Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.02.2018, Az. B 11 SF 1/18 S

11. Senat | REWIS RS 2018, 14225

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit - notwendige Streitgenossenschaft - Rechtsnachfolger eines Leistungsbeziehers


Tenor

Das [X.] wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe

1

I. Die Kläger wenden sich als Rechtsnachfolger ihres verstorbenen [X.] gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten. Die Klägerin zu 1. lebt in [X.], der Kläger zu 2. in [X.], [X.]. Die Kläger haben gemeinsam Klage zum [X.] erhoben. Das [X.] hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem B[X.] zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt.

2

II. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch das B[X.] liegen vor. Das B[X.] ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 [X.]G). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit anderer Gerichte fehlt, weil für die jeweiligen Kläger Sozialgerichte verschiedener Landessozialgerichtsbezirke zuständig sind. Für die Klägerin zu 1. ist nach ihrem Wohnsitz das [X.] Reutlingen örtlich zuständig, für den Kläger zu 2. nach seinem Wohnsitz das [X.] (§ 57 Abs 1 [X.]G). Die nächsthöheren Rechtszüge sind mithin unterschiedliche Landessozialgerichte (L[X.] Baden-Württemberg und [X.] L[X.]).

3

Bei den als Miterben klagenden Klägern besteht eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 [X.]G, § 62 Abs 1 ZPO. Dies erfordert die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft (B[X.] vom [X.] SF 36/03 S - [X.] 4-1500 § 58 [X.]; B[X.] vom 22.11.2016 - B 4 SF 37/16 S; zuletzt B[X.] vom 17.10.2017 - B 4 SF 3/17 R).

4

Es ist sachgerecht, zum zuständigen Gericht das [X.] zu bestimmen, denn dieses ist für den Wohnort des [X.] zu 2. zuständig und es entspricht sowohl dem Wunsch der Kläger als auch der Beklagten, den Rechtsstreit am [X.] zu führen.

Meta

B 11 SF 1/18 S

08.02.2018

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

vorgehend SG Altenburg, 8. Januar 2018, Az: S 10 R 2775/16

§ 57 Abs 1 SGG, § 58 Abs 2 SGG, § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.02.2018, Az. B 11 SF 1/18 S (REWIS RS 2018, 14225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14225

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