Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2014, Az. XII ZB 355/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 748

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 355/14
vom
3. Dezember 2014
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §§
294, 280 Abs.
2, 69 Abs.
1
a)
Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstellung eines Gutach-tens persönlich zu
untersuchen. Eine Begutachtung nach Aktenlage ist auch im Aufhebungsverfahren grundsätzlich nicht zulässig (im [X.] an Senatsbeschluss vom 20.
August 2014
XII
ZB
179/14
NJW 2014, 3445).
b)
In [X.] steht das Verschlechterungsverbot der vollständigen Aufhebung einer erstinstanzlichen Entscheidung, mit der auf Antrag des Be-troffenen der Aufgabenkreis der Betreuung oder der Umfang des Einwilli-gungsvorbehalts eingeschränkt worden ist, durch das Beschwerdegericht entgegen, wenn allein der Betroffene Beschwerde gegen die Aufrechterhal-tung von Betreuung oder Einwilligungsvorbehalt eingelegt hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 11.
Dezember 2013 -
XII ZB 280/11 -
FamRZ 2014, 378).
[X.], Beschluss vom 3. Dezember 2014 -
XII ZB 355/14 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 3.
Dezember 2014
durch den Vorsitzenden Richter Dose,
die Richterin
Weber-Monecke
und [X.], Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen
wird der Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 12.
Juni 2014
auf-
gehoben, soweit der Beschluss des [X.] vom 11.
April 2014 auch in
seinem den Umfang des [X.] einschränkenden Teil aufgehoben worden ist.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außer-gerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 5.000

Gründe:
I.
Für die Betroffene wurde im
April 2013 auf ihren eigenen Antrag eine
umfassende
Betreuung eingerichtet und ein
Berufsbetreuer bestellt. Für den gesamten Aufgabenkreis war ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet
und
als Überprüfungstermin der 10.
April 2015 bestimmt.
[X.] nach [X.] beantragte die Betroffene die Aufhebung
der Betreuung. Daraufhin ordnete das Amtsgericht die Einholung 1
2
-
3
-
eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens dazu an, ob die Betreuung weiterhin erforderlich sei. Der Sachverständige versuchte wiederholt vergeblich, die Betroffene zum Zwecke der Begutachtung zu untersuchen, und erstattete schließlich sein Gutachten ausschließlich aufgrund fremdanamnestischer [X.].
Mit Beschluss vom 11.
April 2014 hat das Amtsgericht die Betreuung mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich
der Einwilligungsvorbehalt nur noch auf die Vermögensangelegenheiten erstreckt, und als spätesten Überprüfungs-termin den 11.
April 2021 bestimmt. Auf die Beschwerde der Betroffenen, mit der diese weiterhin das Ziel der Aufhebung der Betreuung verfolgte, hat das [X.] den amtsgerichtlichen Beschluss insgesamt aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Hiergegen richtet sich die vom Betreuer namens der Betroffenen erho-bene Rechtsbeschwerde

