Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. I ZB 4/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9319

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
I ZB 4/12
vom
9. Februar 2012
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Februar 2012 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und [X.], Prof.
Dr.
Büscher, Dr.
Koch und Dr.
Löffler

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Mün-chen I

13. Zivilkammer

vom 28.
November
2011 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, §
577 Abs.
1 Satz
2 [X.]). Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch ei-nen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
worden ist (§
78 Abs.
1
[X.]).
Dem Rechtsmittel verhilft es auch nicht zum Erfolg, dass sich der Kläger ge-gen die im Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts erfolgte Festsetzung von Gerichtskosten in Höhe von
165

wendet,
wenngleich sich die angefochtene Ent-scheidung insoweit als offensichtlich fehlerhaft
erweist.
Denn diese Kosten sind aus-weislich der Kostenrechnung des Amtsgerichts vom 30.
März 2010 nicht von der [X.], sondern als [X.] bereits vom Kläger getragen worden, so dass es ersichtlich keine Grundlage dafür gibt, dass der Kläger die Kosten
erneut, [X.] der
Beklagten,
erstatten muss. Gleichwohl
kommt eine hierauf gestützte 1
2
-
3
-

"außerordentliche" Beschwerde neben den in den Verfahrensgesetzen normierten Rechtsmitteln nicht in Betracht, weil die Zulassung eines derartigen Rechtsbehelfs gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit verstieße
(vgl. [X.], Beschluss vom 24. März 2011

I
ZA
1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn.
6, mwN; [X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
574 Rn.
17). Jedoch wäre auch ein Vollstreckungsversuch hinsichtlich der festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von 165

h läge, dem der Kläger erfolgreich den Einwand der sofortigen Rückforderung auf der Grundlage von § 826 [X.] entgegen halten könnte (vgl. [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
826 Rn.
52).

Bornkamm
Pokrant
Büscher

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.09.2011 -
161 [X.] 3629/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 28.11.2011 -
13 T 21766/11 -

Meta

I ZB 4/12

09.02.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. I ZB 4/12 (REWIS RS 2012, 9319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9319

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZB 4/12 (Bundesgerichtshof)

Vollstreckungsversuch: Einwand der sofortigen Rückforderung wegen Titelmissbrauchs


XII ZB 421/11 (Bundesgerichtshof)


III ZB 50/20 (Bundesgerichtshof)

Berufungsbegründung: Heilung einer unzulänglichen Berufungsbegründung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist – Berufungsbegründungsfrist, unzulängliche Berufungsbegründung


V ZB 301/10 (Bundesgerichtshof)


III ZB 23/19 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZB 4/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.