin, das Einkaufszentrum auf dem 2 - 3 - Grundstück zu errichten. Die vom Notar zugunsten der Klägerin am [X.] 1996 beantragte Auflassungsvormerkung wurde am 8. Januar 1997 im Grundbuch eingetragen; die Eigentumsumschreibung erfolgte am 7. Januar 1999. [X.]hatte die [X.] bereits im notariellen Kauf-vertrag an die Klägerin abgetreten und sich verpflichtet, die Klägerin so zu [X.], als ob der Mietvertrag bereits mit Abschluss des Kaufvertrags auf die Klä-gerin übergegangen sei. Nach Fertigstellung des Mietobjekts wurde dieses zum 30. Oktober 1998 an die Schuldnerin übergeben. Nachdem die Mieterin den fälligen Mietzins für die Monate November 1998 bis Januar 1999 nicht bezahlt hatte, vereinbarte sie mit der Klägerin am 19. Januar 1999, den Mietzins für das Grundstück nunmehr durch [X.] zu bezahlen. Am 20. Januar 1999 übergab die Mieterin auf sie gezogene und von ihr akzeptierte Wechsel für den rückständigen Mietzins an die Klägerin. Auch für die Monate Februar, März, April und Mai 1999 erhielt die Klägerin bei Fälligkeit des Mietzinses ent-sprechende Wechsel. Alle Wechsel wurden zum Fälligkeitszeitpunkt eingelöst, zuletzt der [X.] am 5. August 1999. Weitere Mietzahlungen erfolgten nicht. Am 4. August 1999 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-rens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt. Das Insolvenzverfahren wur-de am 1. November 1999 eröffnet. Auf die Klage der Klägerin hat der Beklagte widerklagend die Rückzah-lung des für die Monate November 1998 bis Mai 1999 gezahlten Mietzinses begehrt. Er hat sich insbesondere darauf berufen, der zwischen der Schuldnerin und [X.] abgeschlossene Mietvertrag erfülle die Voraussetzungen einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung. Das [X.] hat der Widerklage bezüglich des Mietzinses für die Monate Februar bis Mai 1999 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu-3 - 4 - rückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat es die Klägerin und die [X.] auch zur Rückzahlung der Mieten für die Monate November 1998 bis Januar 1999 verurteilt. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen ([X.], Urt. v. 2. Februar 2006 - [X.] ZR 82/02, Z[X.] 2006, 371; teilweise unter Bezugnahme auf den parallel entschiedenen Fall [X.] 166, 125 ff). Das Berufungsgericht hat die Klägerin und die [X.] er-neut in vollem Umfang verurteilt. Hiergegen richtet sich die zugelassene [X.] der Klägerin und der [X.]. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin und der [X.] ist unbegründet. 4 [X.] Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem veröffentlicht ist in [X.], 737, hat angenommen, die Einlösung der Wechsel durch die Schuld-nerin unterliege der Anfechtung nach § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 [X.]. Damit habe die Schuldnerin die Gläubiger zumindest mittelbar benachteiligt. Die Schuldnerin habe die Wechsel mit dem Vorsatz eingelöst, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Zwar könne die [X.] der Zahlungen auf die Wechsel und ein daraus folgendes Beweisanzeichen für einen [X.] der Schuldnerin nur bejaht werden, wenn die Vereinbarung vom 19. Januar 1999 erfolgreich angefochten werden könne. Nach der Entscheidung des [X.] vom 2. Februar 2006 liege eine Gläubigerbenachteiligung nur vor, 5 - 5 - wenn sich zugunsten des Gläubigers die spezifischen Vorteile der [X.] bzw. -annahme ausgewirkt hätten. Dies zugrunde gelegt, sei eine [X.] vom 19. Januar 1999 gemäß § 133 Abs. 1 [X.] nur gegeben, wenn die [X.] zum Ausschluss der Einrede der [X.] Nutzungsüberlassung geführt hätte. Diese Frage könne jedoch weiterhin offen bleiben, weil ein Gläubigerbe-nachteiligungsvorsatz auch festgestellt werden könne, wenn die Einlösung der Wechsel eine kongruente Deckung gewesen sein sollte. Soweit die die Kon-gruenz begründende Verpflichtung mit [X.] eingegangen worden sei, werde die Fortdauer dieses Vorsatzes bis zum Erfüllungszeitpunkt vermutet. Dies gelte nicht nur bei erstmaliger Begründung, sondern auch bei Verstärkung oder Sicherung einer Schuld, wenn die mit der Verstärkung oder Sicherung verbundene gläubigerbenachteiligende Wirkung ausbleibe. Denn die Besserstellung eines Gläubigers wirke sich in diesem Fall regelmäßig gleich-wohl aus, weil er bevorzugt befriedigt werde. 