Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2004, Az. XII ZB 139/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1336

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[X.][X.]/04
vom 6. Oktober 2004 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin werden der Be-schluß des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des [X.], Zivilsenate in [X.], vom 21. April 2004 aufgehoben und die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 ge-gen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 28. Oktober 2003 mit der Maßgabe zurückgewie-sen, daß der Ausgleichsbetrag zu Lasten der Versorgung des [X.] bei der [X.] nicht 37,80 •, sondern 64,78 • beträgt. Die Kosten des Beschwerde- und des [X.] werden gegeneinander aufgehoben. [X.]: 575 • (204,68 - 156,76 = 47,92 x 12)

Gründe: [X.] Die Antragstellerin und die [X.] und der Län-der ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) streiten im Rahmen eines Abänderungsver-fahrens nach § 10 a [X.] über die Bewertung der für den Antragsgegner bei der [X.] bereits laufenden Versorgung. - 3 - Die am 29. März 1963 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch [X.] des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 10. Oktober 1979 geschie-den (insoweit rechtskräftig). Dabei wurde der Versorgungsausgleich dahin ge-regelt, daß zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 3) eine Rentenanwart-schaft von monatlich 296,20 DM, bezogen auf den 30. April 1979, auf ein für die Antragstellerin zu errichtendes Konto bei der [X.] übertragen wurde. Daneben wurde der Antragsgegner verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwart-schaft von monatlich 10,39 DM, bezogen auf den 30. April 1979, zu Gunsten der Antragstellerin auf ein für sie zu errichtendes Konto bei der [X.] einen Be-trag von 1.771,34 DM zu zahlen. Diesen Betrag hat der Antragsgegner nicht bezahlt. Die Antragstellerin (geboren am 15. März 1942) bezieht seit 1. Dezember 1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, während der Antragsgegner ([X.] am 25. November 1936) seit 1. Dezember 2001 eine Vollrente wegen Alters und bereits seit 1. April 1993 eine Versorgungsrente der [X.] erhält, die ab 1. Januar 2002 als Besitzstandsrente gezahlt wird und wie die übrigen [X.] bei der [X.] jeweils zum 1. Juli jeden Jahres um 1 % erhöht wird. Mit Schriftsatz vom 4. April 2002, beim Familiengericht eingegangen am 5. April 2002, hat die Antragstellerin, die zunächst die Durchführung des schuld-rechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt hatte, Abänderungsantrag nach § 10 a [X.] gestellt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat daraufhin das Verbundurteil vom 10. Oktober 1979 hinsichtlich des Versorgungsausgleichs dahin abgeändert, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom [X.] des Antragsgegners bei der [X.] auf das [X.] der Antragstellerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) [X.] von monatlich - 4 - 139,90 •, bezogen auf den 30. April 1979, übertragen hat. Darüber hinaus hat es im Wege des analogen [X.]s nach § 1 Abs. 3 [X.] zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der [X.] auf dem [X.] der Antragstellerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 37,80 •, bezogen auf den 30. April 1979, begründet. Es hat angeordnet, daß die Abänderung auf den 1. Mai 2002 zurückwirkt. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. März 1963 bis 30. April 1979; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragstellerin bei der [X.] in Höhe von 15,50 • und des Antragsgegners bei der [X.] in Höhe von 295,31 •, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, ausgegangen. Die für den Antragsgegner bei der [X.] bestehende, bereits laufende Versorgung in Höhe von (253,40 [X.] 129,56 • hat das Amtsgericht als im [X.] statisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung für den Antragsgegner mo-natlich 75,60 • dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Auf die Beschwerde der [X.] hat das [X.] die Entschei-dung des Amtsgerichts aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin monatlich im Voraus vom 26. September 2001 bis 30. Juni 2002 9,98 •, vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 10,19 • und ab 1. Juli 2003 10,30 • zu zahlen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Antragstellerin [X.] in Höhe von 266,61 • übertragen bzw. begründet erhal-ten. Der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten haben sich im [X.] nicht geäußert. - 5 - I[X.] Die zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.] ist begründet. 1. Das [X.] hat ausgeführt, die Voraussetzungen einer Abänderung nach § 10 a [X.] lägen nicht vor, da die Abänderung die [X.] nach § 10 a Abs. 2 [X.] nicht übersteige. Dabei könne dahinstehen, ob die Zusatzversorgung bei der [X.] in der Leistungsphase als statisch oder dynamisch zu beurteilen sei. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des [X.]s wird die [X.] des § 10 a Abs. 2 [X.] überstiegen. Wie der [X.] zwi-schenzeitlich entschieden hat, sind Versorgungsanrechte aus der [X.] bei der [X.] nach der Neufassung der [X.] zum 1. Januar 2002 als im [X.] dynamisch zu bewerten (vgl. [X.]sbeschluß vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). Der Ehezeitanteil der für den Antragsgegner bei der [X.] bereits laufenden [X.] ist deshalb ungekürzt mit 129,56 • in den Versorgungsausgleich einzube-ziehen. 2. Damit ergibt sich folgende Berechnung: Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der [X.] in Höhe von 15,50 • stehen Versorgungen des Antragsgegners in Höhe von insgesamt 295,31 • + 129,56 • = 424,87 • gegenüber, so daß sich eine Ausgleichspflicht des Antragsgegners in Höhe von 204,68 • errechnet (424,87 • ./. 15,50 • = 409,37 •; 409,37 • : 2 = 204,68 •). Nach §§ 1587 b Abs. 1 BGB, 1 Abs. 3 [X.] hat der Versorgungsaus-gleich durch Rentensplitting in Höhe von (295,31 • - 15,50 •) : 2 = 139,90 • und analoges [X.] in Höhe von 129,56 • : 2 = 64,78 • zu erfolgen. - 6 - Dies stimmt hinsichtlich des Rentensplittings mit der Entscheidung des [X.] überein, die Abweichung beim analogen [X.] ergibt sich daraus, daß das Amtsgericht die laufende Versorgung bei der [X.] als im [X.] statisch bewertet und daher konsequenterweise dynamisiert hatte. 3. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihr stünde ein [X.] von 266,61 • zu, und sie sich dafür auf die entsprechende Berechnung des Sachverständigen berufen möchte, übersieht sie, daß der Sachverständige da-bei die Versorgung des Antragsgegners bei der [X.], deren Ehezeitanteil nach Auskunft der [X.] 253,40 DM beträgt, versehentlich mit 253,40 • angesetzt hat. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 139/04

06.10.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2004, Az. XII ZB 139/04 (REWIS RS 2004, 1336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1336

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