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Maßgeblich für den Lauf der Beschwerdefrist ist die Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten
Meta
22.10.2015
Entscheidung
Sachgebiet: T
Zitiervorschlag: LG Traunstein, Entscheidung vom 22.10.2015, Az. 4 T 2513/15 (REWIS RS 2015, 3480)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3480
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, IX ZA 33/15, 12.05.2016.
LG Traunstein, 4 T 2513/15, 22.10.2015.
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