Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.07.2023, Az. B 11 SF 6/23 S

11. Senat | REWIS RS 2023, 10456

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Bestimmung des zuständigen Gerichts - notwendige Streitgenossenschaft - gemeinsame Klage von Miterben gegen ergangenen Erstattungsbescheid


Tenor

Das [X.] wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe

1

I. Die Kläger wenden sich mit ihrer vor dem [X.] erhobenen Klage als Erben gegen einen gegenüber ihrer verstorbenen Mutter ergangenen Erstattungsbescheid der Beklagten. Das [X.] hat das BSG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit angerufen (Beschluss vom 10.7.2023).

2

II. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht liegen vor, weil eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b SGG noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist (§ 58 Abs 1 [X.] SGG). Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG), weil für die Kläger Sozialgerichte verschiedener Landessozialgerichtsbezirke zuständig sind. [X.]ach § 57 Abs 1 Satz 1 SGG ist für den in [X.] wohnenden Kläger das SG [X.]ürnberg (Art 1 Abs 1 [X.]r 4 Bayerisches Sozialgerichts-Ausführungsgesetz) und für die in [X.] wohnende Klägerin das [X.] (§ 20 Abs 2 [X.]r 3 Justizgesetz [X.]ordrhein-Westfalen) örtlich zuständig.

3

Bei den als Miterben klagenden Klägern ist eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO nicht ausgeschlossen. Dies rechtfertigt - wie der [X.] bereits wiederholt entschieden hat (zuletzt [X.] SF 3/22 S - juris Rd[X.]r 3 mw[X.]; BSG vom [X.] SF 4/22 S; BSG vom 30.3.2023 - B 11 SF 3/23 S) - die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft.
Zum örtlich zuständigen Gericht bestimmt der [X.] das [X.], weil dieses von der Bevollmächtigten beider Kläger, die wiederum ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich des [X.] hat, angerufen wurde (vgl zu den Kriterien der Bestimmung [X.] SF 3/22 S - juris Rd[X.]r 4 mw[X.]).

        

Söhngen

B. Schmidt

Burkiczak

Meta

B 11 SF 6/23 S

27.07.2023

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

vorgehend SG Dortmund, 10. Juli 2023, Az: S 29 R 321/23, Beschluss

§ 57 Abs 1 S 1 SGG, § 58 Abs 1 Nr 5 SGG, § 58 Abs 2 SGG, § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.07.2023, Az. B 11 SF 6/23 S (REWIS RS 2023, 10456)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10456

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