Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2010, Az. XII ZR 202/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2668

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 6. Oktober 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 1578 b a) Bei der Billigkeitsprüfung nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB ist vorrangig zu berücksichtigen, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind, die schon [X.] regelmäßig einer Befristung des [X.]en Unterhalts entgegen-stehen, weil der Unterhaltsberechtigte dann seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht selbst erzielen kann. b) Ob bei fehlenden ehebedingten Nachteilen eine Herabsetzung des [X.] nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf den angemessenen Lebensbedarf (§ 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB) in Betracht kommt, ist gemäß § 1578 b BGB im Wege einer umfassenden Bil-ligkeitsabwägung zu bestimmen, die dem Tatrichter obliegt. Dabei ist auch eine über die Kompensation [X.] Nachteile hinausgehende nach-eheliche Solidarität zu berücksichtigen (im [X.] an das Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - [X.]/08 - FamRZ 2010, 629). c) Die Ehedauer gewinnt durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (im [X.] an das Senatsurteil vom 11. August 2010 - [X.]/09 - zur [X.] bestimmt). [X.], Urteil vom 6. Oktober 2010 - [X.]/08 - [X.] AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Oktober 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.], Schilling und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des 7. [X.] des [X.] vom 21. No-vember 2008 aufgehoben, soweit es den [X.]en Unterhalt für die [X.] bis zum 31. Juli 2012 befristet hat. Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die [X.]en streiten um [X.]en Aufstockungsunterhalt. 1 Die 1952 geborene Antragstellerin und der 1949 geborene [X.] schlossen im November 1980 die Ehe, aus der ein 1982 geborener [X.] hervorgegangen ist. Im Januar 2003 trennten sich die [X.]en. Der Antrags-gegner ist eine neue Partnerschaft eingegangen, aus der im September 2003 eine Tochter hervorgegangen ist. 2 - 3 - Der Antragsgegner hat aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit und ei-nem Wohnvorteil abzüglich des Unterhalts für die 2003 geborene Tochter sowie seines Erwerbstätigenbonus unterhaltsrelevante Einkünfte in Höhe von monat-lich 3.563,18 •. Die Antragstellerin erzielt aus ihrer vollschichtigen Erwerbstä-tigkeit als [X.] und aus Zinserträgen unterhaltsrelevante Einkünfte in [X.] von monatlich 1.019,37 •. 3 Nach ihrer Ausbildung zur Gymnastiklehrerin war die Antragstellerin von 1971 bis 1973 als Sportlehrerin an einem Gymnasium tätig. Danach zog sie in die Nähe des Antragsgegners, mit dem sie bereits seinerzeit befreundet war und arbeitete bis 1977 als Fachlehrerin für Sport und pflegerische Gymnastik. Sodann zog sie mit dem Antragsgegner in sein Elternhaus in [X.]und war zunächst sechs Monate arbeitslos. In der Folgezeit ab-solvierte sie eine Ausbildung zur [X.] und war - ab der Heirat nur noch mit zwölf Stunden wöchentlich - in diesem Beruf tätig. Ab der Geburt des ge-meinsamen [X.]es war sie zunächst nicht erwerbstätig und übernahm den Haushalt und die Kindeserziehung. Ab Oktober 1987 arbeitete sie wieder [X.] bis zur Scheidung mit reduzierter Stundenzahl und seit August 2008 vollschichtig - in ihrem Beruf als [X.]. 4 Auf den im November 2003 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht die Ehe der [X.]en geschieden. Außerdem hat es monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 51,74 • vom Versicherungskonto des [X.] auf das der Antragstellerin übertragen und den Antragsgegner verurteilt, einen Zugewinnausgleich in Höhe von 32.755,86 • an die Antragstel-lerin zu zahlen. Insoweit ist das Urteil seit dem 24. Juli 2008 rechtskräftig. Auf die Berufung des Antragsgegners hat das [X.] den nacheheli-chen Unterhalt herabgesetzt und den Antragsgegner verurteilt, an die Antrag-stellerin monatlichen [X.]en Unterhalt in Höhe von 1.272 • für die [X.] 5 - 4 - bis zum 31. Juli 2012 zu zahlen; den weitergehenden Antrag hat es [X.]. Gegen die Befristung des [X.]en Unterhalts auf die [X.] bis Juli 2012 richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision der Antrag-stellerin. Sie begehrt einen unbefristeten Unterhalt in der zugesprochenen [X.]. