Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2018, Az. IV AR (VZ) 2/17

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13984

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:140218BIVAR.[X.].2.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV AR([X.])
2/17
vom
14. Februar
2018
in dem Verfahren

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

[X.] § 210; [X.] § 21 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1, §
22 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2

Im Fall der Hinterlegung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ist der Nachweis der [X.] erbracht, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist.

Handelt es sich bei der titulierten Forderung um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs.
1 Nr.
3 [X.], so steht die Anzeige der Masseunzuläng-lichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht durch den Insolvenzverwalter (§ 210 [X.]) der [X.] zugunsten des Titelgläubigers nicht entgegen.

[X.], Beschluss vom 14. Februar 2018 -
IV AR([X.]) 2/17 -
OLG [X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.],
die Richterinnen Dr. Brockmöller und
Dr. Bußmann

am 14. Februar 2018

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
Januar 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[X.]: 142.999,90

Gründe:

I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Präsi-denten des Amtsgerichts [X.], durch den seine Beschwer-de gegen eine [X.] der dortigen Hinterlegungsstelle zurückgewiesen worden ist.

Der Antragsteller wurde als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer
GmbH durch Urteil des [X.]s [X.] vom 21.
Mai 2014 bei Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den [X.] Beteiligten 191.116,83

% Zinsen
p.a.
hieraus seit dem 1.
Januar 2009 zu zahlen. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar er-klärt
und es wurde ausgesprochen, dass beide [X.]en die Zwangsvoll-1
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streckung durch die jeweils andere [X.] durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110
% des gegen sie aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden können, wenn nicht die jeweils an-dere [X.] zuvor Sicherheit in Höhe von 110
% des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leistet.

Der weitere Beteiligte forderte den Antragsteller zur Zahlung des ausgeurteilten Betrages einschließlich
Zinsen auf. Dieser hinterlegte [X.] bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts [X.]
334.116,73

.

Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils am 20.
Juni 2015 bean-tragte der weitere Beteiligte die Auszahlung des hinterlegten Betrages. Der Antragsteller erklärte die Freigabe von 191.116,83

;
dieser Betrag wurde aufgrund einer Teil-[X.] der Hinterlegungsstelle vom 3.
August 2015 an den weiteren Beteiligten ausgezahlt. Im Hinblick auf die restlichen 142.999,90

22.
September 2015 die Herausgabe an den weiteren Beteiligten an. [X.], mit Schreiben vom 1.
Juli 2015, hatte der Antragsteller dem Insol-venzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt.

Gegen die [X.] vom 22.
September 2015 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Seiner Auffassung nach ist die [X.] des weiteren Beteiligten nicht durch das genann-te Urteil des [X.]s [X.] nachgewiesen. §
210 [X.] stehe einer Auszahlung des noch hinterlegten Betrages an diesen
entgegen.

Der
Präsident des Amtsgerichts [X.]
hat die Be-schwerde durch Bescheid vom 19.
Januar 2016 zurückgewiesen. Der 3
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hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erfolglos geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt der Antragsteller sein auf Aufhebung des [X.] vom 19.
Januar 2016 und der [X.] vom 22.
September 2015 gerichtetes Begehren weiter.

[X.] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere aufgrund der

für das Rechtsbeschwerdegericht nach §
29 Abs.
2 Satz
2 [X.] bindenden

Zulassung gemäß §
29 Abs.
1 [X.] statthaft, jedoch unbegründet.

1. Nach Auffassung des [X.]s, dessen Entscheidung unter anderem in [X.], 733
veröffentlicht
ist, hat die Hinterlegungs-stelle zu Recht gemäß §
21 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 des [X.] (GVBl. I 2010 S.
306; im Folgenden: [X.]) die Heraus-gabe des hinterlegten Geldbetrages an den weiteren Beteiligten [X.].
Im Fall der Hinterlegung zur Abwendung der Zwangsvollstre-ckung aus einem Urteil sei der Nachweis der [X.] im Sinne des §
22 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 [X.] erbracht, wenn dieses Urteil

wie im Streitfall

rechtskräftig geworden sei.

