LG Köln, Urteil vom 03.12.2019, Az. 81 O 72/19

1. Kammer für Handelssachen | REWIS RS 2019, 892

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Gegenstand

Widerrufsrecht bei einem individuell angepassten Treppenlift


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu unterlassen, bei Verträgen mit Verbrauchern außerhalb von Geschäftsräumen für [X.] von der Information über ein gesetzliches [X.]iderrufsrecht abzusehen.

Die gerichtsbekannte Klägerin ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen.

Die der Kammer ebenfalls bekannte Beklagte vertreibt Treppenlifte in verschiedenen Varianten zu einem Preis von mehreren tausend [X.].

Die Parteien unterscheiden:

  • gerade [X.]e: gerade Schienen für eine gerade Treppe,
  • Modularlifte: aus Modulen zusammengesetzte Schienen, wobei mit den Modulen als Standardbauteilen auch um die Kurve gebaut werden kann,
  • [X.]: [X.] mit individuell an die Kurven angepassten Schienen.

Die Beklagte informiert auf ihrer [X.]ebseite wie folgt:

„Bei Kurventreppenverläufen werden in der Regel die Schienen für eine [X.] individuell geformt und exakt an die Gegebenheiten vor Ort angepasst. Ein [X.]iderrufsrecht wird daher vom Gesetzgeber für individuell gefertigte [X.] ausgeschlossen. Ausnahme: Bei unserem [X.] bleibt für Sie das gesetzlich vorgesehene 14-tägige [X.]iderrufsrecht bestehen.“

Für die [X.], auf die der Ausschluss des [X.]iderrufsrechts bezogen ist, gewährt die Beklagte ein auf drei [X.]erktage beschränktes [X.]iderrufsrecht.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten mit Schreiben vom [X.], die [X.]erbung gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, soweit für [X.] außer dem Modell [X.] auf einen Ausschluss des gesetzlichen [X.]iderrufsrechts, ferner soweit auf einen Ausschluss des [X.]iderrufsrechts durch den Gesetzgeber hingewiesen wurde. Die Beklagte gab mit Schreiben vom [X.] eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bezogen auf die letztgenannte Beanstandung ab, in der sie aber klarstellte, dass sie an dem Ausschluss des gesetzlichen [X.]iderrufsrechts für [X.], mit Ausnahme des Modells [X.], festhalte.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte informiere fehlerhaft und täusche über die Rechtslage, wenn sie bei [X.]n das [X.]iderrufsrecht per se – mit Ausnahme des Modells [X.] – verneine. Ein Unterlassungsanspruch folge aus §§ 3, 3a, 8 U[X.]G, 312d BGB Art. 246a [ref=cd4673bc-d8f5-45a5-b762-98315b028693]§ 1 Abs. 2 EGBGB[/ref].

Bei [X.]n handle es sich um [X.]erkverträge und nicht im Kauf- oder [X.]erklieferungsverträge, so dass ein gesetzliches [X.]iderrufsrecht gemäß §§ 312d, 312g, 355 BGB bestehe, weil [X.]erkverträge nicht unter § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB fielen. [X.]erkvertragsrecht finde Anwendung, da nicht die Lieferung von Einzelteilen, sondern die Herstellung des fertigen Treppenlifts im Vordergrund stehe. Ein [X.]erklieferungsvertrag könne nur angenommen werden, wenn für den Verbraucher erkennbar sei, dass die [X.]are speziell für ihn angefertigt werde. Ein Treppenlift sei regelmäßig dauerhaft eingebaut. Der Ausschluss des [X.]iderrufsrechts gelte nach Auffassung der Beklagten auch dann, wenn ein Kurvenschienenteil eingebaut werde, das im Verhältnis zum übrigen [X.] einen geringfügigen Anteil, z.B. 1%-5 % ausmache. Gehe man mit der Beklagten von einer individuellen Fertigung der gesamten Schiene aus, liege erst recht ein [X.]erkvertrag vor, da Planung und individuelle Anpassung im Vordergrund stehen würden. Für die Abgrenzung sei auf den Schwerpunkt des Vertrags abzustellen, ob also die Übertragung von Eigentum bzw. der [X.]arenumsatz oder die Montage- und Bauleistung bzw. die Herstellung eines funktionstauglichen [X.]erks im Vordergrund stehe. Das [X.]iderrufsrecht sei für die Beklagte auch nicht unzumutbar, da sie gemäß § 357 Abs. 8 BGB die Vertragsausführung auf Anordnung des Verbrauchers vor Ablauf der [X.]iderrufsfrist beginnen könne.

