Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2013, Az. IX ZR 123/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7563

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX ZR 123/12

Verkündet am:

7. März 2013

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §
890; [X.] Art.
9 Abs.
2; [X.] I-VO Art.
38 Abs.
1
Die [X.] in der [X.] hinsichtlich ei-nes [X.] zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflich-tung ruht nicht während der Dauer des [X.] hinsicht-lich des [X.] in einem anderen Mitgliedstaat. Ob die [X.] gehemmt ist oder ruht, ist von den Gerichten dieses Mitgliedstaates nach ihrem Recht zu beurteilen.
[X.], Urteil vom 7. März 2013 -
IX ZR 123/12 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
7. März 2013
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser
und
die [X.], [X.], [X.] und Grupp

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
April 2012 wird insoweit als unzulässig verworfen, als es die Berufung gegen die Abwei-sung der [X.] zurückgewiesen hat.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
April 2012 im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der [X.] des [X.] vom 17.
August 2006 (4a [X.]) gegen die Klägerin in der [X.] nicht mehr voll-streckbar ist.

Die weitergehenden
Rechtsmittel der Klägerin werden
zurückge-wiesen.

Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin 90
v.H., das beklagte Land 10
v.H.

Von Rechts wegen

-
3
-

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein in den [X.]
ansässiges Unternehmen, das Pflanzenschutzmittel vertreibt. Mit Beschluss vom 19.
Dezember 2005 wurde ihr
vom [X.] im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, Pflanzenschutzmittel mit bestimmten Merkmalen in der [X.] anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

Wegen Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot verhängte das [X.] auf Antrag der [X.] gegen die Klägerin mit Beschluss vom 17.
August 2006 ein Ordnungsgeld von 20.000

d-nungsgeldbeschluss in den [X.] vollstrecken lassen zu können, [X.]e die [X.] dort die Vollstreckbarerklärung des [X.]. Das Verfahren ist derzeit vor dem [X.] in [X.] anhängig; dieser hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt, um eine Vorabent-scheidung des [X.] einzuholen. Dieser hat mit Urteil vom 18.
Oktober 2011 ([X.], [X.], 344) entschieden, dass der Begriff "Zivil-
und Handelssachen" in Art.
1
[X.] dahin auszulegen ist, dass diese Verordnung auf die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts anzuwenden ist, die eine Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungs-geldes umfasst, um eine gerichtliche Entscheidung in einer Zivil-
und Handels-sache durchzusetzen.

Die Klägerin hält die Vollstreckung aus dem [X.] nunmehr für unzulässig, weil [X.] eingetreten sei. Mit ihrer Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen
hat sie beantragt, die [X.] aus dem [X.] für unzulässig zu erklären, das [X.] zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung an die Klägerin her-1
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-
auszugeben und festzustellen, dass das beklagte Land aus dem Beschluss ge-gen die Klägerin keine Ansprüche habe.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, diese sei hinsichtlich der beantragten Unzulässigerklärung mangels Statthaftigkeit der [X.] unzulässig, im Übrigen unbegründet. Mit der hierge-gen eingelegten Berufung hat die Klägerin nur das [X.] nicht weiter verfolgt. Hilfsweise zu dem Feststellungsantrag hat sie zusätzlich [X.] festzustellen, dass ein Anspruch des beklagten [X.] gegen die Klägerin aus dem [X.] nicht mehr vollstreckbar sei.

Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat gemeint, die [X.] sei unzulässig. Das ergebe sich bereits daraus, dass die Beitreibung von Ord-nungsgeld nach den Bestimmungen der [X.] erfolge, [X.] aber §
767 ZPO in §
6 Abs.
1 [X.] nicht für sinngemäß anwendbar erklä-re. §
767 ZPO sei auch nicht analog anwendbar, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Zwar unterliege ein Ordnungsgeld der Vollstreckungsver-jährung nach Art.
9 Abs.
2 [X.]. Der in Fällen wie vorliegend nicht auszu-schließende Eintritt der Verjährung könne aber im Wege der Erinnerung gemäß §
6 Abs.
1 Nr.
1 [X.], §
766 ZPO geltend gemacht werden, wodurch der [X.] genügt sei.

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6
-
5
-

Für den Feststellungsantrag, dass das beklagte Land aus dem Ord-nungsgeldbeschluss keine Ansprüche mehr habe, fehle das [X.]. Da die Klägerin im Inland über kein
Vermögen verfüge, sei sie hier nicht der Zwangsvollstreckung
ausgesetzt. Für die Vollstreckbarerklärung in den [X.] sei die begehrte Feststellung bedeutungslos, weil sich die in Art.
38 [X.] vorausgesetzte Vollstreckbarkeit des [X.] durch eine derartige Feststellung nicht ändere.