303 Abs.
4 Satz
1 FamFG).
Diese hat in erster Linie
zum Ziel, dass es mit Ausnahme der Verlängerung der Überprüfungsfrist bei der amtsgerichtlichen Entscheidung bleibt; hilfsweise begehrt die Rechtsbe-schwerde, dass die Beschwerdeentscheidung jedenfalls insoweit aufgehoben wird, als mit ihr die Teilaufhebung des [X.] aufgehoben [X.] ist.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.
1.
Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das erstinstanzliche Verfahren leide an einem wesentlichen Mangel.
Das [X.], auf das sich das Amtsgericht stütze, sei unbrauchbar, 3
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5
6
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4
-
weil es den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Entgegen §
280 Abs.
2 FamFG habe der Sachverständige die Betroffene nicht vor der Gutachtenser-stattung persönlich untersucht oder befragt.
Statt sein Gutachten auf fremd-anamnestischer Grundlage zu erstellen, hätte er sich an das Gericht wenden müssen, als offenkundig geworden sei, dass die Betroffene sich nicht zur [X.] einfinden werde.
Bei der Verwertung des Gutachtens handele es sich auch nicht um einen (bloß) einfachen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht. Nachdem in dem angefochtenen Beschluss nicht nur die Aufhebung der Betreuung abgelehnt, sondern überdies die Betreuung verlängert worden sei, habe das
Amtsgericht gemäß §
295 Abs.
1 Satz
1 FamFG ein dem §
280 FamFG genügendes [X.] einholen müssen. Angesichts der Einschränkung des [X.] könne nicht von einem unveränderten Bedürfnis im Sinn des §
295 Abs.
1 Satz
2 FamFG ausgegangen werden. Zudem genüge das Gutachten auch nicht den Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis, weil die Betroffene entgegen §§
281 Abs.
2, 280 Abs.
2 FamFG nicht persönlich untersucht oder befragt worden sei.
Der Verfahrensfehler mache eine umfangreiche bzw.
aufwändige [X.] notwendig. Aufhebung und Zurückverweisung seien geboten, weil der Betroffenen keine Instanz genommen werden solle, zumal sie selbst Zurückverweisung beantragt habe. Das Verschlechterungsverbot stehe der vollständigen Aufhebung nicht entgegen. Bei [X.] sei eine Auf-hebung und Zurückverweisung selbst dann in vollem Umfang zulässig, wenn der Rechtsmittelführer ausdrücklich nur die Aufhebung des für ihn ungünstigen Teils der angefochtenen Entscheidung beantragt habe. Die Betroffene habe so-gar vollständige Aufhebung und Zurückverweisung beantragt. Dem Willigen 7
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-
5
-
geschehe kein Unrecht und das Verböserungsverbot gelte im Betreuungsver-fahren ohnehin nicht uneingeschränkt.
2.
Das hält der rechtlichen
Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
a) In rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Beschwerdegericht die Verwertung des im ersten Rechtszug eingeholten [X.]s als [X.] angesehen und die Vorausset-zungen einer Zurückverweisung nach §
69 Abs.
1 Satz
3 FamFG als gegeben erachtet hat.
aa) Zwar ordnet §
294 FamFG für das Aufhebungsverfahren die Geltung der §§
278 Abs.
1, 280 FamFG, die die persönliche Anhörung des Betroffenen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorschreiben, nicht
an. Es verbleibt insoweit bei den allgemeinen Verfahrensregeln und damit bei den Grundsätzen der Amtsermittlung
nach §
26 FamFG, so dass
die Einholung eines
Sachverständigengutachtens im Aufhebungsverfahren nicht obligatorisch
ist. Wenn das Gericht aber

wie hier

ein Sachverständigengutachten einholt und seine Entscheidung auf dieses stützt, dann muss das Gutachten
den formalen
Anforderungen des §
280 FamFG genügen (Senatsbeschluss vom 20.
August 2014

XII
ZB
179/14

NJW 2014, 3445
Rn.
8
f.
mwN).
Schon aus diesem Grund

und unbeschadet des Umstandes, dass das Amtsgericht auch über eine Verlängerung der Betreuung entschieden hat

bleibt der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rüge
der Erfolg versagt, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht den Maßstab des §
280 FamFG angelegt, weil Ausgangspunkt des Verfahrens ein Aufhebungsantrag der Betroffenen ge-wesen sei.

9
10
11
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-
6
-
bb) Gemäß §
280 Abs.
2 Satz
1 FamFG hat der Sachverständige den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens
persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar.
Die Weigerung des Betroffenen, einen Kontakt mit dem Sachverständigen zuzulassen, ist
für sich genommen kein hinreichender Grund, von einer persönlichen Untersu-chung durch den Sachverständigen abzusehen. Wirkt der Betroffene an einer Begutachtung nicht mit, so kann das Gericht

abgesehen vom Ausnahmefall, dass die Vorführung außer Verhältnis zum Verfahrensgegenstand steht

ge-mäß §
283 Abs.
1 und 3 FamFG seine Vorführung anordnen
(Senatsbeschluss vom 20.
August 2014

XII
ZB
179/14
NJW 2014, 3445 Rn.
10
f., 16
mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 2.
Juli 2014

XII
ZB
120/14
FamRZ 2014, 1543 Rn.
15
f.).
cc) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Amtsgerichts nicht gerecht.
Wie das [X.] im Einzelnen dargelegt hat, hat der
Sachverstän-dige die Betroffene
nicht persönlich untersucht. Das Beschwerdegericht hat auch zutreffend
erkannt, dass die Erkenntnisquellen des Sachverständigen

schriftliche Äußerungen der Betroffenen, [X.] einer anderen Sach-verständigen, Gespräche mit Dritten (Betreuer, Behandler, sonstigen Personen) und Akteninhalt

die persönliche Untersuchung
der
Betroffenen nicht zu erset-zen
vermögen. Das Amtsgericht hätte deswegen
erwägen müssen, die Be-troffene
zur gutachterlichen Untersuchung vorführen zu lassen.
Dabei hängt die Erstattung des Gutachtens im Ergebnis allerdings nicht davon ab, dass ein verbaler Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Sach-verständigen hergestellt werden kann. Der Sachverständige ist nicht gehindert, im Fall einer durch den Betroffenen verweigerten Kommunikation aus dessen Gesamtverhalten in Verbindung mit anderen Erkenntnissen Schlüsse auf ein 13
14
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-
7
-
bestimmtes Krankheitsbild zu ziehen (Senatsbeschluss vom 20.
August 2014

