Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2011, Az. XII ZR 44/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8948

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 2. März 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 1572, 1578 b a) Im Rahmen des [X.] nach § 1572 BGB kann sich ein [X.] Nachteil aus der Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung und Haushaltstätigkeit während der Ehe ergeben, wenn deswegen die Voraussetzun-gen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. Denn nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 [X.] haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelalters-grenze nur dann Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre [X.] für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben. b) Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fort-dauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen [X.]. Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu be-rücksichtigen sind. [X.], Urteil vom 2. März 2011 - [X.]/09 - [X.] in [X.] AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2011 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Schilling und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des 2. Familiensenats in [X.] des [X.] vom 28. Januar 2009 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. 1 Der 1955 geborene Antragsteller und die 1964 geborene [X.] hatten im Mai 1984 die Ehe geschlossen, aus der eine 1984 geborene [X.] und ein 1990 geborener [X.] hervorgegangen sind. Im Oktober 2002 trenn-ten sich die Parteien. Der Antragsteller zog aus und die Antragsgegnerin verblieb mit dem noch minderjährigen [X.] in dem im gemeinsamen Eigentum stehenden Haus. Nachdem sich in der Folgezeit eine psychische Erkrankung 2 - 3 - der Antragsgegnerin abgezeichnet hatte, zog der Antragsteller an ihrer Stelle zu dem [X.] und übernahm die weitere Betreuung. 3 Die Antragsgegnerin ist gelernte Apothekenhelferin und war als solche bis zur Geburt der gemeinsamen Tochter im Jahre 1984 berufstätig. Während der Ehezeit ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach. Inzwischen ist sie wegen [X.] aus dem schizophrenen Formenkreis mit sekundärer Alkoholab-hängigkeit dauernd erwerbsunfähig. Sie erhält Grundsicherung nach dem SGB [X.] sowie ein Pflegegeld in Höhe von monatlich 205 •. Der Antragsteller erzielt als Arbeiter monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 2.353,87 •. Zusätzlich haben die Instanzgerichte eine Unfallrente und einen Wohnvorteil im eigenen Haus abzüglich der darauf entfallenden Darlehensraten berücksichtigt. Den Barunterhalt für die beiden inzwischen volljährigen Kinder trägt der Antragsteller allein. Während der [X.] ab September 2004 zahlte der Antragsteller der Antragsgegnerin Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 596 •. 4 Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den [X.] durchgeführt (insoweit rechtskräftig seit dem 25. Oktober 2008). Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs hat es vom Versiche-rungskonto des Antragstellers auf das [X.] der Antragsgegnerin monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 464,50 • übertragen. Außerdem hat es den Antragsteller verurteilt, zur Begründung weiterer Anwartschaften in Höhe von 31,26 • einen Beitrag von 6.835,99 • zu zahlen. Auf den [X.] hat das Amtsgericht den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt, zuletzt seit Juli 2011 in Höhe von 957 • Elementarun-terhalt, 125 • Krankenvorsorgeunterhalt und 258 • Altersvorsorgeunterhalt, zu zahlen und den Anspruch bis zum 31. Dezember 2013 befristet. 5 - 4 - Das [X.] hat die Berufung der Antragsgegnerin zurückge-wiesen. Dagegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision der Antragsgegnerin, mit der sie weiterhin einen unbefristeten Unterhalt be-gehrt. 6 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 7 Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor [X.] [X.]punkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - [X.] ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100). 