Die Klägerin beantragt,

[X.] der Beklagten zu untersagen, für den Fall, dass die Beklagte mit einem Verbraucher einen Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts schließt, den Verbraucher bereits dann nicht über das diesem zustehende gesetzliche [X.]iderrufsrecht zu informieren, wenn nur ein Kurventeil der Laufschiene für den [X.] anhand von am geplanten Einbauort ermittelten Maßen („Schienen für eine [X.] individuell geformt und exakt an die Gegebenheiten vor Ort angepasst“, Anlage K1) angefertigt wird,

ausgenommen das Kurventreppenlift-Modell der Beklagten „[X.]“;

I[X.] der Beklagten für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eines der in Ziffer I und I[X.] genannten Verbote ein Ordnungsgeld bis zu [X.] 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 [X.]ochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an deren Geschäftsführer, anzudrohen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Schienen des Kurventreppenlifts würden durchgehend am Stück individuell gefertigt. Auch in den geraden Bereichen der Schiene liege eine individuelle Anfertigung vor, da diese an die spezielle Steigung der Treppe angepasst sei. Die Beklagte bestreitet den von der Klägerin vorgebrachten geringen Kostenanteil der individuell herzustellenden Schienen und behauptet, dieser sei mit etwa 60 % der Gesamtkosten anzusetzen. Bei dem Kurventreppenlift handle es sich um einen [X.]erklieferungsvertrag, bei dem das [X.]iderrufsrecht wegen der individuellen Anfertigung gemäß § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen sei. Die Beklagte stelle mit dem Kurventreppenlift eine bewegliche Sache her. Sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen unterfielen dem Kaufrecht. Das folge auch aus Art. 2 Nr. 5 und 6 sowie 16 c Verbraucherrechterichtlinie ([X.] - [X.] 2011/83/[X.]). Die Übereignung erfolge durch Einigung und Übergabe und nicht gemäß § 946 BGB. Insbesondere liege keine Arbeit an einem Bauwerk vor. Die [X.] liege bloß in der Verschraubung der Schienen auf der Treppe. Die Nutzung sei von vorneherein vorübergehend, wenn auch im Einzelfall für eine längere Dauer. Der Ausbau erfolge ebenso einfach wie der Einbau durch Lösung der Verschraubungen. Die Installation sei im Verhältnis zur Herstellung des Treppenlifts von untergeordneter Bedeutung, etwa 254,83 [X.] bei einer Nettovergütung von 9.300 [X.]. Auch die Planung vor Ort erfolge mit Hilfe digitaler Aufnahme in kurzer Zeit. Da gebrauchte Treppenlifte praktisch unverkäuflich seien, bestehe auch ein Bedürfnis an dem Ausschluss des [X.]iderrufsrechts.

[X.]egen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

1

Die Klage ist unbegründet.

I.

2

Ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 3a, 8 UWG, §§ 312d, 312g [X.], Art. 246a § 1 Abs. 2 EG[X.] ist nicht begründet.

3

Ob daneben die beanstandete Passage auf der Webseite der [X.] zur Widerrufsbelehrung irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 7 UWG ist, weil sie über die Unterlassungserklärung hinaus „unwahre[X.]oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über[X.].Rechte des Verbrauchers“ enthält, ist nicht geltend gemacht, insoweit kommt es aber auch auf dieselben Rechtsfragen an.

1.

4

Die Aktivlegitimation der gerichtsbekannten Klägerin folgt zunächst aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, da sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen ist.

2.

5

Für die Entscheidung ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen von §§ 312d, 312g, Art. 246a § 1 EG[X.], nämlich außerhalb von Geschäftsräumen mit Verbrauchern geschlossene Verträge, gegeben sind. Dies ist Inhalt des Klageantrags und entspricht auch dem Geschäftsmodell der [X.], die Verträge mit Verbrauchern auch außerhalb von Geschäftsräumen schließt.

3.

6

Grundsätzlich besteht danach ein Widerrufsrecht, über das der Verbraucher zu informieren ist. Dies erkennt die Beklagte für gerade Lifte und für den von ihr angebotenen [X.] auch an.

4.

7

Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob, wie die Beklagte meint, eine Ausnahme von dem Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, ist zu bejahen. [X.] der [X.] unterfallen § 312g Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Danach ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen für „Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind“.

a.

