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Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts
Die als „Beschwerde“ bezeichneten Rechtsmittel gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats - [X.] - des [X.] werden auf Kosten der Beteiligten zu 3 bis 5 verworfen.
Wert: 5.000 €
Die Rechtsmittel sind unstatthaft.
Zwar ist eine nach § 81 FamFG getroffene Kostenentscheidung in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch dann isoliert anfechtbar, wenn sie im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung ergeht. Der [X.] kann indessen nur nach Maßgabe des § 70 FamFG mit der Rechtsbeschwerde angerufen werden; dies gilt auch dann, wenn sich das Rechtsmittel allein gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des [X.] richten soll (vgl. MünchKommFamFG/[X.] 3. Aufl. FamFG § 81 Rn. 93). Liegen - wie hier - die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 3 FamFG) nicht vor, findet eine Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 FamFG nur dann statt, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (vgl. auch [X.] Beschluss vom 9. Dezember 2010 - [X.] 149/10 - juris Rn. 6 f.) Da es an einer solchen Zulassung fehlt, sind die Rechtsmittel unstatthaft und zu verwerfen.
Dose |
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[X.] |
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Günter |
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Botur |
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Krüger |
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Meta
04.11.2020
Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend OLG Karlsruhe, 29. Juli 2020, Az: 18 WF 87/20
§ 70 Abs 1 FamFG, § 70 Abs 3 FamFG, § 81 FamFG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.11.2020, Az. XII ZB 416/20 (REWIS RS 2020, 1343)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 1343
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