8 I. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Antragsgegnerin zurückge-wiesen, weil das Amtsgericht ihren Unterhaltsanspruch zu Recht auf die [X.] bis Dezember 2013 befristet habe. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 sei eine Befristung des nachehelichen Unterhalts über die bis dahin bestehenden Möglichkeiten der Befristung hinaus möglich und im Einzelfall geboten. Eine Befristung sei danach für sämtliche nachehelichen Unterhaltsansprüche möglich, einschließlich des hier in Rede stehenden Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit aus § 1572 BGB. Die [X.] der Antragsgegnerin sei nicht ehebedingt, weil sie erst nach der Trennung auffällig geworden sei und nicht auf die Ehe als solche zurückgeführt werden 9 - 5 - könne. [X.] es sich insoweit nicht um einen ehebedingten Nachteil, sei die Möglichkeit einer zeitlichen Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB nicht nur [X.], sondern ein unbefristeter nachehelicher Unterhalt solle die Ausnahme bleiben. Die in diesen Fällen erforderliche Bestimmung des Ausmaßes nach-ehelicher Solidarität als innere Rechtfertigung für den nachehelichen [X.]sanspruch müsse sich dann maßgeblich an der Ehedauer, aber auch an der wirtschaftlichen Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zur Bedürf-tigkeit der Berechtigten orientieren. Die Antragstellerin sei wegen ihrer chronifi-zierten Erkrankung nicht mehr erwerbsfähig. Andererseits könne der [X.] bei Wahrung seines Selbstbehalts nicht den vollen Unterhaltsbedarf der An-tragsgegnerin abdecken. Während die nacheheliche Verantwortung nach dem früheren Unterhaltsrecht stärker individuell geprägt gewesen sei, lege der Geist des neuen Unterhaltsrechts, das sich auf den unterhaltsrechtlichen Ausgleich [X.] Nachteile konzentriere, die Vermutung nahe, dass der [X.] nunmehr die Grenze deutlich in Richtung der Verantwortung der Solidarge-meinschaft verschoben habe. Vor diesem Hintergrund erscheine die vom [X.] ausgesprochene Befristung bis Ende 2013 unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit angemessen. Dabei sei zwar zu berücksichtigen, dass die Parteien bis zur Zustellung des Scheidungsantrags 22 Jahre verheiratet, die Antragsgegnerin bei der Heirat erst 20 Jahre alt gewesen sei und sie während der Ehe unter Aufgabe ihrer ei-genen Erwerbstätigkeit die Betreuung der Kinder und die Führung des [X.] übernommen habe. Auf Seiten des Antragstellers falle hingegen ins Ge-wicht, dass dieser seit der Trennung der Parteien, also für mehr als sechs Jah-re, den noch im Haushalt lebenden [X.] betreut habe, der sich noch bis Mitte 2011 in allgemeiner Schulausbildung befinde, und dass er für diesen sowie für die studierende Tochter allein den Barunterhalt aufbringe. Für die Bemessung des Umfangs der nachehelichen Solidarität könne nicht unberücksichtigt [X.] - 6 - ben, dass die Erkrankung der Antragsgegnerin erst nach der Trennung der [X.] gekommen sei und der Antragsteller ihr unter Berücksichti-gung des [X.] dann insgesamt mehr als neun Jahre Unterhalt schulde. Die [X.] trage auch dem Umstand Rechnung, dass die Antragstellerin ohne Erkrankung gewisse ehebedingte Nachteile gehabt hätte. Diese Belastung des Antragsgegners, der weiterhin den Barunterhalt für die beiden Kinder allein sicherstelle, sei im Hinblick auf die Ehedauer und darauf gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin ihren eigenen Notbedarf nicht selbst bestreiten könne. Wenn - wie vorliegend - der eheangemessene Bedarf hinter dem Notbedarf [X.] oder diesen gerade erreiche, stehe der Befristung nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin selbst diesen nicht durch Erwerbstä-tigkeit abdecken könne. [X.] Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-vision nicht in allen Punkten stand. 11 1. Auf die Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts ist das seit dem 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht anzuwenden (Art. 4 [X.]; vgl. auch § 36 Nr. 7 EGZPO; Senatsurteile [X.] 179, 43 = [X.], 406 Rn. 28 und vom 7. Juli 2010 - [X.] ZR 157/08 - FamRZ 2011, 188 Rn. 13). 