XII
ZB
179/14

NJW 2014, 3445
Rn.
13).
dd) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Beschwerdegericht die Voraussetzungen einer Zurückverweisung gemäß §
69 Abs.
1 Satz
2 und 3 FamFG bejaht hat.
In der Verwertung des nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen-den Sachverständigengutachtens liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel. Von einem solchen ist auszugehen, wenn der Fehler so
eindeutig und erheblich
ist, dass das Verfahren keine ordnungsgemäße Grundlage für eine [X.] Entscheidung sein kann (vgl. [X.] vom 26.
September 2002

VII
ZR
422/00

NJW-RR 2003, 131
und vom 22.
Mai 2001

VI
ZR
74/00

NJW
2001, 2550). Dies ist bei einer Verletzung der
Verfahrensbestimmung des §
280 Abs.
2 FamFG,
die der umfassenden Sachverhaltsaufklärung
dient, der Fall ([X.]/[X.] Betreuungsrecht 5.
Aufl. §
69 Rn.
9; vgl. auch [X.]/[X.]/Grandel
FamFG 4.
Aufl. §
69 Rn.
3; [X.]/Sternal FamFG 18.
Aufl. §
69 Rn.
15
b; MünchKommFamFG/[X.] 2.
Aufl. §
69 Rn.
43).
Der nach §
69 Abs.
1 Satz
3 FamFG erforderliche Zurückverweisungsan-trag war (durch die Betroffene)
gestellt. Dass es einer aufwändigen Beweiser-hebung bedarf, wird von der Rechtsbeschwerde nicht angezweifelt.
b) Rechtsfehlerhaft ist die angegriffene Entscheidung hingegen, soweit das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts auch hinsichtlich des den Einwilligungsvorbehalt einschränkenden Teils aufgehoben hat. Die Rechts-beschwerde rügt mit Recht, dass dies einen Verstoß gegen das Verschlechte-rungsverbot darstellt.

16
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-
8
-
aa) Die Rechtsbeschwerde macht im Ergebnis zutreffend geltend, dass die Betroffene den amtsgerichtlichen Beschluss nur insoweit mit der [X.] angegriffen hatte, als ihrem Aufhebungsantrag nicht entsprochen worden war.
Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung steht dem Betroffenen grundsätzlich allerdings auch gegen eine Entscheidung, mit der der Aufgabenkreis der Betreuung eingeschränkt
oder die Betreuung sogar aufgehoben wird, das Recht der Beschwerde gemäß §
59 Abs.
1 FamFG zu, wenn er die Aufrechterhaltung der Betreuung anstrebt ([X.]/[X.] FamFG
18.
Aufl. §
59 Rn.
76; vgl. zur Beschwerdebefugnis des Betroffenen bei Ablehnung der [X.] Senatsbeschluss vom 29.
Januar 2014

XII
ZB
519/13

FamRZ 2014, 652
Rn.
8). Durch die Aufhebung der Betreuung wird der Betroffene
in seinen Rechten beeinträchtigt, weil er die ihm vom Staat in Form von [X.] gewährte [X.] Leistung verliert ([X.] FamRZ 2007, 743).
Gleiches gilt bei der (Teil-)Aufhebung des [X.] ([X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
59 Rn.
76; vgl. auch BayObLG [X.], 152).
Vorliegend hatte die Betroffene

wie auch das Beschwerdegericht er-kannt hat

die Beschwerde jedoch ausschließlich mit dem Ziel eingelegt, dass die Betreuung zur Gänze aufgehoben werden sollte. Indem die anwaltlich ver-tretene Betroffene nach Ablauf der Beschwerdefrist des §
63 Abs.
1 FamFG auf Hinweis des [X.] Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlus-ses und Zurückverweisung der Sache beantragte, liegt dem ersichtlich keine Änderung des mit dem Rechtsmittel letztlich verfolgten Begehrens
zugrunde. Der neue Antrag bezog sich allein auf den mit der Beschwerde angegriffenen Teil des amtsgerichtlichen Beschlusses, mit dem eine Aufhebung von Betreu-ung und Einwilligungsvorbehalt abgelehnt worden war.
20
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-
9
-
bb) Indem das Beschwerdegericht gleichwohl

