Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2012, Az. IX ZR 14/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2976

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 14/12

vom

20. September
2012

in dem Rechtsstreit

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2

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring

am 20. September 2012
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 23.
November 2011 wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbe-zeichneten Urteil wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 43.924,99

Gründe:

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Satz
1 ZPO).

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II.

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass der Kläger den ihm obliegenden Schadensnachweis (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
1980 Rn.
7; MünchKomm-[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
1980 Rn. 11) nicht geführt hat, greift der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
543 Abs. 2 Satz
1 Nr.
2 Fall
2 ZPO) nicht durch.

Das Berufungsgericht hat nicht den Obersatz aufgestellt, bei der Gel-tendmachung eines Quotenschadens, dessen Nachweis erhebliche praktische Schwierigkeiten aufwirft (vgl. Soergel/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
1980 Rn.
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f.), komme eine Schadensschätzung grundsätzlich nicht in Betracht. Vielmehr hat sich das Berufungsgericht im hier zu entscheidenden Einzelfall auch in Anwen-dung von §
287 ZPO außer Stande gesehen, einen Mindestschaden zu [X.]. Selbst dem Beschwerdevorbringen kann nicht entnommen werden, auf welchen Betrag sich ein vermeintlicher Mindestschaden belaufen soll.

2. Soweit die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbil-dung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
1 ZPO) die
Frage unterbreitet, ob dem In-solvenzverwalter zuzumuten sei, den Rechtsstreit erst dann zu begingen, wenn er den Schaden zuverlässig beziffern könne, fehlt es bereits an der gebotenen näheren Darlegung des [X.]. Ist der Insolvenzverwalter nicht in der Lage, den Schaden konkret zu berechnen, kann das Klagebegehren keinen Erfolg haben. Erwägungen der [X.] können es nicht rechtfertigen, einer Zahlungsklage stattzugeben, wenn der Kläger den ihm obliegenden Nach-2
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weis eines bestimmten Schadens nicht geführt hat. Bei dieser Sachlage begeg-nen die Erwägungen des Berufungsgerichts, den Rechtsstreit erst nach [X.] zu beginnen, keinen Bedenken.

[X.]

Gehrlein

[X.] Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.06.2011 -
7 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 23.11.2011 -
2 [X.] -

Meta

IX ZR 14/12

20.09.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2012, Az. IX ZR 14/12 (REWIS RS 2012, 2976)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2976

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