12 Nach § 1578 [X.] ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des 13 - 7 - Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. 14 Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 [X.] in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht aber daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die [X.] unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der [X.] sich mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-stößt (Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - [X.] ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 37 und vom 14. Oktober 2009 - [X.] ZR 146/08 - [X.], 1990 Rn. 19). a) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nacheheli-chen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der [X.] Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünf-ten zur Verfügung hätte. Dabei ist auf die konkrete Lebenssituation des [X.]sberechtigten abzustellen. 15 Ist der Unterhaltsberechtigte erwerbsfähig, ist auf das Einkommen abzu-stellen, das er ohne die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch die Ehe oder die Kindererziehung erzielen könnte (Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - [X.] ZR 146/08 - [X.], 1990 Rn. 14). Ist der Unterhaltsberechtigte hin-gegen bereits Rentner, kann lediglich auf das Renteneinkommen aus einer sol-chen Erwerbstätigkeit abgestellt werden, wobei von der tatsächlichen Rente 16 - 8 - nach durchgeführtem Versorgungsausgleich auszugehen ist. Beim Krankheits-unterhalt kann hingegen nur auf das Einkommen abgestellt werden, das der kranke Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung zur Verfügung hätte. Denn wenn er auch ohne die Ehe zu keiner Erwerbstätigkeit in der Lage wäre, kann nicht auf ein fiktives Einkommen abgestellt werden, das ein gesun-der Unterhaltsberechtigter erzielen könnte. Wenn die Krankheit nicht ehebe-dingt ist, ergibt sich der angemessene Lebensbedarf im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit also aus der Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente, wobei auch hier von der tatsächlichen Rente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs auszugehen ist. Nur wenn der Un-terhaltsberechtigte noch teilweise erwerbsfähig ist, kann daneben auf [X.] als [X.] Nachteil abgestellt werden (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - [X.] ZR 140/08 - FamRZ 2010, 926 Rn. 29). Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b Abs. 1 BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des [X.]sberechtigten erreichen muss (Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - [X.] ZR 146/08 - [X.], 1990 Rn. 14). Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, die diesen angemes-senen Unterhaltsbedarf erreichen, oder könnte er solche Einkünfte erzielen, kann dies im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach einer Übergangszeit, in der er sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensbedarf nach den eigenen Einkünften umstellen kann, zum vollständigen Wegfall des nachehelichen Unterhalts in Form einer Befristung führen (Senats-urteile vom 14. Oktober 2009 - [X.] ZR 146/08 - [X.], 1990 Rn. 15 mwN und vom 12. April 2006 - [X.] ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f.). Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner [X.] hingegen lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erreichen, scheidet 17 - 9 - eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b Abs. 2 BGB regelmäßig aus. Auch dann kann der Unterhaltsanspruch nach einer Übergangszeit aber bis auf die Differenz zwischen dem angemessenen Unterhaltsbedarf und dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen herabgesetzt werden (Senatsur-teile vom 20. Oktober 2010 - [X.] ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 23 ff.; vom 17. Februar 2010 - [X.] ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 30 und vom 14. Oktober 2009 - [X.] ZR 146/08 - [X.], 1990 Rn. 16). b) Die nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB im Rahmen der [X.] über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nacheheli-chen Unterhalts insbesondere zu berücksichtigenden ehebedingten Nachteile können sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. 