Das
ergebe sich bereits aus dem Zweck einer zur Abwendung der Zwangsvollstreckung bewirkten Hinterlegung. Dieser bestehe in der Si-cherung der aufgeschobenen Vollstreckungsmöglichkeit; die [X.] sei der Ausgleich für den zeitweiligen Verzicht des Gläubigers auf die Zwangsvollstreckung.
Der Sicherungsfall trete ein, wenn die Zwangsvollstreckung aufgrund der Rechtskraft des zunächst nur vorläu-fig vollstreckbaren Urteils unbedingt möglich werde.

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Dieses Ergebnis folge
auch
daraus, dass bei Leistung einer pro-zessualen Sicherheit durch den Schuldner in sinngemäßer Anwendung des §
233 BGB ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten des Gläubigers an der gegen die Hinterlegungsstelle gerichteten Forderung des [X.] auf Rückerstattung der Sicherheit entstehe. Der Gläubiger sei ge-mäß §
1282 Abs.
1 Satz
1 BGB zur Einziehung dieser Forderung berech-tigt, wenn der besicherte Anspruch fällig sei. Zum Nachweis der Emp-fangsberechtigung genüge im Fall der Hinterlegung zur Sicherheitsleis-tung
daher der Nachweis des Eintritts des Sicherungsfalles.

Die Anzeige
der Masseunzulänglichkeit durch den Antragsteller
ändere daran nichts. Dies gelte bereits deswegen, weil die [X.] allein den Nachweis der [X.] nach §§
21 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1, 22 Abs.
2 [X.] zu prüfen
habe
und ihr eine weiter-gehende Prüfungskompetenz nicht zufalle. Aber selbst wenn dies anders wäre, stünde §
210 [X.] der Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages an den weiteren Beteiligten nicht entgegen. Denn die als prozessuale Si-cherheit bewirkte Hinterlegung diene der Sicherung des
Gläubigers
vor Schäden, die dadurch entstehen könnten, dass eine spätere [X.] nicht mehr möglich oder erfolgreich sei, und schütze daher auch vor den Folgen des §
210 [X.].

Hiergegen spreche auch nicht, dass der weitere Beteiligte gegen-über anderen Massegläubigern bevorzugt werde. Der hinterlegte [X.] hätte dem Antragsteller auch dann nicht zu deren Befriedigung zur Verfügung gestanden, wenn der weitere Beteiligte nach eigener Sicher-heitsleistung vollstreckt hätte. In diesem Fall sei davon auszugehen, dass der weitere Beteiligte bis zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit Pfändungspfandrechte im Wert des hinterlegten Geldbetrages an [X.] der Insolvenzmasse erworben hätte. Pfändungs-10
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pfandrechte, die vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit erwirkt wer-den, fielen nicht in den Anwendungsbereich des §
210 [X.].

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass der Erlass der [X.] vom 22.
September 2015 den Vorgaben der
§§
21 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1, 22 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 [X.] entsprach und der Präsident des Amtsge-richts [X.] die Beschwerde des Antragstellers (vgl. §
5 Abs.
1 [X.]) daher zu Recht zurückgewiesen hat.

a) Die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten landesrechtli-chen Bestimmungen, deren Verletzung mit der Rechtsbeschwerde ge-mäß §
29 Abs.
3 [X.], §
72 Abs.
1 FamFG gerügt werden kann (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S.
210; 16/9733 S.
290,
301 f.), sind erfüllt.

aa) Die [X.] des weiteren Beteiligten ist durch das rechtskräftige Urteil des [X.]s [X.] vom 21.
Mai 2014 nachgewiesen.

