Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2012, Az. 5 StR 298/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5047

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. Juli 2012
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. Juli 2012
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. April 2012 wird

mit folgender Maß-gabe

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen:

Wegen der Fälle [X.] ([X.]), [X.] 2 x (M. ) und [X.] 2 y ([X.]) wird der Angeklagte jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Damit holt der Senat entsprechend dem Antrag des [X.] die von dem Tatgericht versehentlich unterlassene Strafbestimmung in diesen Fällen nach, indem er die [X.] mögliche Freiheitsstrafe verhängt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[X.] Dölp

König Bellay

Meta

5 StR 298/12

04.07.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2012, Az. 5 StR 298/12 (REWIS RS 2012, 5047)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5047

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