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 6 Für das Verfahren ist gemäß Artikel 111 Abs. 1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem [X.]punkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - [X.] ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 5). 7 I. Das [X.], dessen Urteil in [X.], 28 veröffentlicht ist, hat den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin auf vier Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung befristet. Die zwischen den [X.]en bestehende Einkom-mensdifferenz, welche einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründe, beruhe nicht auf ehebedingten Nachteilen, sondern auf einem schon zu Beginn der Ehe bestehenden unterschiedlichen Qualifikationsniveau der Eheleute. Die Antragstellerin sei bei Eingehung der Ehe ausgebildete [X.] gewesen und habe bereits einige Monate in diesem Beruf gearbeitet. Auch bis zur Geburt 8 - 5 - des ersten Kindes und ab 1987 habe sie durchgängig beim selben Arbeitgeber in diesem Beruf gearbeitet und sei heute dort vollschichtig tätig. Weder die mehrjährige Berufspause nach der Geburt des gemeinsamen Kindes noch die zeitweise halbschichtige oder stundenweise Tätigkeit seien ursächlich für das relativ geringe Einkommen. Auch bei durchgängig vollzeitiger Erwerbstätigkeit wäre das Einkommen heute nicht höher. Anderes sei nicht ersichtlich und auch von der Antragstellerin nicht dargelegt. Ein [X.] Nachteil sei auch nicht in der Aufgabe der früheren Tätigkeit als Sportlehrerin zu erblicken. Sie habe die Tätigkeit an einem Gymnasium bereits 1973 und die Tätigkeit als Lehrerin für Sport und pflegerische Gymnastik 1977 aufgegeben, viele Jahre vor der späteren Heirat. Die Ausbildung zur [X.] und die Erwerbstätigkeit in [X.] Beruf seien deswegen nicht ehe-, sondern ortsbedingt. Denn die Aufgabe der Tätigkeit als Lehrerin sei nicht auf ehespezifische Umstände wie die [X.] oder die Kinderbetreuung, sondern allein darauf zurückzuführen, dass sie am neuen Wohnort lange vor der Heirat keine adäquate Tätigkeit ge-funden habe. Ehebedingte Nachteile ergäben sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer [X.] und versorgungsrechtlichen Verflechtung. Dass eine [X.] nicht als [X.] Nachteil im Sinne des § 1578 b BGB angesehen werden könne, belegten die Rechtsinstitute des [X.] und des Versorgungsausgleichs, welche dazu geschaffen seien, ehebedingte Nachteile hinsichtlich des Vermögenserwerbs und der Altersversorgung auszugleichen. Sofern - wie hier - beide Ausgleichsverfahren durchgeführt würden, könne sich kein Ehegatte auf solche ehebedingten Nachteile berufen. Es möge zwar sein, dass die Antragstellerin höhere Rentenanwartschaften erworben hätte, wenn sie durchgängig vollschichtig erwerbstätig gewesen wäre. Sie habe aber nicht behauptet, dass sie dann aus ihrem geringen Einkommen als [X.] ein Vermögen im Umfang des übertragenen Zugewinns gebildet hätte. 9 - 6 - Auch die lange Ehedauer stehe einer Befristung des [X.]en Un-terhalts nicht entgegen. Jede Ehe von langer Dauer führe zu einer zunehmen-den wirtschaftlichen Verflechtung. Die Antragstellerin sei allerdings vollständig auf dem Arbeitsmarkt integriert und dauerhaft in der Lage, für ihren Unterhalt zu sorgen. Durch das [X.] aus dem Zugewinnausgleich und ihren Anteil an der Erbschaft nach ihrem Vater sei die Antragstellerin zusätzlich abgesi-chert. Zwar verfüge der Antragsgegner über ein relativ hohes Einkommen, [X.] rückläufige Tendenz allerdings dargelegt sei. Bei seiner Vermögensanlage habe sich der Antragsgegner offenbar deutlich verspekuliert mit der Folge, dass sehr hohen Zins- und Tilgungszahlungen eine äußerst geringe Rendite gege-nüberstehe. Eine unbefristete Unterhaltszahlung würde den Antragsgegner [X.] in erheblichem Umfang belasten, zumal er eine neue Familie gegründet habe, aus der die im Jahre 2003 geborene Tochter hervorgegangen sei. Dabei werde nicht verkannt, dass die Ehe mit 28 Jahren von besonders langer Dauer gewesen sei. Schon 1998 habe es aber in der Ehe "[X.]" und bereits sei-nerzeit sei über Rechtsanwälte korrespondiert worden. Auch habe der Antrags-gegner bereits im Jahre 2000 mit Kenntnis der Antragstellerin ein außereheli-ches Verhältnis aufgenommen. Das Vertrauen der Antragstellerin in den [X.] der Ehe sei deswegen schon relativ lange [X.] wenn nicht erschüttert, so doch eingeschränkt gewesen. 10 II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-vision nicht in allen Punkten stand. 11 - 7 - 1. