Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2008, Az. StB 4/08 

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3948

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS StB 4 und 5/08 vom 15. Mai 2008 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Beschwerdeführers und seines Verteidigers am 15. Mai 2008 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerden des Beschuldigten gegen die Beschlüsse des Ermittlungsrichters des [X.] vom 1. August 2007 (2 [X.]) und vom 24. August 2007 (2 [X.] 352/07) werden verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Der [X.] führt seit dem 12. Juli 2007 gegen den [X.] ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer auslän-dischen terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten. 1 Mit Beschluss vom 1. August 2007 (2 [X.]) hat der Ermittlungs-richter des [X.] die Durchsuchung des Beschuldigten und der Sachen, die sich in seinem Besitz befinden, gestattet. Diese Durchsuchung hat bei der Einreise des Beschuldigten am 25. August 2007 auf dem [X.] stattgefunden. Mit Beschluss vom 24. August 2007 (2 [X.] 352/07) hat der Ermittlungsrichter des [X.] die Beschlagnahme sowie die vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht von jeweils näher be-zeichneten Gegenständen angeordnet, die bei einer vom Amtsgericht [X.] mit Beschluss vom 29. Juni 2007 nach § 22 Nr. 1 [X.] - 3 - Pfalz angeordneten Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten am 6. Juli 2007 sichergestellt worden waren. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seinen Beschwerden vom 29. Oktober 2007, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Ermittlungs-verfahren beruhe auf Angaben, die er im [X.] 2007 in [X.] im Gewahr-sam des [X.]n Geheimdienstes [X.] gemacht habe. Dabei sei er seines Kontaktes zu den [X.] Behörden in [X.] und dort seines anwaltlichen Beistands beraubt, ohne Gerichtsverfahren in drei Geheimgefängnissen [X.] und dabei mit waffenähnlichen Gegenständen sowie mit Fäusten ge-schlagen und mit Füßen getreten worden. Er sei medizinisch nicht betreut und einem Lügendetektorentest unterzogen worden, es sei ihm der Schlaf entzogen worden und er habe frieren müssen. Seine Angaben seien deshalb unverwert-bar. [X.] dürften nicht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Gefolterten verwendet werden. 3 Die zulässigen Beschwerden bleiben in der Sache ohne Erfolg. 4 1. Es besteht nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen ein zur [X.] (§§ 102, 105 StPO), Beschlagnahmen (§§ 94, 98 Abs. 1 StPO) und vorläufigen Sicherstellungen (§§ 102, 105, 110 StPO) hinrei-chender Anfangsverdacht dafür, dass der Beschuldigte die ausländische [X.] seit Januar 2006 durch Geldzahlungen, die Rekrutierung von Kämpfern, die Übergabe von Ferngläsern und Nachtsichtbril-len sowie das Erbieten, selbst für diese Vereinigung kämpfen zu wollen, unter-stützt hat (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129 b Abs. 1 StGB). Im Sinne eines solchen Anfangsverdachts ist von folgendem Geschehen auszugehen: Der Beschuldigte hat in [X.] im Januar 2006, Mitte 2006 sowie Ende Mai 5 - 4 - 2007 insgesamt mehr als 10.000 • an ein ranghohes Mitglied von [X.] bzw. an dessen Vertrauten übergeben. Er hat außerdem gebeten, sich einer der in [X.] für [X.] kämpfenden Gruppen anschließen zu dürfen, und sich daraufhin in einem Ausbildungslager aufgehalten, wo er sich beim Bau einer Sprengvorrichtung an der Hand verletzt hat. Er hat drei Personen als Kämpfer in das Gebiet der [X.] geschickt und Ferngläser sowie Nachtsichtbrillen von [X.] nach [X.] gebracht. 