6 Die Verpflichtung, die rückständigen und laufenden Mietzinsforderungen durch die Hingabe von Wechseln zu verstärken, sei mit dem Vorsatz begründet worden, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Dies ergebe sich aus dem ersten Berufungsurteil vom 7. März 2002. Die Vermutung des Fortbestandes des [X.]es für den Zeitpunkt der Einlösung der Wechsel habe die Klägerin nicht widerlegt. Ihr sei der [X.] der Schuldnerin auch bekannt gewesen, weil sie die tatsächlichen Umstände gekannt habe. 7 - 6 - I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Mit der [X.] lassen sich die Voraussetzungen der Vorsatz-anfechtung nach § 133 Abs. 1 [X.] feststellen. 8 1. [X.] rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht an-nehmen dürfen, dass die durch Einlösung der Wechsel erfolgte Zahlung des Mietzinses die Gläubiger zumindest mittelbar benachteiligt habe. 9 a) Das Berufungsurteil unterliegt insoweit, entgegen der Annahme der Revision, nicht deshalb der Aufhebung, weil es die nach § 563 Abs. 2 ZPO be-stehende Bindungswirkung des [X.] vom 2. Februar 2006 verkannt hätte. Die Ausführungen in Rn. 21 ff dieses [X.] bezogen sich auf die Annahme des Berufungsgerichts in seinem Urteil vom 7. März 2002, wegen [X.] sei die Vereinbarung vom 19. Januar 1999 und in dessen Folge die darauf beruhende Annahme der Wechsel und die erfolgten Zahlungen auf die Wechsel anfechtbar. Die Bejahung der Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 [X.] war insoweit nicht zu beanstanden. Es lag jedoch nicht die gemäß § 129 [X.] erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung vor, weil der Schuldner durch die Eingehung der [X.]en die Gläubiger nicht benachteiligt, wenn er dem Aussteller der von ihm akzeptierten Wechsel die [X.] bereits aus einem anderen Rechtsgrund schuldet, die Kausalforderung einrede-frei ist und kein Rückgriff genommen werden muss ([X.] 166, 125, 137 f). Dies hat zur Folge, dass die Anfechtbarkeit der Zahlungen auf die Wechsel nicht schon mit der Verstärkung der bestehenden Mietforderungen durch die Wechselverbindlichkeiten begründet werden kann. Die mit der Einlösung der Wechsel zugleich bewirkte Bezahlung der Mietforderungen bleibt jedoch unter 10 - 7 - den Voraussetzungen der §§ 129 ff [X.] anfechtbar. Dabei war die insoweit erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung erneut zu prüfen. Dies ist im ersten Revisionsurteil auch dadurch zum Ausdruck gekommen, dass der Senat dort dem Berufungsgericht aufgegeben hat zu prüfen, ob im Fall, dass die Be-rechtigung des erhobenen [X.] nicht festzustellen sein werde, bezüglich der Zahlung der gestundeten Mieten die Voraussetzungen der §§ 130, 133 Abs. 1 [X.] bei kongruenter Deckung vorliegen. Dies setzt [X.] voraus, dass eine objektive Gläubigerbenachteiligung bestehen kann. Anderenfalls hätte sich eine Zurückverweisung verboten, weil die objektive Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 [X.] Voraussetzung jeder Insolvenzan-fechtung ist. Nichts anderes gilt, soweit man - wie es das Berufungsgericht nunmehr getan hat - lediglich zugunsten der Klägerin unterstellt, dass kein Eigenkapital-ersatzeinwand erhoben werden kann. Sind in diesem Fall gleichwohl die Vor-aussetzungen der Anfechtung zu bejahen, bedarf es der Feststellung der Be-rechtigung des [X.] nicht. 11 b) Eine zumindest mittelbare Gläubigerbenachteiligung, die für § 133 Abs. 1 [X.] ausreicht (Gegenschluss zu § 133 Abs. 2, § 132 [X.]), hat das Be-rufungsgericht zutreffend bejaht. Die Insolvenzgläubiger werden benachteiligt, wenn die Insolvenzmasse durch die anfechtbare Handlung verkürzt worden ist, wenn sich also die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtung günstiger gestaltet hätten ([X.] 124, 76, 78 f; 155, 75, 80 f; 170, 276, 280). Eine solche Verkürzung der Masse ist grundsätzlich auch in Fällen zu bejahen, in denen der Schuldner mit den Mitteln eines ihm zuvor zur Disposition gestellten Kredits einen Gläubiger befriedigt hat ([X.] 170, 276, 280; [X.], Urt. v. 7. Februar 2002 - [X.] ZR 12 - 8 - 115/99, [X.], 561). Diese Voraussetzungen liegen hier bezüglich der strei-tigen Zahlungen vor, weil diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus Kontoguthaben oder offenen Kontokorrentkrediten erfolgten. 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, dass die Anfechtbarkeit hinsichtlich der erfolgten Zahlungen nach § 133 Abs. 1 [X.] unter der [X.] einer kongruenten Deckung zu prüfen war, wenn offen gelassen wird, ob die Annahme der Wechsel zum Ausschluss des Einwands der eigenkapital-ersetzenden Nutzungsüberlassung geführt hat. 13 Den [X.] der Schuldnerin hat das [X.] unter diesen Voraussetzungen im Ergebnis in zutreffender Weise bejaht. 