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Revision genügt die [X.] Entscheidung allerdings den Anforderungen, die § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO an ein Berufungsurteil stellt. 12 13 a) Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO muss ein Berufungsurteil zwar keinen Tatbestand enthalten. Erforderlich ist aber eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil mit einer [X.] etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Dazu gehört auch die zumindest sinngemäße Wiedergabe der [X.] (Senatsurteil vom 11. August 2010 - [X.]/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 20; [X.] Urteile vom 14. Januar 2005 - [X.]/04 - FamRZ 2005, 701; [X.] 156, 216, 218 = [X.], 265 und [X.] 154, 99, 100 f. = FamRZ 2003, 747). b) Eine solche sinngemäße Wiedergabe der [X.] lässt sich dem angefochtenen Urteil hier noch entnehmen. 14 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das Amtsgericht den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin einen unbefristeten monatli-chen [X.]en Unterhalt in Höhe von 1.321 • zu zahlen. Mit seiner Beru-fung wollte der Antragsgegner nach dem Inhalt des Berufungsurteils eine Her-absetzung des [X.]en Unterhalts auf 810 • monatlich und eine Befris-tung auf die [X.] bis Ende 2008 erreichen. Einen Gegenantrag der Antragstelle-rin hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich wiedergegeben. Indem sie nach dem Inhalt des Berufungsurteils allerdings einen ehebedingten Nachteil durch Aufgabe ihrer Sportlehrertätigkeit geltend macht und einen Rückgang des Einkommens des Antragsgegners bestreitet, wendet sie sich in vollem Umfang gegen die Berufung des Antragsgegners. Eine darüber hinaus gehende [X.]berufung ist weder dem Rubrum noch dem Tenor oder den Gründen des Berufungsurteils zu entnehmen. Damit wird der durch die Anträge der [X.] - 8 - teien zu bestimmende Gegenstand des Berufungsverfahrens noch hinreichend deutlich. 16 2. Die Befristung des [X.]en Unterhalts, dessen Höhe nicht mehr streitig ist, auf die [X.] bis Juli 2012 hält den Angriffen der Revision hingegen nicht stand. 17 a) [X.] ist nach § 1573 Abs. 2 BGB - vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Begrenzungs- und Befristungsmög-lichkeit - grundsätzlich zeitlich unbefristet geschuldet. Das Maß des nacheheli-chen Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Damit unterscheidet sich der nach-eheliche Unterhalt grundlegend von dem Verwandtenunterhalt und dem Unter-haltsanspruch nach § 1615 l BGB, bei denen sich das Maß des Unterhalts ge-mäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemes-sener Unterhalt) bestimmt. Der vom Einkommen des besser verdienenden [X.] abgeleitete Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnis-sen bietet dem geschiedenen Ehegatten jedoch keine Lebensstandardgarantie. Denn nachdem das Gesetz mit § 1573 Abs. 5 BGB aF und § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF bereits seit 1986 Möglichkeiten zur Begrenzung und Befristung vorsah, regelt § 1578 b BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung nunmehr generell die Möglichkeit einer Herabsetzung und zeitlichen Begren-zung des [X.]en Unterhalts. Ein Anspruch auf [X.]en Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhalts-anspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach 18 - 9 - § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf [X.]en Unterhalt zeit-lich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist bei der Billigkeitsabwägung vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die [X.] eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemein-schaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstä-tigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. [X.]) Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BGB ist somit vor-rangig zu berücksichtigen, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind, die schon deswegen regelmäßig einer Begrenzung oder Befristung des nacheheli-chen Unterhalts entgegenstehen, weil der Unterhaltsberechtigte dann seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht selbst decken kann. Denn ein ehebe-dingter Nachteil ergibt sich in der Regel daraus, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte [X.] nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne die Ehe und Kin-derbetreuung erzielen würde. § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB sieht deswegen eine Herabsetzung des [X.]en Unterhalts auch lediglich bis auf den ange-messenen Lebensbedarf vor, der nach der Rechtsprechung des Senats durch die eigene Lebensstellung ohne Ehe und Kindererziehung definiert ist (Senats-urteil vom 17. Februar 2010 - [X.]