Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2018, Az. IV AR (VZ) 2/17

4. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14020

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Gegenstand

Hinterlegung durch den Insolvenzverwalter zur Abwendung der Zwangsvollstreckung: Nachweis der Empfangsberechtigung; Herausgabeanordnung zugunsten des Titelgläubigers trotz Anzeige der Masseunzulänglichkeit


Leitsatz

1. Im Fall der Hinterlegung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ist der Nachweis der Empfangsberechtigung erbracht, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist.

2. Handelt es sich bei der titulierten Forderung um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO, so steht die Anzeige der Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht durch den Insolvenzverwalter (§ 210 InsO) der Herausgabeanordnung zugunsten des Titelgläubigers nicht entgegen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 3. Januar 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[X.]: 142.999,90 €

Gründe

1

I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Präsidenten des [X.], durch den seine Beschwerde gegen eine [X.] der dortigen Hinterlegungsstelle zurückgewiesen worden ist.

2

Der Antragsteller wurde als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH durch Urteil des [X.] vom 21. Mai 2014 bei Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den weiteren Beteiligten 191.116,83 € nebst 13,5 % Zinsen p.a. hieraus seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt und es wurde ausgesprochen, dass beide [X.]en die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere [X.] durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des gegen sie aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden können, wenn nicht die jeweils andere [X.] zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

3

Der weitere Beteiligte forderte den Antragsteller zur Zahlung des ausgeurteilten Betrages einschließlich Zinsen auf. Dieser hinterlegte daraufhin bei der Hinterlegungsstelle des [X.] 334.116,73 €.

4

Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils am 20. Juni 2015 beantragte der weitere Beteiligte die Auszahlung des hinterlegten Betrages. Der Antragsteller erklärte die Freigabe von 191.116,83 €; dieser Betrag wurde aufgrund einer Teil-[X.] der Hinterlegungsstelle vom 3. August 2015 an den weiteren Beteiligten ausgezahlt. Im Hinblick auf die restlichen 142.999,90 € ordnete die Hinterlegungsstelle am 22. September 2015 die Herausgabe an den weiteren Beteiligten an. Zuvor, mit Schreiben vom 1. Juli 2015, hatte der Antragsteller dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt.

5

Gegen die [X.] vom 22. September 2015 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Seiner Auffassung nach ist die [X.] des weiteren Beteiligten nicht durch das genannte Urteil des [X.] nachgewiesen. § 210 [X.] stehe einer Auszahlung des noch hinterlegten Betrages an diesen entgegen.

6

Der Präsident des [X.] hat die Beschwerde durch Bescheid vom 19. Januar 2016 zurückgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erfolglos geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein auf Aufhebung des [X.] vom 19. Januar 2016 und der [X.] vom 22. September 2015 gerichtetes Begehren weiter.

7

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere aufgrund der - für das Rechtsbeschwerdegericht nach § 29 Abs. 2 Satz 2 [X.] bindenden - Zulassung gemäß § 29 Abs. 1 [X.] statthaft, jedoch unbegründet.

8

1. Nach Auffassung des [X.]s, dessen Entscheidung unter anderem in [X.], 733 veröffentlicht ist, hat die Hinterlegungsstelle zu Recht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des [X.] (GVBl. I 2010 S. 306; im Folgenden: [X.]) die Herausgabe des hinterlegten Geldbetrages an den weiteren Beteiligten angeordnet. Im Fall der Hinterlegung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil sei der Nachweis der [X.] im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] erbracht, wenn dieses Urteil - wie im Streitfall - rechtskräftig geworden sei.

9

Das ergebe sich bereits aus dem Zweck einer zur Abwendung der Zwangsvollstreckung bewirkten Hinterlegung. Dieser bestehe in der Sicherung der aufgeschobenen Vollstreckungsmöglichkeit; die Sicherheitsleistung sei der Ausgleich für den zeitweiligen Verzicht des Gläubigers auf die Zwangsvollstreckung. Der Sicherungsfall trete ein, wenn die Zwangsvollstreckung aufgrund der Rechtskraft des zunächst nur vorläufig vollstreckbaren Urteils unbedingt möglich werde.

Dieses Ergebnis folge auch daraus, dass bei Leistung einer prozessualen Sicherheit durch den Schuldner in sinngemäßer Anwendung des § 233 BGB ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten des Gläubigers an der gegen die Hinterlegungsstelle gerichteten Forderung des Schuldners auf Rückerstattung der Sicherheit entstehe. Der Gläubiger sei gemäß § 1282 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Einziehung dieser Forderung berechtigt, wenn der besicherte Anspruch fällig sei. Zum Nachweis der [X.] genüge im Fall der Hinterlegung zur Sicherheitsleistung daher der Nachweis des Eintritts des Sicherungsfalles.

Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Antragsteller ändere daran nichts. Dies gelte bereits deswegen, weil die Hinterlegungsstelle allein den Nachweis der [X.] nach §§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 [X.] zu prüfen habe und ihr eine weitergehende Prüfungskompetenz nicht zufalle. Aber selbst wenn dies anders wäre, stünde § 210 [X.] der Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages an den weiteren Beteiligten nicht entgegen. Denn die als prozessuale Sicherheit bewirkte Hinterlegung diene der Sicherung des Gläubigers vor Schäden, die dadurch entstehen könnten, dass eine spätere Zwangsvollstreckung nicht mehr möglich oder erfolgreich sei, und schütze daher auch vor den Folgen des § 210 [X.].

Hiergegen spreche auch nicht, dass der weitere Beteiligte gegenüber anderen Massegläubigern bevorzugt werde. Der hinterlegte Geldbetrag hätte dem Antragsteller auch dann nicht zu deren Befriedigung zur Verfügung gestanden, wenn der weitere Beteiligte nach eigener Sicherheitsleistung vollstreckt hätte. In diesem Fall sei davon auszugehen, dass der weitere Beteiligte bis zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit [X.] im Wert des hinterlegten Geldbetrages an Vermögensgegenständen der Insolvenzmasse erworben hätte. [X.], die vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit erwirkt werden, fielen nicht in den Anwendungsbereich des § 210 [X.].

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass der Erlass der [X.] vom 22. September 2015 den Vorgaben der §§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] entsprach und der Präsident des [X.] die Beschwerde des Antragstellers (vgl. § 5 Abs. 1 [X.]) daher zu Recht zurückgewiesen hat.

a) Die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten landesrechtlichen Bestimmungen, deren Verletzung mit der Rechtsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 3 [X.], § 72 Abs. 1 FamFG gerügt werden kann (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 210; 16/9733 S. 290, 301 f.), sind erfüllt.

aa) Die [X.] des weiteren Beteiligten ist durch das rechtskräftige Urteil des [X.] vom 21. Mai 2014 nachgewiesen.

Die Frage, ob ein am [X.] Beteiligter seine [X.] nachgewiesen hat, beurteilt sich nach dem Rechtsverhältnis, das der Hinterlegung zugrunde liegt (vgl. KG NJW-RR 2008, 1540 [juris Rn. 9]; [X.]/[X.], [X.]. § 13 Rn. 15; jeweils zu § 13 [X.]; siehe auch [X.]. [X.] 18/2526 [X.] (ʺmaterielles [X.])). Wird die Hinterlegung - wie im Streitfall - zur Abwendung der Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil gemäß §§ 711, 108 ZPO bewirkt, ist die [X.] des Titelgläubigers nachgewiesen, wenn dieses Urteil rechtskräftig geworden ist. Das hat der [X.] unter Geltung des - zum 1. Dezember 2010 aufgehobenen - § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] für ein Wechselvorbehaltsurteil entschieden, welches gemäß §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 4 Satz 2 ZPO auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft im Nachverfahren aufgehoben werden kann ([X.], Urteil vom 28. September 1977 - [X.], [X.]Z 69, 270 unter [X.] [juris Rn. 13]). Es gilt erst recht für ein Urteil, bei dem diese Möglichkeit nicht besteht. Der Umstand, dass sich der Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] geringfügig von demjenigen des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] unterscheidet, begründet kein anderes Ergebnis. Wie das [X.] zutreffend angenommen hat, sind die Unterschiede in den Formulierungen der genannten Bestimmungen nur redaktioneller Art.

bb) Die [X.] ist auch mit Wirkung gegen die Beteiligten des [X.] festgestellt.

Beteiligter im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist jeder, zu dessen Vermögen die [X.] möglicherweise gehört bzw. der möglicherweise zum Empfang der [X.] berechtigt ist ([X.]. [X.] 18/2526 [X.]). Bei einer Hinterlegung gemäß §§ 711, 108 ZPO sind das die Beteiligten des Rechtsstreits (vgl. [X.], Urteil vom 28. September 1977 aaO), hier also der weitere Beteiligte und der Antragsteller.

b) Rechtsfolge der §§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist, dass die [X.] auf Antrag ergeht. Die Hinterlegungsstelle war danach verpflichtet, die [X.] zugunsten des weiteren Beteiligten zu erlassen. Daran ändert nichts, dass der Antragsteller dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und damit die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 [X.] gemäß § 210 [X.] unzulässig ist.

aa) § 210 [X.] ist seinem Wortlaut nach im Streitfall nicht anwendbar. Bei dem Erlass der streitgegenständlichen [X.] handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Die [X.] ist vielmehr im Rahmen eines Hinterlegungsverhältnisses ergangen, das gerade zur Abwendung der Zwangsvollstreckung begründet worden ist (vgl. §§ 775 Nr. 3, 776 Satz 1 ZPO).

