Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2014, Az. 3 StR 511/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 248

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 511/14
vom
17. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen schwerer räuberischer Erpressung

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2014 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15.
Mai 2014 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den [X.] bemerkt der [X.]:

1. Die auf § 338 Nr. 4
StPO gestützte Verfahrensrüge des Angeklagten [X.]

, mit der er geltend macht, die Strafkammer
habe sich zu Unrecht für zuständig erachtet, ist nicht begründet. Die Annahme seiner Zuständigkeit
durch das Gericht höherer Ordnung -
hier das [X.]
-
wäre gemäß
§ 269 StPO selbst dann unschädlich, wenn tatsächlich die
sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben gewesen wäre. Die Strafkammer
hat ihre Zustän-digkeit auch nicht willkürlich angenommen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. [X.] 1991 -
4 [X.], [X.]St 38, 172, 176). Der Angeklagte
war wegen schwerer räuberischer Erpressung angeklagt
worden, die nach § 255, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] mit einer Mindeststrafe von drei Jahren bedroht ist, so dass eine Zuständigkeit des [X.] nach § 74 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
24 Abs. 1
Satz 1
Nr. 2 GVG
nicht fernlag.
-
3
-

2. Das Urteil ist allerdings insoweit nicht frei von [X.], als das [X.]
den Angeklagten [X.]

verurteilt hat, obwohl es davon aus-gegangen ist, es sei
nicht ausgeschlossen, dass er wegen des der Tat voran-gegangenen Konsums von Drogen und Alkohol in seiner Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermin-dert war.

Nimmt der Tatrichter eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des [X.] an, so muss er darüber befinden, ob diese zum Fehlen der [X.] geführt oder ob der Täter gleichwohl das Unrecht der Tat eingesehen hat (st. Rspr.; [X.], Urteile vom 13. November 1990 -
1 [X.], [X.]R StGB §
20 Einsichtsfähigkeit 3; vom 25. Januar 1995 -
3 [X.], [X.]R StGB §
21 Einsichtsfähigkeit 6; Beschluss vom 5. August 2014 -
3 [X.], juris Rn. 7). Hat ihm die Einsicht gefehlt, so ist weiter zu prüfen, ob ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann. Ist ihm das Fehlen nicht vorwerfbar, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern §
20 StGB anwendbar. Nur wenn dem Täter die Einsicht gefehlt hat, dies ihm aber zum Vorwurf gemacht werden kann, liegen die Voraussetzungen des § 21 StGB in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit vor. Hat dagegen der Angeklagte ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen, so ist seine Schuld nicht [X.] und § 21 StGB
im Hinblick auf die verminderte Einsichtsfähigkeit nicht anwendbar. Der [X.] kann dem Urteil indes entnehmen, dass die Einsichts-fähigkeit des Angeklagten [X.]

tatsächlich erhalten geblieben war. Nach den Feststellungen hatte er sich kurz vor dem Überfall mit einer Sturmhaube mas-kiert. Dieses Verhalten lässt sich allein damit erklären, dass er, weil ihm das -
4
-
Unrecht seines Tuns bekannt war, die Aufdeckung seiner Beteiligung an der Tat verhindern wollte.

3. Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt auch
nicht deshalb vor, weil nach dem [X.] ein Monat der gegen die beiden Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen für vollstreckt erklärt wird, während die Urteilsgründe an einer Stelle von zwei Monaten sprechen. Während das [X.] auf [X.] in
einem einleitenden Satz aufgrund der rechtsstaatswidrigen [X.] zwei Monate der Freiheitsstrafen für verbüßt erklärt, gelangt es nach [X.] Begründung und einer Gesamtabwägung auf [X.] zu dem Ergebnis, dass jeweils ein Monat der erkannten Freiheitsstrafen als vollstreckt gelten soll. Soweit auf [X.] von zwei Monaten die Rede ist, handelt es sich mithin um ein offensichtliches Schreibversehen.

[X.]

Schäfer

Gericke Spaniol

Meta

3 StR 511/14

17.12.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2014, Az. 3 StR 511/14 (REWIS RS 2014, 248)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 248

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3 StR 271/14

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