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PDF anzeigen[X.]in der [X.] u. a .- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. November 2002 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2002 wird mit der [X.] verworfen, daß die Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheitmit Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage und die hierfürverhängte [X.] von einem Jahr Freiheitsstrafe ([X.]der Urteilsgründe) entfällt.2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet im Sinne von § 349Abs. 2 StPO.Die Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur uneidlichenFalschaussage im [X.] der Urteilsgründe hat indessen keinen Bestand, weildiese Taten im Rechtssinne durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) ver-wirklicht worden sind, die schon zur Verurteilung im Fall [X.] der Urteilsgründegeführt haben. Der Prozeßbetrug dauerte an, so lange die Angeklagte [X.] zur Irreführung des [X.] vornahm. Das geschah nochin der Beschwerdeinstanz vor dem [X.]. Die Beteiligung an der uneidli-chen Falschaussage war ein Teilgeschehen des von ihr begangenen Prozeß-betrugs und steht zu diesem in Tateinheit (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Hand-lung, dieselbe 12, Prozeßbetrug und Anstiftung zu § 153; BGHSt 43, 317,319 [X.] -Die verhängte Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten kannbestehen bleiben. Der [X.] kann angesichts des straffen Zusammenzugs derverhängten [X.]n zu dieser maßvollen Gesamtstrafe ausschließen, daßder Wegfall der [X.] von einem Jahr im [X.] der [X.] geringeren Gesamtstrafe geführt hätte. Denn insoweit hätte die [X.] dann höheren Unrechtsgehalt des Prozeßbetrugs im Fall [X.] der Urteils-gründe bei der für diesen Fall verhängten [X.] von drei Jahren berück-sichtigen müssen.Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Ange-klagte auch nur teilweise von den durch ihr Rechtsmittel entstandenen [X.] Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
Meta
06.11.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2002, Az. 1 StR 197/02 (REWIS RS 2002, 828)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 828
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