Die Frage, ob ein am [X.] Beteiligter seine [X.] nachgewiesen hat, beurteilt sich nach dem Rechtsverhältnis, das der Hinterlegung zugrunde liegt (vgl. KG NJW-RR 2008, 1540 [juris Rn. 9]; [X.]/[X.], [X.] 4.
Aufl. §
13 Rn.
15; jeweils zu §
13 [X.]; siehe auch [X.]. [X.] 18/2526 S.
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(materielles Recht)).
Wird die Hinterlegung

wie im Streitfall

zur Ab-wendung der Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil gemäß §§
711, 108 ZPO bewirkt, ist die [X.] des [X.] nachgewiesen, wenn dieses
Urteil rechtskräftig geworden ist. Das hat der [X.] unter Geltung des

zum 1.
Dezember 2010 aufgehobenen

§
13 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 [X.] für ein Wechsel-13
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vorbehaltsurteil entschieden, welches gemäß §§
600 Abs.
2, 302 Abs.
4 Satz
2 ZPO auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft im [X.] aufgehoben werden kann
([X.], Urteil vom 28.
September 1977

VIII
ZR 51/77, [X.]Z 69, 270 unter II 2 [juris Rn.
13]). Es gilt erst recht
für ein Urteil, bei dem diese Möglichkeit nicht besteht.
Der Umstand, dass sich der Wortlaut des
§
22 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 [X.] geringfügig von demjenigen des §
13 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 [X.] unterscheidet, [X.] kein anderes
Ergebnis. Wie das [X.] zutreffend angenommen hat, sind die Unterschiede in den Formulierungen der ge-nannten Bestimmungen nur redaktioneller Art.

[X.]) Die [X.] ist auch mit Wirkung gegen die [X.] des [X.] festgestellt.

Beteiligter im Sinne des §
22 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 [X.] ist jeder, zu dessen Vermögen
die Hinterlegungsmasse möglicherweise gehört bzw. der möglicherweise zum Empfang der Hinterlegungsmasse berech-tigt ist ([X.]. [X.] 18/2526 S.
14). Bei einer Hinterlegung ge-mäß §§
711, 108 ZPO sind das die Beteiligten des Rechtsstreits (vgl. [X.], Urteil vom 28.
September 1977 aaO),
hier also
der weitere [X.] und der Antragsteller.

b) Rechtsfolge der §§
21 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1, 22 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 [X.] ist, dass die [X.] auf Antrag ergeht. Die Hinterlegungsstelle war danach verpflichtet, die [X.] zugunsten des weiteren Beteiligten zu erlassen.
Daran ändert nichts, dass der Antragsteller dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat
und damit die Vollstreckung wegen einer Masseverbind-lichkeit im
Sinne des §
209 Abs.
1 Nr.
3 [X.] gemäß §
210 [X.] unzu-lässig ist.

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aa) §
210 [X.] ist seinem Wortlaut nach im Streitfall nicht an-wendbar.
Bei dem Erlass der streitgegenständlichen Herausgabeanord-nung handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Die [X.] ist vielmehr im Rahmen eines [X.] ergangen, das gerade zur Abwendung der Zwangsvollstre-ckung begründet worden ist (vgl. §§
775 Nr.
3, 776 Satz
1 ZPO).

[X.]) Es widerspräche auch dem Willen des
Gesetzgebers, der bun-desrechtlichen Bestimmung des §
210 [X.] das Verbot
zu entnehmen, den gemäß §§
21 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1, 22 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 [X.] be-stehenden
Anspruch des weiteren Beteiligten auf Erlass der
Herausga-beanordnung zu erfüllen.
Bei der Aufhebung der Hinterlegungsordnung durch Art.
17 Abs.
2 des [X.] über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich
des Bundesministeriums der Jus-tiz vom 23.
November 2007 ([X.] I S.
2614) hat der Bundesgesetzge-ber erklärt, das formelle Hinterlegungsrecht
der Disposition der Länder überantworten zu wollen (BT-Drucks. 16/5051 S.
35; 16/6626 S.
6). §
210 [X.] ist von der Hinterlegungsstelle daher nur zu prüfen,
wenn das Landesrecht dies bestimmt. Das
ist in [X.] nicht der Fall. Dort ist so-gar in der Begründung des Gesetzesentwurfs zu §
22 [X.] ausdrücklich betont, dass es einer Prüfung des materiellen Rechts durch die [X.] nicht bedarf, wenn die in Absatz 2 genannten formellen Vo-raussetzungen vorliegen ([X.]. [X.] 18/2526
S.
14). Etwas [X.] ergibt sich

