Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.11.2020, Az. XII ZB 416/20

12. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1343

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Gegenstand

Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts


Tenor

Die als „Beschwerde“ bezeichneten Rechtsmittel gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats - [X.] - des [X.] werden auf Kosten der Beteiligten zu 3 bis 5 verworfen.

Wert: 5.000 €

Gründe

1

Die Rechtsmittel sind unstatthaft.

2

Zwar ist eine nach § 81 FamFG getroffene Kostenentscheidung in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch dann isoliert anfechtbar, wenn sie im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung ergeht. Der [X.] kann indessen nur nach Maßgabe des § 70 FamFG mit der Rechtsbeschwerde angerufen werden; dies gilt auch dann, wenn sich das Rechtsmittel allein gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des [X.] richten soll (vgl. MünchKommFamFG/[X.] 3. Aufl. FamFG § 81 Rn. 93). Liegen - wie hier - die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 3 FamFG) nicht vor, findet eine Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 FamFG nur dann statt, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (vgl. auch [X.] Beschluss vom 9. Dezember 2010 - [X.] 149/10 - juris Rn. 6 f.) Da es an einer solchen Zulassung fehlt, sind die Rechtsmittel unstatthaft und zu verwerfen.

Dose     

      

[X.]     

      

Günter

      

Botur     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZB 416/20

04.11.2020

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Karlsruhe, 29. Juli 2020, Az: 18 WF 87/20

§ 70 Abs 1 FamFG, § 70 Abs 3 FamFG, § 81 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.11.2020, Az. XII ZB 416/20 (REWIS RS 2020, 1343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1343

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