18 Beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB, bei dem die Krankheit selbst regelmäßig nicht ehebedingt ist, ist ein [X.] Nachteil denkbar, wenn ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht aus-reichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe- oder Kindererziehung ge-ringer ist als sie ohne die Ehe wäre oder sie vollständig entfällt (Senatsurteile [X.] 179, 43 = [X.], 406 Rn. 34 und vom 27. Mai 2009 - [X.] ZR 111/08 - [X.], 1207 Rn. 36). Insoweit entsprechen sich der Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB und der Altersunterhalt nach § 1571 BGB. In beiden Fällen ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Ausgleich unter-schiedlicher [X.] vornehmlich Aufgabe des [X.] ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden. Ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b 19 - 10 - Abs. 1 Satz 2 BGB können also nicht mit den durch die Unterbrechung der [X.] während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese [X.] ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von bei-den Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (Senatsurteile vom 16. April 2008 - [X.] ZR 107/06 - [X.], 1325 Rn. 43 und vom 25. Juni 2008 - [X.] ZR 109/07 - [X.], 1508 Rn. 25). Ein [X.] Nachteil wegen Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge der Kindererziehung und der Haushaltstätigkeit kann sich allerdings dann erge-ben, wenn deswegen die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Er-werbsminderung nicht erfüllt sind. Nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 [X.] haben [X.] bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti-gung oder Tätigkeit gezahlt haben. Der [X.]raum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich nach § 43 Abs. 4 [X.] nur durch beson-dere Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte wegen der Kindererziehung und Haushaltstätigkeit in der relevanten [X.] nicht genügend Pflichtbeiträge gezahlt, kann die Erwerbsunfähigkeitsrente für eine alsbald anschließende Erwerbsunfähigkeit vollständig ausscheiden. Diese Lücke durch eine ehebedingte Erwerbslosigkeit wird auch durch den durchgeführten Versorgungsausgleich nicht kompensiert. In solchen Fällen be-steht der Nachteil im Verlust der ohne Ehe und Kindererziehung erzielbaren Erwerbsunfähigkeitsrente und ist auf die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe zurückzuführen, ist somit ehebedingt. Darauf, ob die Gestaltung der Kinderbetreuung und Haushaltsführung während der Ehe einvernehmlich erfolgt ist, kommt es nicht an (Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - [X.] ZR 108/09 - zur [X.] bestimmt). Der sich daraus erge-20 - 11 - bende ehebedingte Nachteil entfällt allerdings mit dem Beginn der Altersrente, weil für diese nach den §§ 35 ff. [X.] neben der Erfüllung der Wartezeit und der Altersvoraussetzung keine Mindestzahl von Pflichtbeiträgen erforderlich ist. 21 c) § 1578 [X.] beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation [X.] Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (BT-Drucks. 16/1830 S. 19). Indem § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB "insbesondere" auf das [X.] [X.] Nachteile abstellt, schließt er andere Gesichtspunkte für die Billigkeitsabwägung nicht aus. Diese Umstände gewinnen beim nacheheli-chen Krankheitsunterhalt gemäß § 1572 BGB, der regelmäßig nicht mit ehebe-dingten Nachteilen einhergeht, an Bedeutung (Senatsurteile [X.] 179, 43 = [X.], 406 Rn. 36 ff.; vom 27. Mai 2009 - [X.] ZR 111/08 - [X.], 1207 Rn. 37 und vom 17. Februar 2010 - [X.] ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 25). [X.]) Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine Herab-setzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbil-ligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen [X.] begründet. Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidari-tät festzulegen, wobei vor allem die in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind (Senatsurteil vom 28. April 2010 - [X.] ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Rn. 17). Auch in solchen Fällen, in denen die fortwirkende eheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, fällt den in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Umständen also besondere Bedeutung zu (BT-Drucks. 16/1830 S. 19). Auf deren Grundlage, insbesondere der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer 22 - 12 - der Ehe ist auch der Umfang einer geschuldeten nachehelichen Solidarität zu bemessen (Senatsurteile vom 30. Juni 2010 - [X.] ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 21; vom 27. Mai 2009 - [X.] ZR 111/08 - [X.], 1207 Rn. 39 und vom 28. April 2010 - [X.] ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Rn. 17). 23 Die Ehedauer gewinnt im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (Senatsurteile vom 6. Oktober 2010 - [X.] ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971 Rn. 2 und vom 11. August 2010 - [X.] ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 21). [X.]) Im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind allerdings auch alle weite-ren Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Insbesondere hat der Tatrichter zu ermitteln, wie dringend der Unterhaltsberechtigte, [X.] neben eigenen Einkünften aus Erwerbsunfähigkeitsrente, auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige durch den [X.] nach den ehelichen Lebensverhältnissen oder den angemessenen [X.] belastet wird. Auch die Unterhaltspflichten gegenüber gemeinsamen Kin-dern sind im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen, selbst wenn diese nach § 1609 Nr. 4 BGB gegenüber dem Unterhaltsanspruch des [X.] Ehegatten nachrangig sind. 24 Im Rahmen der Billigkeit kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, wenn der Unterhaltspflichtige neben seiner Erwerbstätigkeit weitere Betreuungsleis-tungen erbringt, zu denen der Unterhaltsberechtigte wegen seiner Erkrankung ebenfalls nicht in der Lage ist (Senatsurteil vom 28. April 2010 - [X.] ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Rn. 23). 25 - 13 - cc) Dass der Unterhaltsberechtigte auch ohne eine Befristung Sozialhilfe beziehen müsste, weil der Unterhalt ohnehin nicht sein Existenzminimum ab-deckt, ist hingegen kein Grund für eine Befristung. Zwar sind die jeweiligen Be-lastungen, die mit der Zahlungspflicht für den Unterhaltspflichtigen einerseits bzw. mit einer Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung für den [X.] andererseits verbunden sind, im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen (Senatsurteil [X.] 179, 43 = [X.], 406 Rn. 39). Dabei darf allerdings nicht auf einen Vergleich mit der Versorgungslage des [X.]sberechtigten unter Einbeziehung von Sozialleistungen abgestellt werden. Denn dies liefe darauf hinaus, dass ein Unterhaltsanspruch eher zu befristen wäre, wenn er das [X.] nicht erreicht. Das widerspräche aber der gesetzlichen Grundentscheidung, wonach Sozialhilfe gegenüber dem Unterhalt nachrangig ist (§§ 2, 94 SGB [X.]; Senatsurteil vom 28. April 2010 - [X.] ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Rn. 20). Umgekehrt steht einer Begren-zung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts aber auch nicht zwingend entgegen, dass der Unterhaltsberechtigte dadurch sozialhilfebedürftig würde (Senatsurteile vom 30. Juni 2010 - [X.] ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 36 und vom 28. April 2010 - [X.] ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Rn. 18). 26 2. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats trägt die [X.] angefochtenen Urteils die Unterhaltsbefristung bis Dezember 2013 nicht. 27 a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach ein [X.] Nachteil nicht vorliege, lassen wesentliche Umstände des vorliegenden Einzel-falles unberücksichtigt. 