/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 28 ff.). 19 Weil dem Unterhaltsberechtigten regelmäßig der angemessene Lebens-bedarf nach den ohne Ehe und Kindererziehung erzielbaren Einkünften zu be-lassen ist, sind ihm ehebedingte Nachteile grundsätzlich auszugleichen. Eine Befristung des [X.]en Unterhalts nach § 1578 b Abs. 2 BGB kommt deswegen regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte 20 - 10 - Einkünfte erzielt, die diesem angemessenen Lebensbedarf entsprechen, wenn also keine ehebedingten Nachteile (mehr) vorliegen. 21 [X.]) Ob eine Herabsetzung des [X.] nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf den angemessenen Le-bensbedarf (§ 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB) in Betracht kommt, ist gemäß § 1578 b BGB im Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu bestimmen, die dem Tatrichter obliegt (Senatsurteil vom 11. August 2010 - [X.]/09 [X.] FamRZ 2010, 1637 Rn. 47). Entsprechend hat der Senat bereits wiederholt entschieden, dass sich § 1578 b BGB nicht auf die Kompensation [X.] Nachteile beschränkt, sondern auch eine darüber hinausgehende [X.]e Solidarität berücksichtigt (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - [X.]/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 25 mwN). Auch im Rahmen der insoweit gebotenen Bil-ligkeitsprüfung sind nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB neben weiteren relevan-ten Umständen im Einzelfall die Dauer der Pflege oder Erziehung eines ge-meinschaftlichen Kindes, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstä-tigkeit während der Ehe sowie die Dauer der Ehe zu berücksichtigen. Dabei ist die Dauer der Ehe allein kein entscheidendes Kriterium, wenn beide Ehegatten während der Ehe vollschichtig berufstätig waren und die [X.] lediglich auf ein unterschiedliches Qualifikationsniveau zurückzuführen ist, das bereits zu Beginn der Ehe vorlag (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2007 - [X.] ZR 11/05 - FamRZ 2007, 2049 Rn. 20 ff.). Die Ehedauer gewinnt aber durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt. Dieser Gesichtspunkt kann in Fällen, in denen keine ehebedingten Nachteile vorliegen, aus Billigkeitsgründen gegen eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des [X.]en Unterhalts auf den eigenen angemessenen Lebensbedarf sprechen (vgl. Senatsurteil vom 11. August 2010 - [X.]/09 [X.] FamRZ 2010, 1637 Rn. 48). - 11 - b) Zu Recht ist das Berufungsgericht hier davon ausgegangen, dass die Antragstellerin keine ehebedingten Nachteile erlitten hat. 22 23 Zutreffend ist insoweit der rechtliche Ausgangspunkt des [X.], dass der Antragsgegner als Unterhaltsschuldner, der sich mit seinem Begehren nach Befristung und Begrenzung des [X.]en Unterhalts auf eine prozessuale Einwendung beruft, die Darlegungs- und Beweislast hinsicht-lich der dafür sprechenden Tatsachen trägt. In diese Darlegungs- und Beweis-last des Unterhaltspflichtigen fällt grundsätzlich auch der Umstand, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB entstanden sind. Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast erfährt jedoch Erleichterungen nach den von der [X.] zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen. Diese se-kundäre Darlegungslast hat im Rahmen des § 1578 b BGB zum Inhalt, dass der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das [X.] des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt und dies bewiesen werden (Senatsurteil vom 24. März 2010 - [X.] ZR 175/08 - FamRZ 2010, 875 Rn. 18 ff.). Nachdem der Antragsgegner ehebedingte Nachteile der Antragstellerin in Abrede gestellt hatte, hat die Antragstellerin nach den Feststellungen des [X.]s solche Nachteile nicht substantiiert vorgetragen. Soweit die Revision eine Verletzung des rechtlichen Gehörs behauptet, stützt sie sich le-diglich auf eine abweichende rechtliche Bewertung des schon vor der Ehe er-lernten und ausgeübten neuen Berufes der Antragstellerin und rügt keinen 24 - 12 - übergangenen substantiierten Tatsachenvortrag, der sonst einen ehebedingten Nachteil begründen könnte. 