Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.03.2024, Az. 5 StR 54/24

5. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1227

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. September 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist (vgl. Antragsschrift des [X.]); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Köhler     

      

Resch     

      

Meta

5 StR 54/24

13.03.2024

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Flensburg, 1. September 2023, Az: I Ks 108 Js 29431/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.03.2024, Az. 5 StR 54/24 (REWIS RS 2024, 1227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1227

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