14 a) Handelt der Schuldner im Zeitpunkt der Eingehung einer Verpflichtung oder der Sicherung oder Verstärkung einer Verpflichtung mit Benachteiligungs-vorsatz, so bildet dieser Umstand regelmäßig ein wesentliches Beweisanzei-chen dafür, dass der Vorsatz bis zu der Erfüllung der Verpflichtung, der Siche-rung oder der Verstärkung fortbesteht (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 62, § 133 Rn. 33; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 129 Rn. 12 a.E.). Denn die Eingehung der Verpflichtung, der Sicherung oder der Verstärkung soll die Gläu-bigerbenachteiligung gerade durch die Erfüllung herbeiführen. 15 Die Beweislast für den [X.] liegt ebenso wie für die übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] beim Insolvenzverwal-ter ([X.], Urt. v. 17. Juli 2003 - [X.] ZR 272/02, [X.], 1799). Eine Umkehr der Beweislast ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus der genannten [X.] nicht. Sofern sich aber an den Umständen nichts 16 - 9 - Wesentliches geändert hat, ist anzunehmen, dass sich die subjektive Einstel-lung des Schuldners nicht geändert hat. Wesentliche Änderungen der [X.] sind hier nicht behauptet worden. b) Das Berufungsgericht hat den [X.] für den Zeit-punkt der Zahlungen auf die Vermutung der Fortdauer des [X.] im Zeitpunkt des Abschlusses der [X.] vom 19. Januar 1999 gestützt. Auch dies ist nicht zu beanstanden. 17 Zur Begründung des [X.]es der Schuldne-rin bei Abschluss der Verpflichtung vom 19. Januar 1999, die rückständigen und laufenden Mietzinsforderungen durch die Hingabe von Wechseln (richtig: [X.]) zu verstärken, verweist das Berufungsgericht auf sein Urteil vom 7. März 2002. Dort wird der [X.] so-wohl hinsichtlich der Wechsel bezüglich der Monatsmieten für November 1998 bis Januar 1999 (S. 28 unter c) wie auch hinsichtlich der Wechsel bezüglich der Monatsmieten für Februar 1999 bis Mai 1999 (S. 31 unter 3) mit der Indizwir-kung der [X.] dieser Vereinbarung und der Kenntnis der Schuldnerin von der Krise begründet. Damit hat das Berufungsgericht bei von ihm zutreffend unterstellter Kongruenz der Erfüllungshandlungen den [X.] der Schuldnerin mit der [X.] der Vereinbarung vom 19. Januar 1999 begründet. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. 18 Der [X.] des Schuldners muss sich nicht gerade auf die Benachteiligung bezogen haben, die später tatsächlich eingetre-ten ist (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO § 133 Rn. 11, 16; [X.]/[X.], [X.]. § 31 Rn. 8). Voraussetzung nach § 133 [X.] ist lediglich der Gläubiger-19 - 10 - benachteiligungsvorsatz. Die objektive Gläubigerbenachteiligung ist eine [X.] Voraussetzung jeder Insolvenzanfechtung nach § 129 [X.]. Die durch die Erfüllung der Mietforderung eingetretene objektive Gläubi-gerbenachteiligung folgte aus der hier angefochtenen Erfüllungshandlung, der Zahlung auf die Wechsel. Festgestellt ist, dass die Klägerin bei Eingehung der Vereinbarung vom 19. Januar 1999 [X.] hatte. Dasselbe galt sodann für die Wechselakzepte und die Zahlungen auf die Wechsel ([X.] vom 2. Februar 2006 Rn. 21). 20 Der [X.] bei Abschluss der [X.] und sein Fortbestand ist jedoch nicht nur für die Wechselakzepte und die Erfül-lung der [X.] anzunehmen, sondern auch für die Erfüllung der [X.] aus dem Mietvertrag, die zunächst verstärkt und sodann [X.] mit der [X.] erfüllt wurden. Es kann dahinstehen, wie zu [X.] wäre, wenn die Erfüllung dieser Verpflichtungen gesondert vorge-nommen, etwa die Mietverbindlichkeiten unabhängig von den bestehenden Wechselverbindlichkeiten beglichen worden wären. Hier jedenfalls liegt, auch wenn hinsichtlich der Mietverbindlichkeiten eine kongruente Deckung vorlag, kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der wegen der [X.] der Verstärkung gerade dieser Schuld angenommene [X.] nicht auch hinsichtlich der verstärkten Schuld selbst, der Mietverbindlichkeiten, [X.] und demgemäß fortbestanden hätte. Beide standen in einem nicht 21 - 11 - aufgelösten, fortdauernden engen rechtlichen Zusammenhang, was auch die einheitliche Erfüllungshandlung zeigt. [X.] Raebel Kayser [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 09.07.2001 - 3 O 38/00 - [X.], Entscheidung vom 15.02.2007 - 13 U 1797/01 -

Meta

IX ZR 33/07

10.01.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2008, Az. IX ZR 33/07 (REWIS RS 2008, 6222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6222

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