25 [X.]) Der berufliche Wechsel der Antragstellerin von ihrer früheren [X.] als Lehrerin zu ihrem neuen Beruf als [X.] ist nicht auf die Ehe der [X.]en oder die Kindererziehung zurückzuführen. Denn die Antragstellerin hatte ihren früheren Beruf als Lehrerin am Gymnasium bereits 1973 und die spätere Tätigkeit als Fachlehrerin für Sport und pflegerische Gymnastik bereits 1977 aufgegeben, um mit dem Antragsgegner zusammenzuziehen. Ihre Ehe haben die [X.]en erst im November 1980 geschlossen, als die Antragstellerin bereits ihren neuen Beruf erlernt und auch ausgeübt hatte. Die deutlich vor der Ehe liegende Entwicklung ist deswegen, worauf das Berufungsgericht zutref-fend hinweist, nicht durch die Ehe, sondern durch das voreheliche [X.] der [X.]en veranlasst, was vom Vertrauen in den Bestand der Ehe nicht erfasst wird (vgl. Senatsurteile [X.] 177, 272 = [X.], 1739 Rn. 32 f. und vom 26. Mai 2010 - [X.] ZR 143/08 - FamRZ 2010, 1238 Rn. 39). [X.]) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht hier auch einen [X.] Nachteil durch die vorübergehende Aufgabe der Erwerbstätigkeit und die anschließend nur teilschichtige Erwerbstätigkeit während der Ehe [X.]. 26 In der Regel werden die aus der ehebedingten Erwerbsunterbrechung resultierenden Nachteile in der Altersvorsorge eines Ehegatten durch den [X.] ausgeglichen. Der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebei-träge ist vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs, durch den die Inte-ressen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (Senatsurteile vom 16. April 2008 - [X.] ZR 107/06 - [X.], 1325 Rn. 42 und vom 25. Juni 2008 - [X.] ZR 109/07 - [X.], 1508 Rn. 25). Nach der 27 - 13 - Rechtsprechung des Senats können daher ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB unabhängig von der Höhe der im Versorgungsausgleich übertra-genen Anrechte regelmäßig nicht mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe und den dadurch bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese [X.] der Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt worden ist. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann im glei-chen Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit in der Regel [X.] ausgeglichen, was einen zusätzlichen unterhaltsrechtlichen Ausgleich [X.] (Senatsurteil vom 16. April 2008 - [X.] ZR 107/06 - [X.], 1325 Rn. 43). Anderes gilt nur dann, wenn der Nachteil in der Versorgungsbilanz des Unterhaltsberechtigten nicht oder nur teilweise ausgeglichen worden ist, etwa wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte schon während der Ehezeit als Rentner keine eigene Altersvorsorge mehr aufgebaut hat, die im Rahmen der Eheschei-dung ausgeglichen werden könnte (Senatsurteil vom 4. August 2010 - [X.] ZR 7/09 - zur Veröffentlichung bestimmt Rn. 25). Solches ist hier allerdings nicht der Fall. Denn der Antragsgegner war während der gesamten Ehezeit er-werbstätig. Seine während dieser [X.] erworbenen Versorgungsanwartschaften sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs vollständig ausgeglichen worden. Zwar war er im weiteren Verlauf der Ehezeit selbständig erwerbstätig und hat seine weitere Altersversorgung lediglich durch Vermögensbildung sichergestellt. In dieser Hinsicht hat aber ein Ausgleich im Rahmen des Zugewinnausgleichs stattgefunden. Unabhängig von der Art der Altersvorsorge ist der [X.] als Pflichtiger im Versorgungs- und Zugewinnausgleich deswegen in glei-chem Umfang von der nur eingeschränkten Erwerbstätigkeit der Antragstellerin betroffen, wie diese selbst. 28 - 14 - c) Nicht hinreichend berücksichtigt hat das Berufungsgericht allerdings, dass § 1578 b BGB nicht auf die Kompensation [X.] Nachteile be-schränkt ist, sondern auch eine darüber hinausgehende [X.]e Solidari-tät erfasst, die einer vollständigen Herabsetzung des Lebensniveaus des [X.] auf den eigenen angemessenen Lebensbedarf aus [X.] entgegenstehen kann. 29 [X.]) Die Feststellung aller für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte und die Billigkeitsabwägung selbst ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf hin überprüft werden, ob dieser wesentliche Umstände unberücksichtigt gelas-sen oder [X.] verkannt hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung [X.] insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Be-weisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, sei-ne Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen [X.] oder Erfahrungssätze verstößt. Das setzt voraus, dass in dem Urteil die wesentlichen Gründe aufgeführt sind, die für die richterliche Überzeugungsbil-dung leitend waren (Senatsurteil vom 11. August 2010 - [X.]