Letztlich gehe es der Klägerin um die in der Berufung hilfsweise begehrte Feststellung der fehlenden Durchsetzbarkeit des [X.]. Ob insoweit ein Feststellungsinteresse bestehe, könne dahinstehen. Die Klage sei insoweit jedenfalls unbegründet. Verfolgungsverjährung könne mit Erlass des [X.] nicht mehr eintreten, wohl aber Vollstreckungsver-jährung nach Art.
9 Abs.
2 [X.]. Diese wäre zwar ohne Ruhen der Verjäh-rung
vor Klageerhebung am 23.
Juli 2010 eingetreten gewesen. Die Verjährung habe aber nach Art.
9 Abs.
2 Satz
4 Nr.
2 [X.] geruht, weil eine Ausset-zung der Vollstreckung anzunehmen sei. Müsse das Ordnungsgeld im Ausland beigetrieben und deshalb dort zunächst
das Vollstreckbarerklärungsverfahren betrieben werden, könne dies auch bei nicht zögerlicher Behandlung mehr Zeit in Anspruch nehmen, als die Verjährungsfrist andauere. Würde die [X.] laufen, habe der Vollstreckungsgläubiger keine Möglichkeit,
den [X.] zur Befolgung des gegen ihn verhängten Verbotes anzu-halten. Dies stehe in Widerspruch zu den Zielen der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
vom 29.
April 2004. Eine richtlinienkonforme Auslegung des Art.
9 Abs.
2 Satz
4 Nr.
2 [X.] erfordere, dass die Einleitung eines [X.] im Ausland einer Aussetzung der Vollstre-ckung im Inland gleichgestellt werde. Die Durchsetzung von Unterlassungsan-sprüchen gegen ausländische Vollstreckungsschuldner dürfe nicht daran schei-7
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-
tern, dass der Anspruch auf Zahlung des Ordnungsgeldes verjähre, bevor das erforderliche Anerkennungsverfahren beendet werden könne.

Außerdem habe die Vollstreckung nach Art.
9 Abs.
2 Satz
4 Nr.
1 [X.] geruht, weil sie ohne die Vollstreckbarerklärung in den [X.] nicht habe beginnen können, was sich schon aus dem Wortlaut, jedenfalls aus einer richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift ergebe.

II.

Die Revision ist nur zulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Feststellungsanträge richtet. Im Übrigen steht der [X.] die fehlende Zulassung entgegen (§
543 Abs.
1 ZPO). Insoweit ist sie als unzulässig zu verwerfen.

1. Das Berufungsgericht hat im Tenor des angefochtenen Urteils die Re-vision ohne ausdrückliche Beschränkung zugelassen. Eine solche [X.] kann sich jedoch aus den Urteilsgründen ergeben. Dort führt das [X.] aus, die Revision werde zugelassen, weil die Frage von grundsätz-licher Bedeutung sei, ob die Frist für die Verjährung einer Vollstreckung von [X.] unabhängig von der Dauer eines im Ausland betrie-benen [X.] ablaufe.
Hieraus ergibt sich eine [X.] der Revisionszulassung auf den prozessualen Anspruch, bezüglich [X.] die Rechtsfrage zu Lasten der Klägerin entscheidungserheblich geworden ist, nämlich hinsichtlich der Feststellungsanträge.

Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] sind für die Prüfung des Umfangs einer zugelassen Revision auch die [X.] des Berufungsurteils heranzuziehen. In diesen Fällen ist es jedoch erforder-9
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-
lich, dass sich die Beschränkung der Zulassung klar ergibt (st. [X.]pr., vgl. z.B. [X.], Urteil vom 29.
Januar 2003 -
XII
ZR 92/01, [X.]Z 153, 358, 360
f; vom 12.
November 2003 -
XII
ZR 109/01, [X.], 1324; vom 3.
März 2005
-
IX
ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716; vom 13.
Juli 2007 -
VI
ZR 273/03, [X.], 3176, 3177; vom 16.
September 2009 -
VIII
ZR 243/08, [X.]Z 182, 241 Rn.
11; Beschluss vom 10.
Februar
2011
-
VII
ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn.
12; Urteil vom 12.
Mai 2010 -
VIII
ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn.
18; vom 27.
September 2011 -
II
ZR 221/09, [X.], 2491 Rn.
18).

Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das [X.] die
Revision zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses [X.] regelmäßig eine eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Anspruch zu sehen ist (st. [X.]pr., vgl. z.B. [X.], Urteil vom 29.
Januar 2003, aaO S.
362; vom 3.
März 2005, aaO; vom 27.
Januar 2010 -
VIII ZR 159/09, [X.], 163 Rn.
14; Beschluss vom 10.
Februar 2011, aaO Rn.
11; Urteil vom 12.
Mai
2010, aaO Rn.
18).

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze
hat
das Berufungsgericht die Revi-sion hinsichtlich der Frage, ob eine Vollstreckungsabwehrklage statthaft ist, nicht zugelassen. Insoweit handelt es sich um einen eigenen Streitgegenstand, über den unabhängig vom Rest der Klage entschieden werden konnte. Das Be-rufungsgericht hat eine [X.] für nicht statthaft angesehen
und insoweit keinen Klärungsbedarf gesehen. Die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage hatte für die Frage der Statthaf-tigkeit der [X.] keinerlei Bedeutung. Daraus ergibt sich eindeutig, dass sich die Zulassung der Revision nur auf die Feststellungsanträ-ge bezieht.

13
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-
8
-
III.

Hinsichtlich der Feststellungsanträge ist die Revision statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nur hinsichtlich des [X.] zum kleine-ren Teil begründet.

1. Haupt-
und Hilfsantrag zur begehrten Feststellung sind zulässig.

a) Hinsichtlich des [X.] hat das Berufungsgericht das Feststel-lungsinteresse mit der Begründung verneint, die Klägerin verfüge in der [X.] über kein Vermögen und der Erwerb von Vermögen stelle nur eine theoretische Möglichkeit dar, ein konkret und unmittelbar bevor-stehender Erwerb sei nicht geltend gemacht. Für die Vollstreckbarerklärung in den [X.] sei eine solche Feststellung nicht von Bedeutung.

Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Der [X.] dient der Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Klägerin [X.] wird, Pflanzenschutzmittel mit bestimmten Merkmalen in die [X.] einzuführen. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin Kunden in [X.] beliefert und Waren einführt, auf die Zugriff genommen werden könnte. Der Klägerin kann schon aus diesem Grunde nicht das Interesse abge-sprochen werden,
feststellen zu lassen, das beklagte Land habe aus dem [X.] des [X.]s vom 17.
August 2006 keine Ansprüche mehr.
Dies betrifft ein Rechtsverhältnis im Sinne des §
256 ZPO, worüber die Parteien in Streit sind.

Eine vorrangig zu verfolgende bessere, ebenso effektive Rechtsschutz-möglichkeit steht der Klägerin nicht zur Verfügung. Zwischen den Parteien steht rechtskräftig fest, dass eine [X.] analog §
767 ZPO ge-gen den [X.] nicht statthaft ist. Die gemäß §
1 Abs.
1 Nr.
3, 15
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9
-
§
6 Abs.
1 Nr.
1 [X.], §
766 ZPO statthafte Erinnerung vermag zwischen den Parteien nicht vor der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen allgemeine Rechtssicherheit über die hier in Rede stehende Frage zu schaffen, ob [X.] eingetreten ist. Die Erinnerung ist erst ab Beginn der konkreten Vollstreckungsmaßnahme zulässig (Walker in [X.]/
Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., §
766 Rn.
21), oder bei unmittelbar bevorstehenden Vollstreckungsmaßnahmen ([X.], [X.] vom 21.
Dezember 2004 -
IXa
ZB 324/03, [X.], 292, 293; Prütting/
Gehrlein/Scheuch, ZPO, 4.
Aufl., §
766 Rn.
18). Dies abzuwarten,
ist der Kläge-rin nicht zumutbar.

b) Diese Erwägungen gelten entsprechend für den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zur Vollstreckbarkeit des [X.].

2. Der Hauptantrag auf
Feststellung ist unbegründet. Die für das Gebiet
der [X.] gemäß Art.
9 Abs.
2 [X.] eingetretene [X.] lässt den Anspruch auf Zahlung des Ordnungsgeldes unberührt.

a) Der [X.] dient gemäß §
890 Abs.
1 ZPO der Er-zwingung von zivilrechtlichen
Unterlassungsansprüchen. Das danach festge-setzte Ordnungsgeld wird nach §
1 Abs.
1 Nr.
3, §
2 Abs.
1 [X.] beigetrie-ben ([X.] in [X.]/Walker, aaO §
890 Rn.
51; Prütting/Gehrlein/
Olzen, aaO §
890 Rn.
24; [X.]/Stöber, ZPO, 29.
Aufl., §
890 Rn.
23).

