Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2014, Az. III ZR 403/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8432

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR
403/12
vom
23.
Januar 2014
in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Januar
2014
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.],
Dr.
Remmert
und Reiter

beschlossen:

Das
Urteil des Senats vom 24. Oktober
2013
wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offenbaren Schreibfehlers wie folgt [X.]:

In den Entscheidungsgründen wird in den Randnummern 9 und 10
die Angabe "§ 264 Abs. 2 ZPO" durch die Angabe "§ 264 Nr. 2 ZPO" ersetzt.

[X.]

[X.]

[X.]

Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.02.2011 -
73 O 1575/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.11.2012 -
20 U 919/11 -

Meta

III ZR 403/12

23.01.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2014, Az. III ZR 403/12 (REWIS RS 2014, 8432)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8432

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III ZR 403/12

2 U 108/03

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