8

Der Erwerb von [X.]n der [X.] beurteilt sich nach [X.] und nicht nach Werkvertrag, so dass der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung eröffnet ist (hierzu [X.]/[X.], [X.], § 312g, Rdnr. 4). Diese zwischen den Parteien streitige Frage ist im Sinne der Auffassung der [X.] zu beantworten (für Werkvertrag: [X.] [X.], Hinweis vom 24.7.2018 – 4 [X.]/18 – ohne nähere Begründung; [X.] [X.], Urteil vom 24.11.1992 – 11 U 2391/92 – ohne nähere Begründung; LG [X.]-Fürth, Urteil vom 8.2.2019 – 7 O 5463/18 -; [X.], Urteil vom [X.] – 21 O 503/04 -; für [X.]: [X.], Urteil vom 10.10.2019 – 7 O 56/19 -; [X.], Urteil vom 11.12.2018 – 5 [X.]/16 -; [X.], Urteil vom [X.] – 2 O 102/18 -; bestätigend [X.] Naumburg, Beschluss vom [X.] – 3 [X.]/18 (PKH) -; [X.], Urteil vom 1.3.2018 – 022 O 240/17 -; [X.], Urteil vom 7.2.2018 – 021 O 85/17 -; [X.], Urteil vom 16.11.2017 – 4 O 157/17 -, bestätigend [X.] Stuttgart, Beschluss vom [X.] – 4 U 20/18; [X.], Urteil vom 11.5.2017 – 9 O 1702/15 -; [X.], Urteil vom [X.] – 4 [X.]/12 -; unklar [X.], Urteil vom 14.9.2016 – 23 O 127/16 -).

9

Im [X.] besteht über den Beurteilungsmaßstab kein Streit. Diesen Beurteilungsmaßstab hat der [X.] – Urteil vom 30.8.2018 – [X.] – [X.] – näher dargelegt. Im Ausgangspunkt erfasst wie schon dargelegt § 312g Abs. 2 Nr. 1 [X.] Kaufverträge und [X.], und zwar auch Verträge mit Montageverpflichtung. Dies folgt auch aus der Abgrenzung von Art. 2 Nr. 5 zu Art. 2 Nr. 6 [X.], wonach ein weites Verständnis des Kaufvertrags geregelt ist. § 312g [X.] dient der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie gemäß Art. 16 lit. c [X.].

10

Für die entscheidende Abgrenzung, ob hier ein [X.] oder ein Werkvertrag vorliegt, stellt der [X.] (a.a.[X.], Rdnr. 25 f.) maßgeblich darauf ab, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Liegt der Schwerpunkt auf der mit Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz, liegt ein Kauf- oder [X.] vor, liegt der Schwerpunkt dagegen auf der Herstellung eines funktionstauglichen Werks, ist ein Werkvertrag anzunehmen. Insoweit kommt es darauf an, ob die Dienstleistung, die in Planung und Montage, gesehen werden kann, den Verkauf lediglich ergänzt oder als Hauptgegenstand des [X.] anzusehen ist.

b.

11

Vor der Bewertung im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, von welchem Sachverhalt bezogen auf die [X.] der [X.] auszugehen ist.

12

Soweit streitig ist, ob nur einzelne [X.] individuell gefertigt werden, so die Klägerin, oder aber die gesamten Schienen, so die Beklagte, ist für die Entscheidung vom Vortrag der [X.] auszugehen.

13

Die Beklagte hat anhand von Unterlagen dargelegt, dass abgesehen von dem [X.] der nicht streitgegenständlich ist, sämtliche [X.] durchgehende Schienen haben, die nach vorherigem Aufmaß bezogen auf Kurvenführung und Treppensteigung individuell angefertigt werden. Dem ist die Klägerin nicht substanziiert entgegen getreten, indem sie konkret dargelegt hätte, für welche [X.] im Angebot der [X.] das nicht zutrifft. Ob bei diesem Sachverhalt schon der Antrag zu beanstanden ist, in dem es heißt: „[X.] wenn nur ein Kurventeil der Laufschiene für den [X.] [X.] angefertigt wird“, oder ob die Formulierung auch Treppenlifte mit durchgehenden Schienen erfasst, bedarf wegen der Klageabweisung keiner abschließenden Entscheidung.