Für die Verjährung gilt Art.
9 [X.], nämlich für die [X.] Art.
9 Abs.
1 [X.], für die hier allein in Frage stehende Vollstreckungs-verjährung Art.
9 Abs.
2 [X.]. Nach der erfolgten Festsetzung des [X.] kommt nur noch die [X.] in Betracht ([X.], Beschluss vom 5.
November 2004 -
IXa
ZB 18/04, [X.]Z 161, 60, 63
ff).
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-
10
-

b) Wird unterstellt, dass gemäß Art.
9 Abs.
2 [X.] Vollstreckungsver-jährung eingetreten ist, bewirkt dies allerdings nicht, dass das beklagte Land aus dem [X.] keine Ansprüche mehr hätte. Zivilrechtlich führt die Verjährung nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern lediglich zur Begründung eines dauernden Leistungsverweigerungsrechts nach §
214 Abs. 1 [X.] ([X.], Urteil vom 27.
Januar 2010 -
VIII
ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn.
27
mwN; [X.]/[X.], [X.], 72.
Aufl., §
214 Rn.
1
f).

Strafrechtlich führt die [X.] nach §
79 Abs.
1 StGB ebenfalls lediglich dazu, dass die Strafe nicht mehr vollstreckt werden kann ([X.] in Satzger/[X.], StGB, §
79 Rn.
1
f). Ihre Wirkung ist auf das Vollstreckungsverfahren beschränkt, schafft also ein Vollstreckungshinder-nis. Der Verurteilte bleibt jedoch verurteilt (MünchKomm-StGB/Mitsch, 2.
Aufl., §
79 Rn.
1). Dementsprechend ist auch nach Art.
9 Abs.
2 [X.] vorgese-hen, dass nach Eintritt der (Vollstreckungs-)Verjährung (lediglich) die [X.] ausgeschlossen ist.

Gleich, ob zivil-
oder strafrechtliche Grundsätze zugrunde zu legen sind, ist das Ordnungsgeld weiterhin rechtskräftig festgesetzt. Es kann nur nicht mehr vollstreckt werden. Eine Feststellung, dass kein Anspruch gegen die Klägerin aus dem [X.] besteht, kann folglich nicht getroffen werden.

3. Der Hilfsantrag zur Feststellung ist insoweit begründet, als er die Voll-streckung in der [X.] betrifft. Im Übrigen ist er unbe-gründet.

a) Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit in [X.] ist wegen des [X.] vom 17.
August 2006 nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts [X.] nach Art.
9 Abs.
2 [X.] eingetre-24
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-
11
-
ten, sofern nicht ein Ruhen der Verjährung anzunehmen ist. Dies wird von den Parteien nicht in Frage gestellt. Die zweijährige Verjährung beginnt gemäß Art.
9 Abs.
2 Satz
3 [X.], sobald das Ordnungsgeld vollstreckbar ist. Ein [X.] nach §
890 ZPO ist trotz einer möglichen aufschie-benden Wirkung der sofortigen Beschwerde mit seinem Wirksamwerden bezie-hungsweise
der Zustellung gemäß §
794 Abs.
1 Nr.
3, §§
793, 570 ZPO grund-sätzlich vollstreckbar ([X.], Beschluss vom 5.
November 2004 -
IXa
ZB 18/04, [X.]Z 161, 60, 65).

Da der am 17.
August 2006 erlassene [X.] am 21.
August 2006 zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben worden ist und die Klägerin selbst unbeanstandet die Zustellung spätestens am 29.
August 2006 behauptet, ist die [X.] jedenfalls im Zeitpunkt der Zustellung der vorliegenden Klage am 23.
Juli 2010 eingetreten
gewesen.

b) Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, die Vollstreckungsverjäh-rung habe gemäß Art.
9 Abs.
2 Satz
4 Nr.
1 und 2 [X.] für die Vollstre-ckung in der [X.] geruht. In der [X.] stand der Vollstreckung nichts entgegen. Die Vollstreckung war hier weder ausgesetzt (Nr.
2) noch konnte hier mit der Vollstreckung nicht be-gonnen oder die Vollstreckung nicht fortgesetzt werden (Nr.
1). Der Umstand, dass in der [X.] tatsächlich nicht vollstreckt
werden konnte, weil hier kein zugriffsfähiges Vermögen vorhanden war oder festgestellt
werden konnte, änderte an der Vollstreckbarkeit nichts. Insbesondere führte das Vollstreckbarerklärungsverfahren in den [X.] nicht dazu, dass in der [X.] die Vollstreckung ausgesetzt gewesen wäre oder nicht hätte begonnen oder fortgesetzt werden können.