28 [X.]) Zutreffend hat das [X.] zwar ausgeführt, dass die Krankheit der Antragsgegnerin hier nicht ehebedingt ist. Denn nach seinen 29 - 14 - Feststellungen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Erkrankung selbst auf die Dauer der Pflege oder Erziehung der gemeinschaftlichen Kinder, die Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe oder die Dauer der Ehe zurückzuführen ist. Auch sind keine weiteren Umstände ersichtlich, die die Erkrankung der Antragsgegnerin auf die Ehe der Parteien zurückführen könnten. Der Umstand, dass die Erkrankung erst nach der Tren-nung der Parteien aufgetreten ist, spricht hier sogar gegen einen solchen Ehe-bezug. [X.]) Ein [X.] Nachteil ist auch nicht darin zu erblicken, dass die Antragsgegnerin während der Ehezeit nicht erwerbstätig war, was zu einer [X.] Altersrente führen kann. Denn insoweit greift der zwischen den [X.] durchgeführte Versorgungsausgleich. Darauf, ob der Ausgleichsbetrag ge-meinsam mit den, etwa auf Kindererziehungszeiten beruhenden, eigenen ehe-zeitlichen Anwartschaften die Höhe der Anwartschaften erreicht, die die An-tragsgegnerin bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit als Apothekenhelferin wäh-rend der Ehezeit selbst verdient hätte, kommt es nicht an. Denn durch den [X.] sind die gesamten ehezeitlich erworbenen Versorgungsan-wartschaften der Parteien vollständig ausgeglichen. Insoweit können nach der angeführten Rechtsprechung des Senats ehebedingte Nachteile keine Berück-sichtigung mehr finden. 30 cc) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhält die [X.] allerdings keine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 [X.], obwohl sie vollständig erwerbsgemindert ist. Zwar ist die Wartezeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 3 [X.] zweifelsfrei erfüllt, zumal die Antragsgegnerin bereits vor der Ehezeit versicherungspflichtig erwerbstätig war, [X.] hinzuzurechnen sind und nach § 52 [X.] auch die im [X.] übertragenen Anwartschaften bei der Bemessung der [X.] - 15 - zeit Berücksichtigung finden. Die Antragsgegnerin erhält aber deswegen keine Rente wegen Erwerbsminderung, weil sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet hat (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Dies wiederum ist darauf zurückzuführen, dass sie wegen der Erziehung der gemeinsamen Kinder sowie der Gestaltung von Haushalts-führung und Erwerbstätigkeit bis zur Trennung nicht erwerbstätig war. Nach der Trennung im Oktober 2002 konnte sie die erforderlichen [X.]en nicht mehr erfül-len, weil die Erkrankung schon bald so fortgeschritten war, dass im November 2003 eine Betreuung eingerichtet und sie im Mai 2004 stationär behandelt wer-den musste. Damit bildet die entfallene Möglichkeit zum Bezug einer Erwerbs-unfähigkeitsrente hier einen ehebedingten Nachteil, der im Rahmen der Billig-keitsentscheidung nach § 1578 [X.] zu berücksichtigen ist. Die Höhe dieses ehebedingten Nachteils hat das Berufungsgericht nicht festgestellt (vgl. Senats-urteil vom 20. Oktober 2010 - [X.] ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 23 ff.). Dieser Nachteil wird auch nicht durch die Unterstützungsleistungen auf-gefangen, die die Antragsgegnerin gegenwärtig erhält. Soweit sie im Hinblick auf ihre Erkrankung ein Pflegegeld in Höhe von 205 • monatlich erhält, ist § 1610 a BGB zu beachten, wonach vermutet wird, dass die erhaltenen [X.] durch die infolge der Körper- oder Gesundheitsschäden notwendigen Aufwendungen vollständig aufgebraucht werden. Anhaltspunkte dafür, dass das Pflegegeld die krankheitsbedingten zusätzlichen Aufwendungen übersteigt, sind hier nicht ersichtlich (vgl. insoweit [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der fami-lienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rn. 463 ff.). Auch soweit die [X.] Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB [X.] erhält, deckt diese ihren Lebensbedarf nicht. Denn diese Grund-sicherung ist nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB [X.] nur gegenüber solchen Ver-wandten als bedarfsdeckendes Einkommen zu berücksichtigen, deren jährli-ches Gesamteinkommen nach § 16 SG[X.] unter 100.000 • liegt. Gegenüber 32 - 16 - anderen unterhaltspflichtigen Verwandten oder Ehegatten ist auch die Grundsi-cherung im Alter und bei Erwerbsminderung subsidiär. Diesen gegenüber sind die Leistungen also nicht bedarfsdeckend und der Unterhaltsanspruch geht mit der Leistung gemäß § 94 Abs. 1 SGB [X.] auf den Träger der Sozialleistung über (vgl. [X.]