14

Soweit zwischen den Parteien streitig ist, welchen Anteil Planung und Montage ausmachen, hat die Beklagte dargelegt, dass das Aufmaß vor Ort als Voraussetzung für die individuelle Anfertigung der Schienen in kurzer [X.] – unter einer Stunde – mit Hilfe von Fotografien und Markierungen geschieht, die digital in eine Planung übertragen werden können. Das erscheint auch plausibel, da es für die Anfertigung der Schienen nur eines genauen Maßes der Treppe, der Stufen und der Steigung bedarf, was durch Markierungen und Fotografien durch einen Fachmann in überschaubarer [X.] machbar erscheint, auch wenn die [X.]angabe von 20-40 Minuten zu knapp bemessen erscheint. Auch die Montage des [X.] hat die Beklagte nachvollziehbar als unaufwändig dargestellt. Zwar ist der von ihr genannte Betrag von ca. 250 € für den Montageaufwand nur ein Beispielsbetrag, wie mit Schriftsatz vom [X.] erläutert. Der Aufwand mag im Einzelfall, zwei Monteure, größere Anlage, größere Entfernung, diesen Betrag auch übertreffen. Im [X.] ist es aber nachvollziehbar, dass es darum geht, die individuell am Stück gefertigten Schienen, die – entgegen der Darstellung der Klägerin – selbst nicht mehr zusammengesetzt werden müssen, auf der Treppe zu verschrauben.

15

Die Annahme der Klägerin, der Planungs- und Montageaufwand sei höher, ist jedenfalls in [X.] Form nicht dargetan worden.

c.

16

Bei dieser Sachlage liegt der Schwerpunkt in der Anfertigung und Anlieferung der Schienen und des Treppensitzes, während Planung und Montage diese Anlieferung lediglich ergänzen. Klar und zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Montage für die [X.] des [X.] unabdingbar ist. Das enthebt aber nicht der Schwerpunktbetrachtung. Maßgeblich ist der Warenwert des [X.], während der Montageaufwand hinter diesem Wert zurücktritt. Für die Schwerpunktbetrachtung ist die individuelle Anfertigung der Schienen nicht der Planung und Montage zuzurechnen. Vielmehr handelt es sich insoweit um die Lieferung herzustellender Sachen gemäß § 651 [X.].

17

Während etwa in dem vom [X.] entschiedenen Fall des [X.]s eine aufwändigere Montage mit baulichen Anpassungen – Wanddurchbrüchen – anstand, trifft das hier nicht zu.

18

Mit Recht weist die Beklagte auch darauf hin, dass ein Treppenlift zwar je nach Nutzungsdauer längere [X.] eingebaut ist, in der Regel aber nur vorübergehend und nach Entfall der Nutzung wieder entfernt wird.

19

Die Verschraubung des [X.] macht diesen auch nicht zu einem wesentlichen Bestandteil des Gebäudes, ungeachtet der Frage, ob dies an der Schwerpunktbetrachtung etwas ändern würde.

20

Damit ist für die Entscheidung von einem [X.] mit Montagenebenpflicht auszugehen, auf den die Ausnahme von [[X.]-99f1-2cc738ab3829]§ 312g Abs. 2 Nr. 1 [X.][/ref] Anwendung findet.

d.

21

Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Ausnahme gelte nur, wenn sie für den Verbraucher erkennbar sei. Ob dieses Argument verfängt, wenn der Verbraucher von der [X.] nicht hinreichend über die individuelle Anfertigung vor [X.]schluss aufgeklärt wird, kann dahinstehen. Die Klägerin macht den Unterlassungsanspruch nämlich unabhängig hiervon für alle Fälle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen über [X.] abhängig, also auch in den Fällen einer vorherigen Aufklärung.

22

Auf die weiteren Streitpunkte zwischen den Parteien – teleologische Reduktion des § 312g [X.] für den Fall, dass von einem Werkvertrag auszugehen ist - kommt es nicht mehr an.

II.

23

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZP[X.]

24

Streitwert: 30.000 €

Zur besseren Lesbarkeit wurden ggf. Tippfehler entfernt oder Formatierungen angepasst.

Meta

81 O 72/19

03.12.2019

LG Köln 1. Kammer für Handelssachen

Urteil

Sachgebiet: O

§§ 3, 3a, 8 UWG; §§ 312d, 312g BGB

Zitier­vorschlag: LG Köln, Urteil vom 03.12.2019, Az. 81 O 72/19 (REWIS RS 2019, 892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 892


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 96/20

Bundesgerichtshof, I ZR 96/20, 20.10.2021.


Az. 6 U 300/19

OLG Köln, 6 U 300/19, 15.05.2020.

Oberlandesgericht Köln, 6 U 300/19, 30.03.2020.


Az. 81 O 72/19

LG Köln, 81 O 72/19, 03.12.2019.


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Referenzen
Wird zitiert von

6 U 300/19

Zitiert

7 O 5463/18

VII ZR 243/17

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