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PDF anzeigen BUNDESGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
I ZB 4/12
vom
9. Februar 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Februar 2012 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und [X.], Prof.
Dr.
Büscher, Dr.
Koch und Dr.
Löffler
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Mün-chen I
13. Zivilkammer
vom 28.
November
2011 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, §
577 Abs.
1 Satz
2 [X.]). Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch ei-nen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
worden ist (§
78 Abs.
1
[X.]).
Dem Rechtsmittel verhilft es auch nicht zum Erfolg, dass sich der Kläger ge-gen die im Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts erfolgte Festsetzung von Gerichtskosten in Höhe von
165
wendet,
wenngleich sich die angefochtene Ent-scheidung insoweit als offensichtlich fehlerhaft
erweist.
Denn diese Kosten sind aus-weislich der Kostenrechnung des Amtsgerichts vom 30.
März 2010 nicht von der [X.], sondern als [X.] bereits vom Kläger getragen worden, so dass es ersichtlich keine Grundlage dafür gibt, dass der Kläger die Kosten
erneut, [X.] der
Beklagten,
erstatten muss. Gleichwohl
kommt eine hierauf gestützte 1
2
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3
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"außerordentliche" Beschwerde neben den in den Verfahrensgesetzen normierten Rechtsmitteln nicht in Betracht, weil die Zulassung eines derartigen Rechtsbehelfs gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit verstieße
(vgl. [X.], Beschluss vom 24. März 2011
I
ZA
1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn.
6, mwN; [X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
574 Rn.
17). Jedoch wäre auch ein Vollstreckungsversuch hinsichtlich der festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von 165
h läge, dem der Kläger erfolgreich den Einwand der sofortigen Rückforderung auf der Grundlage von § 826 [X.] entgegen halten könnte (vgl. [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
826 Rn.
52).
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.09.2011 -
161 [X.] 3629/10 -
LG [X.], Entscheidung vom 28.11.2011 -
13 T 21766/11 -
Meta
09.02.2012
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. I ZB 4/12 (REWIS RS 2012, 9319)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9319
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Vollstreckungsversuch: Einwand der sofortigen Rückforderung wegen Titelmissbrauchs
XII ZB 421/11 (Bundesgerichtshof)
III ZB 50/20 (Bundesgerichtshof)
Berufungsbegründung: Heilung einer unzulänglichen Berufungsbegründung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist – Berufungsbegründungsfrist, unzulängliche Berufungsbegründung
V ZB 301/10 (Bundesgerichtshof)
III ZB 23/19 (Bundesgerichtshof)