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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. Juli 2012
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. April 2012 wird
mit folgender Maß-gabe
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen:
Wegen der Fälle [X.] ([X.]), [X.] 2 x (M. ) und [X.] 2 y ([X.]) wird der Angeklagte jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Damit holt der Senat entsprechend dem Antrag des [X.] die von dem Tatgericht versehentlich unterlassene Strafbestimmung in diesen Fällen nach, indem er die [X.] mögliche Freiheitsstrafe verhängt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.] Dölp
König Bellay
Meta
04.07.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2012, Az. 5 StR 298/12 (REWIS RS 2012, 5047)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5047
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