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PDF anzeigen[X.] StR 64/04vom25. März 2004in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2004 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 29. Oktober 2003 imRechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] und (vorsätzlicher) Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mitFahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben [X.] sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklag-ten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, die Anordnung seiner Unterbrin-gung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten und schließlich bestimmt, daßdie Verwaltungsbehörde dem Angeklagten keine Fahrerlaubnis mehr erteilendarf. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet-zung materiellen Rechts rügt, ist teilweise [X.] 3 -Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen [X.] Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch kann [X.] keinen Bestand haben, da das [X.] bei der Bemessung der we-gen schwerer räuberischer Erpressung verhängten [X.] rechtsfehlerhaft den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zu-grundegelegt hat. Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschriftzutreffend ausgeführt:"Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen tra-gen nicht die Verurteilung aus dem Strafrahmen nach § 250Abs. 2 Nr. 1 StGB. Danach führte der Angeklagte bei [X.] eine 'ungeladene Selbstladepistole, Marke [X.],Modell 4, Kaliber 7,65 [X.]' mit sich, mit der er die Spar-kassenmitarbeiter und Kunden bedrohte ([X.]). [X.] der Angeklagte die Waffe ungeladen erworben ([X.]. 10). Über die dazugehörige Munition verfügte er danachnicht. Eine Waffe im Sinne des mit dem 6. Strafrechtsreform-gesetz neu gefassten Tatbestands des schweren Raubesmuss insofern objektiv gefährlich und geeignet sein, erhebli-che Verletzungen beim Tatopfer zu verursachen. Die erhöhteStrafandrohung beim Verwenden einer Waffe nach § 250Abs. 2 StGB rechtfertigt sich aus der Gefahr der Realisierungdieser objektiven Gefährlichkeit im Falle der Eskalation. [X.] konnte der Angeklagte die Waffe anders als [X.] jedoch nicht einsetzen. Das Schießen mit der [X.] ihm objektiv unmöglich, die Munition hatte er auch [X.] griffbereit zur Hand (zu dieser Fallkonstellation vgl.[X.]St 45, 249 ff.). Auch als Schlagwerkzeug hat er die Pi-stole nicht eingesetzt. Damit erfüllt das bloße Drohen mit derobjektiv nicht gefährlichen Schusswaffe im vorliegenden Fallenicht die Voraussetzungen, die an das Merkmal des Verwen-dens einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zustellen sind ([X.], Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99[[X.]St 45, 249]). Auf der Grundlage der getroffenen Fest-stellungen ist daher von dem für den Angeklagten [X.] nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auszugehen([X.]R StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a - 6. [X.] - Waffe 1)."Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der wegen schwererräuberischer Erpressung verhängten [X.] sowie des [X.] Gesamtstrafe. Der Senat hebt, dem Antrag des [X.]s fol-gend, auch die für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden [X.] und den weiteren Einzelstrafausspruch auf, da nicht mit der er-forderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß sich die [X.] auch insoweit zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.[X.] Kuckein Athing
Meta
25.03.2004
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2004, Az. 4 StR 64/04 (REWIS RS 2004, 3889)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3889
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