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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR
403/12
vom
23.
Januar 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Januar
2014
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.],
Dr.
Remmert
und Reiter
beschlossen:
Das
Urteil des Senats vom 24. Oktober
2013
wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offenbaren Schreibfehlers wie folgt [X.]:
In den Entscheidungsgründen wird in den Randnummern 9 und 10
die Angabe "§ 264 Abs. 2 ZPO" durch die Angabe "§ 264 Nr. 2 ZPO" ersetzt.
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.02.2011 -
73 O 1575/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 26.11.2012 -
20 U 919/11 -
Meta
23.01.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2014, Az. III ZR 403/12 (REWIS RS 2014, 8432)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8432
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