Dem Antrag der Klägerin festzustellen, dass ein Anspruch des beklagten [X.] gegen die Klägerin aus dem [X.] nicht mehr voll-29
30
31
-
12
-
streckbar sei, ist danach für das Gebiet der [X.] statt-zugeben.

c) Soweit die Klägerin darüber hinaus begehrt festzustellen, dass der Beschluss generell nicht mehr vollstreckbar ist, also auch nicht in den [X.], ist die Klage unbegründet. Die Frage, ob der [X.] in den [X.] vollstreckbar ist, ist der Beurteilung durch die niederländi-schen Gerichte nach [X.] Recht
vorbehalten.

aa) Nach dem Urteil des [X.] vom 18.
Oktober 2011 kann der [X.] vom 17.
August 2006 in den [X.] nach Art.
38
ff [X.] für vollstreckbar erklärt werden, weil der Begriff der "Zivil-
und Handelssache" in Art.
1 [X.] dahin auszulegen ist, dass diese Verordnung auf die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts anzuwenden ist, die eine Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungs-geldes umfasst, um eine gerichtliche Entscheidung in einer Zivil-
und Handels-sache durchzusetzen ([X.], Urteil vom 18.
Oktober 2011, aaO Rn.
35
ff).

bb) Voraussetzung der Vollstreckbarerklärung in den [X.] ist gemäß Art.
38 Abs.
1 [X.], dass der [X.] des [X.] in der [X.] vollstreckbar ist. Diese Vollstreckbarkeit ist trotz Eintritts der [X.] in [X.] gegeben. Wie sich aus der Rechtsprechung des [X.] ergibt, betrifft der Begriff der Vollstreckbarkeit im [X.] gemäß Art.
38 Abs.
1 [X.] lediglich die Vollstreckbarkeit in formeller Hinsicht, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen die Entscheidung im [X.] tatsächlich vollstreckt werden kann ([X.], Urteil vom 2.
Juli 1985,
[X.]. C-148/84,
Deut-sche Genossenschaftsbank, [X.]. 1985, 1981
Rn.
18; vom 4.
Februar 1988,

[X.]. [X.]/86,
Hoffmann, [X.]. 1988, 645 Rn.
27; vom 29.
April 1999,
[X.]. [X.]/97,
Coursier/[X.], [X.]. 1999, I
2543 Rn.
24
ff; [X.], Be-32
33
34
-
13
-
schluss vom 22.
Januar 2009 -
IX
ZB 42/06, NJW-RR 2009, 565 Rn.
10; [X.]/von [X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9.
Aufl., Art.
38 EuGVO Rn.
6).

Die Vollstreckbarkeit im Sinne des Art.
38 [X.] ergibt sich letztlich verbindlich aus der offiziellen Bescheinigung gemäß Art.
53 Abs.
2, Art.
54 [X.] in Verbindung mit dem
Anhang V der Verordnung ([X.], Urteil vom 28.
April 2009, [X.]. [X.]/07
Apostolides, [X.]. 2009, 3571 Rn.
63
ff; Kropholler/
von [X.],
aaO Art.
38 EuGVO Rn.
6). Diese Bescheinigung ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erteilt worden.

cc) Die Frage, ob der Vollstreckung in den [X.] die Vollstre-ckungsverjährung entgegensteht, richtet sich nach [X.] Recht. Die [X.] regelt nur das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen vollstreckbaren Titeln und lässt die eigentliche Zwangsvollstre-ckung unberührt, die dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaates unterliegt ([X.], Urteil vom 2.
Juli 1985, aaO Rn. 18; vom 3.
Oktober 1985,
[X.]. [X.]/84, [X.] und [X.], [X.]. 1985, 3147 Rn.
16; vom 4.
Februar 1988,
aaO Rn.
27; vom 29.
April 1999, aaO Rn.
28; vom 28.
April 2009, aaO Rn.
69; [X.], Beschluss
vom 14.
März 2007 -
XII
ZB 174/04, [X.]Z 171, 310 Rn.
31; Kropholler/von [X.], aaO Art.
38 EuGVO Rn.
9; vgl. auch [X.], Beschluss vom 5.
Juni 2012 -
IX
ZB 31/10, [X.], 1371 Rn.
7).
Dem
niederländischen
Ge-richt ist es demgemäß vorbehalten zu entscheiden, ob in den [X.]

35
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-
14
-
[X.] nach [X.] Recht eingetreten ist oder ob eine solche Verjährung infolge des [X.] gehemmt war oder geruht hat.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.02.2011 -
4a O 40/10 -

O[X.], Entscheidung vom 19.04.2012 -
I-2 [X.] -

Meta

IX ZR 123/12

07.03.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2013, Az. IX ZR 123/12 (REWIS RS 2013, 7563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7563

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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