entgegen der Rechtsbeschwerde

insbesondere nicht aus §
22 Abs.
4 [X.].
Dort ist lediglich
bestimmt, dass die [X.] die [X.] aussetzen oder zurücknehmen kann, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die ihrer Aus-führung entgegenstehen. Es geht also nicht darum, welche Umstände für den Erlass der [X.] zu prüfen sind.
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-

cc) Wie das [X.]
zutreffend ausgeführt hat, stünde eine auf §
210 [X.] gestützte Verweigerung des Erlasses der Herausga-beanordnung darüber hinaus in Widerspruch zu
dem
Zweck einer zur Abwendung der Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil bewirkten Hinterlegung. Die Hinterlegung des Schuldners gemäß §§
711, 108 ZPO
soll die Vollstreckungsbefugnis des Gläubigers, die er durch das Urteil erlangt hat, d.h. die Realisierbarkeit der titulierten Ansprüche sichern (vgl. [X.], Urteile vom 11.
November 2014

XI
ZR 265/13, [X.]Z 203, 162 Rn.
25; vom 3.
Mai 2005

XI
ZR 287/04,
[X.]Z 163, 59 unter II
2 b aa [juris Rn. 19]; jeweils zur Prozessbürgschaft). Sie soll da-mit vor Nachteilen schützen, die aus dem Verzicht des Gläubigers auf die ihm eigentlich gestattete vorläufige Vollstreckung resultieren können. Zu diesen Nachteilen gehört ein späterer
Wegfall der Vollstreckungsmög-lichkeit gemäß
§
210 [X.]. Anders als die Rechtsbeschwerde meint,
folgt aus dem Umstand, dass der Gläubiger im Fall des §
711 ZPO seinerseits Sicherheit leisten und damit seine Vollstreckungsbefugnis wiederherstel-len kann, nicht etwas anderes. Der Gläubiger darf darauf vertrauen, dass seine Interessen durch die Sicherheitsleistung des Schuldners gewahrt sind.

dd) Alldem steht nicht entgegen, dass §
210 [X.] nach der Recht-sprechung des [X.] und des [X.] nicht nur für das Vollstreckungsverfahren von Bedeutung ist, sondern auch das Rechtsschutzinteresse eines Massegläubigers an der Durchführung von Verfahren entfallen lässt, die

wie das Klageverfahren und das Kos-tenfestsetzungsverfahren

das Ziel haben, einen zur Vollstreckung ge-eigneten Titel zu schaffen (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
März 2005

IX
ZB 247/03, [X.], 328 unter III 1 a [juris Rn.
6]; Urteil vom 3.
April 2003

IX
ZR 101/02, [X.]Z 154, 358 unter II 1 [juris Rn.
7 f.]; 22
23
-
10
-

BAG [X.], 273, 274 f.).
Das [X.] zielt nicht [X.] ab, einen Vollstreckungstitel zu schaffen, sondern dient dazu, die Vollstreckung aus einem bereits bestehenden Titel entbehrlich zu ma-chen.

c) Aufgrund des originären Anspruchs aus §
21 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1, §
22 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 [X.] kommt es auf die Frage, ob der weitere Beteiligte ein Pfandrecht an dem Rückerstattungsanspruch des Antragstellers gegen die Hinterlegungsstelle erworben
hat und bejahen-denfalls, ob dieses Recht von § 210 [X.] betroffen ist, nicht an.

[X.] [X.] [X.]

Dr. Brockmöller Dr. Bußmann

Vorinstanz:
OLG [X.], Entscheidung vom 03.01.2017 -
20 VA 3/16 -

24

Meta

IV AR (VZ) 2/17

14.02.2018

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2018, Az. IV AR (VZ) 2/17 (REWIS RS 2018, 13984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13984

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