Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2013, Az. IX ZB 2/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3368

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 2/12

vom

20. August
2013

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 575 Abs. 1 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, §§ 66, 67
Der einfache Streithelfer kann ein Rechtsmittel nur solange einlegen, wie die Rechtsmittelfrist für die [X.] läuft. Das gilt auch für die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Berufungsgerichts, wenn sich die [X.] bereits im Berufungsverfahren nicht mehr aktiv beteiligt hat ([X.] an [X.], Beschluss vom 24. Mai 2012 -
VII
ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042).

[X.], Beschluss vom 20. August 2013 -
IX ZB 2/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, [X.], Prof.
Dr.
Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring

am 20. August 2013
beschlossen:

Die vom
Streithelfer eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 32.
Zivilsenats des [X.] vom 17.
November 2011 wird als unzulässig verworfen.
Der Streithelfer trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 12.306,84

festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat auf einen im Berufungsverfahren -
gegen ein die Klage abweisendes Urteil
-
gestellten Inzidentantrag der beklagten [X.] hin (§
717 Abs.
2 ZPO) die Klägerin zur Zahlung von 12.306,84

r-urteilt. Das [X.] hat die hiergegen
allein durch den Streithelfer eingelegte Berufung unter Hinweis auf §
511 Abs.
1 ZPO als unzulässig verwor-fen. Dieser Beschluss ist der Klägerin spätestens bis 24.
November 2011 und 1
-

3

-
dem Streithelfer
am 9.
Dezember 2011 zugestellt worden. Mit der am 9.
Januar 2012 beim [X.] eingegangenen Rechtsbeschwerde will der Streithelfer die Aufhebung dieses Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
522 Abs.
1 Satz
4, §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO), aber im Übrigen unzulässig (§
577 Abs.
1 Satz
2
ZPO), weil sie nicht innerhalb der [X.] von einem Monat nach Zustellung des [X.] bei dem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden ist

575 Abs.
1 Satz
1 ZPO).

Nach ständiger Rechtsprechung kann der unselbständige Streithelfer
ein Rechtsmittel nur innerhalb der Rechtsmittelfrist seiner [X.] einlegen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann dem Streithelfer
selbst der anzufechtende Beschluss
zugestellt worden ist. Denn das Rechtsmittel eines Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die [X.]. Dieser nimmt nur fremde Rechte wahr
([X.], Beschluss vom 24.
Mai 2012 -
VII
ZR 24/11, NJW-RR
2012, 1042 Rn.
3).

Dies gilt auch, wenn der Streithelfer -
wie
hier
-
bereits das Rechtsmittel für die Vorinstanz eingelegt, das Verfahren in der Vorinstanz geführt und die [X.] sich schon dort nicht mehr aktiv beteiligt hat. Auch dann war das Rechtsmittel der Vorinstanz ein Rechtsmittel der [X.]. Die prozessualen Befugnisse des Streithelfers reichen auch in diesem Fall nicht weiter als die Befugnisse der [X.]; die Zustellung des Beschlusses an den Streithelfer setzte für ihn keine eigene Rechtsmittelfrist in Lauf. Hat danach
die vom Streit-2
3
4
-

4

-
helfer unterstützte [X.], hier die Klägerin, eine für sie gesetzte [X.], hier die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, versäumt, so kann die [X.] nicht durch den Streithelfer
wirksam nachgeholt werden
([X.], aaO Rn.
5
f; vgl. auch [X.], Beschluss vom 17.
August 1984
-
3
AZR 597/83).

Kayser
Raebel
Gehrlein

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.08.2011 -
1 S 1970/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.11.2011 -
32 [X.] -

Meta

IX ZB 2/12

20.08.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2013, Az. IX ZB 2/12 (REWIS RS 2013, 3368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3368

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