Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2015, Az. 5 AZR 584/14

5. Senat | REWIS RS 2015, 568

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Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 5. August 2014 - 9 [X.]/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt).

2

Der Kläger war bis zum 30. April 2012 bei der [X.] ([X.]) in deren Betrieb „St-Straße M“ beschäftigt. Die Beklagte ist eine von der [X.] finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit 1. Mai 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von [X.] das monatliche Transferentgelt des [X.] so, dass die Summe von [X.] und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des [X.] (80 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei [X.] bezogenen [X.] dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als [X.] erhalten hätte.

3

Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des [X.]. Hiervon dürfe das bezogene [X.] in Abzug gebracht werden.

4

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Mai 2012 bis April 2013 175.113,76 Euro brutto abzüglich gezahlter 104.655,17 Euro netto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen;

        

2.    

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2012 der [X.] Rentenversicherung weitere Bruttomonatsbezüge in Höhe von 2.873,00 Euro unter Angabe der Versicherungsnummer des Klägers (Versicherungsnummer) zu melden und entsprechende Abführungen auf das [X.] des Klägers mit der Versicherungsnummer zu tätigen.

5

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des [X.] ist unbegründet.

7

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des [X.] auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Vierte Senat des [X.] in seinem Urteil vom 15. April 2015 in einem Parallelverfahren (- 4 [X.] - Rn. 78 ff.) entschieden, auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Dem entspricht die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag (- 5 [X.] - Rn. 10 ff.), auf die ebenfalls verwiesen wird.

8

II. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Beklagte hat die aus dem dreiseitigen Vertrag resultierenden Pflichten nicht verletzt. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Entrichtung weiterer Rentenversicherungsbeiträge.

9

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Biebl    

        

    Weber     

        

    Volk     

        

        

        

    Zoller     

        

    Jungbluth    

                 

Meta

5 AZR 584/14

16.12.2015

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 26. Februar 2014, Az: 34 Ca 12763/12, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2015, Az. 5 AZR 584/14 (REWIS RS 2015, 568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 568

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