/09 [X.] FamRZ 2010, 1637 Rn. 42). 30 Die angefochtene Entscheidung trägt dem nicht hinreichend Rechnung, weil sie nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und teilweise auf Um-ständen beruht, die eine Befristung des [X.]en Unterhalts nicht zu be-gründen vermögen. 31 [X.]) Die [X.]en hatten im November 1980 geheiratet und waren bis zur Zustellung des Scheidungsantrags im November 2003, also 23 Jahre, verheira-tet. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, dass es bereits 1998 in der Ehe der [X.] "[X.]" habe und der Antragsgegner mit Kenntnis der [X.] - 15 - stellerin im Jahre 2000 ein außereheliches Verhältnis aufgenommen habe, steht dies dem Vertrauen in den Bestand der Ehe nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei der Bemessung der Ehedauer auf die [X.] von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags abzustellen (Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - [X.]/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 36 und [X.] 179, 43 = [X.], 406 Rn. 35). Dies hat das [X.] verkannt. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, gewinnt die Ehedauer durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt. Dieser Gesichtspunkt kann in Fällen, in denen - wie hier - keine ehebedingten Nachteile vorliegen, aus Billigkeitsgründen gegen eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des [X.]en Unterhalts auf den eigenen angemessenen Lebensbedarf sprechen (vgl. Senatsurteil vom 11. August 2010 - [X.]/09 [X.] FamRZ 2010, 1637 Rn. 48). Entsprechend erlangt die Ehedauer hier ein besonderes Gewicht, weil die Antragstellerin den gemeinsamen [X.] überwiegend allein erzogen und den Haushalt der [X.] geführt hat. Denn sie hat wegen der Kindererziehung für rund fünfeinhalb Jahre auf ihre Erwerbstätigkeit als [X.] verzichtet und wegen der [X.] während der gesamten Ehezeit nur mit deutlich reduzierter Stun-denzahl gearbeitet. 33 Hinzu kommt, dass die eigene angemessene Lebensstellung der Antrag-stellerin nur wenig über dem Mindestbedarf liegt, während der Antragsgegner im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ein deutlich höheres Ein-kommen erzielt, das rechnerisch einen Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen in Höhe von 1.272 • monatlich begründen würde. Auch die Altersversorgung der Antragstellerin ist, wenngleich sie für die Ehezeit [X.] - 16 - ständig zwischen den [X.]en ausgeglichen wurde, nur sehr begrenzt. In der langen Ehe hat sie lediglich eigene gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von rund 160 • erworben, die durch den Versorgungsausgleich um gut 50 • aufgestockt worden sind. Auch unter Berücksichtigung der weiteren vorehelich erworbenen Anwartschaften und des im Zugewinnausgleich erhaltenen Vermö-gens von gut 30.000 •, von dem nach der Einschätzung des Berufungsgerichts nur rund 23.000 • verblieben sind, ergibt sich keine ausreichende Grundlage für eine dauerhafte Altersvorsorge. Die Antragstellerin ist deswegen darauf ange-wiesen, bis zum Rentenbeginn noch eine adäquate weitere Altersvorsorge auf-zubauen. [X.]) Das Berufungsgericht hat auch nicht geprüft, ob die besonderen Um-stände des vorliegenden Falles einer Befristung mit der Folge einer vollständi-gen Absenkung des Unterhalts auf den eigenen angemessenen Lebensbedarf entgegenstehen und stattdessen eine nur teilweise Herabsetzung des nachehe-lichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Billigkeit ent-spricht. Eine solche Prüfung hätte sich angesichts der langen Ehe, der Kinder-erziehung durch die Antragstellerin und der nur teilweisen Erwerbstätigkeit ne-ben der Haushaltsführung gerade im vorliegenden Fall angeboten. 35 d) Die Entscheidung ist deswegen aufzuheben und das Verfahren ist zur erneuten Feststellung der entscheidungsrelevanten [X.] - 17 - sowie zur abschließenden tatrichterlichen Billigkeitsprüfung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hahne [X.] [X.]: AG [X.], Entscheidung vom 19.03.2008 - 8 F 527/03 - [X.], Entscheidung vom 21.11.2008 - II-7 UF 83/08 -

Meta

XII ZR 202/08

06.10.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2010, Az. XII ZR 202/08 (REWIS RS 2010, 2668)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2668

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XII ZR 140/08 (Bundesgerichtshof)


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XII ZR 202/08

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