/[X.] [X.]O § 8 Rn. 152 f. und [X.]/[X.] [X.]O § 1 Rn. 467 a ff.). 33 b) Die weitere Billigkeitsabwägung, die das Maß der nachehelichen Soli-darität einschließt, kann die Befristung des nachehelichen Unterhalts schon deswegen nicht begründen, weil sie von einem fehlenden ehebedingten Nach-teil ausgeht und deswegen keine Ausführungen dazu enthält, ob eine Befristung ausnahmsweise trotz des bis zur Altersgrenze verbleibenden ehebedingten Nachteils geboten ist. Zu Recht hat das [X.] zwar die Ehedauer von 22 Jahren berücksichtigt, in denen die Antragsgegnerin ihre Erwerbstätigkeit als Apothe-kenhelferin für die Kindererziehung und Haushaltstätigkeit aufgegeben hatte. Im Hinblick auf diese Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit waren die Lebensverhältnisse der Parteien hier eng miteinander verknüpft. 34 Ebenso hat das Berufungsgericht zutreffend einbezogen, dass der [X.] seit der Trennung der Parteien neben seiner Erwerbstätigkeit den gemeinsamen [X.] betreut hat, woraus sich für ihn eine überobligatorische Belastung ergab (vgl. [X.] 177, 272 = [X.], 1739 - Rn. 103). Auch die Pflicht des Antragstellers zur Beitragszahlung in Höhe von 6.835,99 • im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist ein zu berücksichtigender Billigkeitsge-sichtspunkt. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Antragsteller seit der Tren-nung für den Unterhalt der beiden gemeinsamen Kinder allein aufkommen muss, was ihn, unabhängig vom Rang des Kindesunterhalts, zusätzlich belastet (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2009 - [X.] ZR 54/06 - [X.], 762 35 - 17 - Rn. 46 ff.). Nach Abzug des Unterhalts für den gemeinsamen [X.] verfügt der Antragsgegner noch über Einkünfte von weniger als 2.300 •, von denen der titulierte Elementar-, Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von insgesamt 1.340 • abzusetzen ist. Dem Antragsteller verbleiben nach der Un-terhaltsbemessung der Instanzgerichte mithin lediglich Einkünfte, die sogar un-ter seinem Selbstbehalt von 1.050 • (Senatsurteil vom 15. März 2006 - [X.] ZR 30/04 - FamRZ 2006, 683, 684 f.; zur Höhe vgl. [X.]. [X.] zur Düssel-dorfer Tabelle und Ziff. 21.3.2 der Leitlinien der [X.]e) liegen. 3. Das [X.] hat im Rahmen seiner Billigkeitsprüfung nach § 1578 [X.] aber verkannt, dass die Antragsgegnerin durch die Kindererzie-hung und Haushaltstätigkeit während der Ehe ehebedingte Nachteile erlitten hat. Unter Berücksichtigung dieser Nachteile wird das [X.] die Höhe und Dauer des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensver-hältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) erneut auf seine Billigkeit zu überprüfen haben (§ 1578 [X.]). Dabei wird es für die [X.] ab 2014 auch die Höhe des Unterhalts unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers überprüfen müssen. Soweit das [X.] einen dauerhaften Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen für unbillig erachtet, wird es auch eine weitere Herabsetzung des Unterhalts auf den am Existenzminimum orientierten notwendigen Selbstbehalt von zurzeit 770 • prüfen müssen. Wenn das Ober-landesgericht wegen der erheblichen Belastungen des Antragstellers trotz des 36 - 18 - gegenwärtig vorliegenden ehebedingten Nachteils erneut eine Befristung des Unterhalts prüft, wird es dies und alle übrigen Umstände des vorliegenden [X.] zu berücksichtigen haben. [X.] [X.] Klinkhammer [X.]: AG [X.], Entscheidung vom 05.06.2008 - 56 F 261/06 S - [X.] in [X.], Entscheidung vom 28.01.2009 - 2 UF 172/08 -

Meta

XII ZR 44/09

02.03.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2011, Az. XII ZR 44/09 (REWIS RS 2011, 8948)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8948

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