ausdrücklich

die [X.] erstinstanzliche Entscheidung und damit auch deren den Einwilligungsvorbe-halt einschränkenden Teil aufgehoben hat, hat es gegen das Verschlechte-rungsverbot verstoßen.
Zwar tritt das Beschwerdegericht in vollem Umfang an
die Stelle des Erstgerichts (§
68 Abs.
3 FamFG) und entscheidet unter Berücksichtigung des Sach-
und Streitstandes zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu. Dabei ist die Entscheidungskompetenz des [X.] jedoch durch den [X.] begrenzt; das Beschwerdegericht darf nur insoweit über eine Angelegenheit entscheiden, als sie in der Be-schwerdeinstanz angefallen ist. Aus diesem Grund ist eine Erweiterung des [X.] im Beschwerdeverfahren von vornherein
wegen des [X.] unzulässig, wenn allein der Betroffene gegen die [X.] Beschwerde eingelegt hat
(Senatsbeschluss vom 11.
Dezem-ber 2013

XII
ZB
280/11
mRZ 2014, 378 Rn.
9
f. mwN).
Ebenso verhält es sich, wenn das Betreuungsgericht auf einen Aufhe-bungsantrag des Betroffenen den Aufgabenkreis des Betreuers oder auch den Umfang des [X.] einschränkt und nur der Betroffene mit dem Ziel Beschwerde einlegt, eine Aufhebung auch im Übrigen zu erreichen. In diesem Fall erwächst die erstgerichtliche Entscheidung mit Ablauf der [X.] in formeller Rechtskraft, soweit durch sie die Betreuung oder der [X.] in Wegfall kommt, so dass die Betreuung in diesem Umfang nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird und es dem Beschwerdege-richt insoweit an der Entscheidungskompetenz fehlt.
Zu Unrecht stützt sich das Beschwerdegericht für seine gegenteilige Rechtsauffassung auf die Rechtsprechung des [X.], wonach es 23
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-
10
-
im Einzelfall

etwa aufgrund der nach früherem Recht vorgeschriebenen Ein-heitlichkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder "um den Prozess in die richtige Lage zu bringen"

zulässig sein kann, dass das [X.] das Berufungsurteil auch dann in seinem gan-zen Umfang aufhebt, wenn sich der Revisionsantrag nur auf den dem [X.] ungünstigen Teil beschränkt (vgl. Senatsbeschluss vom 24.
Mai 1989

IVb
ZB
28/88

FamRZ 1989, 957, 958 und [X.] Urteil vom 14.
Juli 1961

VIII
ZR
121/60

NJW 1961, 1813, 1814).
Der [X.] hat auch in diesen Fällen den durch das Verbot der reformatio in peius gewährten Schutz vor einer Verschlechterung betont, der dann dadurch gewahrt wird, dass die Vorinstanz bei der erneuten
Entschei-dung nicht zum Nachteil des Rechtsmittelführers
von der Ausgangsentschei-dung abweichen darf. Die dabei entschiedenen Konstellationen sind mit der vorliegenden jedoch nicht vergleichbar. Die hier vom Beschwerdegericht aus-gesprochene Aufhebung auch des den Umfang des [X.] einschränkenden Teils der amtsgerichtlichen Entscheidung führt unmittelbar zu einer reformatio in peius für die Betroffene, die die vollständige Aufhebung der Betreuung erstrebt. Denn der Einwilligungsvorbehalt besteht ab der [X.]entscheidung wieder in vollem Umfang jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine erneute erstinstanzliche Entscheidung ergeht, durch die für die Zwi-schenzeit keine Abhilfe geschaffen werden kann. Dies ist unvereinbar mit dem Verschlechterungsverbot.
3. Der
angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben, soweit das Be-schwerdegericht seine Entscheidungskompetenz überschritten und dadurch gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen hat. Auf diese Weise wird die den Einwilligungsvorbehalt einschränkende Entscheidung des Amtsgerichts wieder
hergestellt.
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-
Im Übrigen ist die Beschwerdeentscheidung hingegen rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Rechtsbeschwerde insoweit zurückzuweisen ist.
Dose
Weber-Monecke
Schilling

Nedden-Boeger
Guhling

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.04.2014 -
18 [X.] 740/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.06.2014 -
4 [X.] -

29

Meta

XII ZB 355/14

03.12.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2014, Az. XII ZB 355/14 (REWIS RS 2014, 748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 748

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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