2. Dieser Verdacht hat sich zum Zeitpunkt des Erlasses der [X.] Entscheidungen aus den Angaben ergeben, die der Beschuldigte nach [X.] Festnahme am 18. Juni 2007 gegenüber [X.]n Behörden bei [X.] gemacht hat und über die der [X.] Geheimdienst den [X.] des [X.] in [X.] in Form von Berich-ten über die Befragungen informiert hat. 6 Der sich hieraus ergebende Anfangsverdacht hat sich zwischenzeitlich durch weitere Ermittlungsergebnisse bestätigt. Dabei handelt es sich u. a. um das Zeugnis des Leiters der Rechts- und Konsularabteilung der [X.] [X.] in [X.]. Dieser hat den Beschuldigten im Rahmen der konsulari-schen Betreuung während seiner Haft in [X.] aufgesucht. Dabei hat ihm der Beschuldigte die verschiedenen Geldtransfers und seinen Aufenthalt in ei-nem Trainingscamp der [X.] geschildert. Das Sammeln von Geldspenden, den Transport von Geld sowie von Nachtsichtgeräten, Ferngläsern und Entfer-nungsmessern nach [X.] und das Rekrutieren von Kämpfern zur Ausbil-dung in Trainingscamps von [X.] durch den Beschuldigten hat auch [X.] bekundet. Zuletzt wird u. a. das Sammeln von Geld für [X.] sowie die Umstände der Verletzung des Beschuldigten durch den Zeugen [X.]bestätigt. 7 - 5 - 3. Der Einwand, die Angaben des Beschuldigten gegenüber dem pakis-tanischen Geheimdienst [X.] unterlägen einem Verwertungsverbot und dieses hätte bereits der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens entgegengestanden, greift nicht durch. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Beweismittel, die durch ausländische [X.] mit Hilfe verbotener [X.] er-langt wurden, in entsprechender Anwendung von § 136 a StPO dann unver-wertbar sind, wenn Erkenntnisse von einem Drittstaat durch die [X.] Strafverfolgungsbehörden angefordert oder auch nur angenommen worden sind (vgl. hierzu Gleß in Löwe/[X.], [X.]. § 136 a Rdn. 11). Ebenso kommt nach den bisherigen Erkenntnissen ein Verwertungsverbot nach Art. 15 [X.] nicht in Betracht (vgl. hierzu Gleß aaO Rdn. 79). Jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium ist nämlich nicht erwie-sen, dass die Angaben des Beschuldigten in [X.] durch verbotene [X.] gewonnen worden sind. 8 Die Angaben des Beschuldigten über die Anwendung verbotener [X.] sind teilweise pauschal und zudem widersprüchlich; so etwa zur Entstehung seiner Handverletzung. Soweit der Beschuldigte weiter behauptet, man habe ihm konsularische Unterstützung versagt, steht dem die Bekundung des Zeugen M. entgegen, wonach die Benachrichtigung der [X.] [X.] in [X.] bereits ein bis zwei Tage nach der Festnahme erfolgt sei, ein Besuch bei dem Inhaftierten wegen der Unruhen in [X.] indes erst mit einiger zeitlicher Verzögerung habe stattfinden können. Gegenüber diesem Zeugen hat der Beschuldigte auch berichtet, er habe seine von [X.] aus unternommenen Aktivitäten zur Unterstützung von [X.] alsbald ge-standen, nachdem er aufgrund von Vorhalten der Überzeugung gewesen sei, die [X.]n Behörden wüssten aufgrund von Überwachungsmaßnahmen 9 - 6 - umfassend über ihn Bescheid. Dabei sei er nicht gefoltert worden. Körperlich misshandelt habe man ihn nur im Zusammenhang mit einer späteren Befragung dazu, ob er in [X.] selbst Sprengstoffanschläge vorbereitet habe. Verlet-zungen im Gesicht und an den Armen des Beschuldigten, die von Schlägen hätten herrühren können, hat der Zeuge nicht beobachtet. Danach ist jedenfalls im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht von [X.] der Angaben auszugehen. 10 Sost-Scheible Pfister [X.]

Meta

StB 4/08 

15.05.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2008, Az. StB 4/08  (REWIS RS 2008, 3948)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3948

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

StB 5/08  (Bundesgerichtshof)


StB 45 + 46/23, StB 45/23, StB 46/23 (Bundesgerichtshof)


StB 29/22 (Bundesgerichtshof)

Verdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung von …


3 StR 573/09 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Verwertbarkeit von Äußerungen des deutschen Beschuldigten in …


3 StR 573/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.