bb) Es widerspräche auch dem Willen des Gesetzgebers, der bundesrechtlichen Bestimmung des § 210 [X.] das Verbot zu entnehmen, den gemäß §§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] bestehenden Anspruch des weiteren Beteiligten auf Erlass der [X.] zu erfüllen. Bei der Aufhebung der Hinterlegungsordnung durch Art. 17 Abs. 2 des [X.] über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des [X.] vom 23. November 2007 ([X.] I S. 2614) hat der Bundesgesetzgeber erklärt, das formelle Hinterlegungsrecht der Disposition der Länder überantworten zu wollen (BT-Drucks. 16/5051 S. 35; 16/6626 [X.]). § 210 [X.] ist von der Hinterlegungsstelle daher nur zu prüfen, wenn das Landesrecht dies bestimmt. Das ist in [X.] nicht der Fall. Dort ist sogar in der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 22 [X.] ausdrücklich betont, dass es einer Prüfung des materiellen Rechts durch die Hinterlegungsstelle nicht bedarf, wenn die in Absatz 2 genannten formellen Voraussetzungen vorliegen ([X.]. [X.] 18/2526 [X.]). Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Rechtsbeschwerde - insbesondere nicht aus § 22 Abs. 4 [X.]. Dort ist lediglich bestimmt, dass die Hinterlegungsstelle die [X.] aussetzen oder zurücknehmen kann, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die ihrer Ausführung entgegenstehen. Es geht also nicht darum, welche Umstände für den Erlass der [X.] zu prüfen sind.

cc) Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, stünde eine auf § 210 [X.] gestützte Verweigerung des Erlasses der [X.] darüber hinaus in Widerspruch zu dem Zweck einer zur Abwendung der Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil bewirkten Hinterlegung. Die Hinterlegung des Schuldners gemäß §§ 711, 108 ZPO soll die Vollstreckungsbefugnis des Gläubigers, die er durch das Urteil erlangt hat, d.h. die Realisierbarkeit der titulierten Ansprüche sichern (vgl. [X.], Urteile vom 11. November 2014 - [X.], [X.]Z 203, 162 Rn. 25; vom 3. Mai 2005 - [X.], [X.]Z 163, 59 unter [X.] b aa [juris Rn. 19]; jeweils zur Prozessbürgschaft). Sie soll damit vor Nachteilen schützen, die aus dem Verzicht des Gläubigers auf die ihm eigentlich gestattete vorläufige Vollstreckung resultieren können. Zu diesen Nachteilen gehört ein späterer Wegfall der Vollstreckungsmöglichkeit gemäß § 210 [X.]. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, folgt aus dem Umstand, dass der Gläubiger im Fall des § 711 ZPO seinerseits Sicherheit leisten und damit seine Vollstreckungsbefugnis wiederherstellen kann, nicht etwas anderes. Der Gläubiger darf darauf vertrauen, dass seine Interessen durch die Sicherheitsleistung des Schuldners gewahrt sind.

dd) Alldem steht nicht entgegen, dass § 210 [X.] nach der Rechtsprechung des [X.]s und des [X.] nicht nur für das Vollstreckungsverfahren von Bedeutung ist, sondern auch das Rechtsschutzinteresse eines Massegläubigers an der Durchführung von Verfahren entfallen lässt, die - wie das Klageverfahren und das Kostenfestsetzungsverfahren - das Ziel haben, einen zur Vollstreckung geeigneten Titel zu schaffen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. März 2005 - [X.], [X.], 328 unter III 1 a [juris Rn. 6]; Urteil vom 3. April 2003 - [X.], [X.]Z 154, 358 unter II 1 [juris Rn. 7 f.]; [X.] NZI 2003, 273, 274 f.). Das [X.] zielt nicht darauf ab, einen Vollstreckungstitel zu schaffen, sondern dient dazu, die Vollstreckung aus einem bereits bestehenden Titel entbehrlich zu machen.

c) Aufgrund des originären Anspruchs aus § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] kommt es auf die Frage, ob der weitere Beteiligte ein Pfandrecht an dem Rückerstattungsanspruch des Antragstellers gegen die Hinterlegungsstelle erworben hat und [X.], ob dieses Recht von § 210 [X.] betroffen ist, nicht an.

[X.]     

      

[X.]     

      

Lehmann

      

Dr. Brockmöller     

      

Dr. Bußmann     

      

Meta

IV AR (VZ) 2/17

14.02.2018

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Frankfurt, 3. Januar 2017, Az: 20 VA 3/16, Beschluss

§ 209 Abs 1 Nr 3 InsO, § 210 InsO, § 21 Abs 1 S 2 Nr 1 HintG HE, § 22 Abs 2 S 1 Nr 2 HintG HE, § 108 ZPO, § 711 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2018, Az. IV AR (VZ) 2/17 (REWIS RS 2018, 14020)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14020

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Herausgabeanordnung, Nachweis der Empfangsberechtigung, Vollstreckbare Ausfertigung, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschwerdebescheid, Hinterlegungsverfahren, Beschwerdeentscheidung, Antrag auf gerichtliche …


Referenzen
Wird zitiert von

VIII ZR 22/24

101 VA 209/23

Zitiert

XI ZR 265/13

Zitieren mit Quelle:
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