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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Mai 2012
in der Strafsache
gegen
wegen exhibitionistischer Handlungen
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Der 5. Strafsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2012
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12. Dezember 2011 nach § 349 Abs.
4 StPO aufgehoben; aufrechterhalten bleiben jedoch die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatge-schehen. Insoweit wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht [X.]
Strafrichter
zurückverwiesen.
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen exhibitionistischer Hand-lungen in drei tateinheitlichen Fällen
zu einer Freiheitsstrafe von sechs [X.] verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist im Umfang der [X.] erfolgreich; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Nach den Feststellungen des [X.] ist der 67-jährige [X.] seit einem schweren Autounfall im Juni 1994 in seinem Geh-
und Sprachvermögen stark eingeschränkt und leidet an einem organischen Psy-taler Reakti-hatte, wurde er seit dem [X.] insgesamt viermal wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und exhibitionistischer Handlungen zu Freiheits-strafen verurteilt; drei der
Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt. [X.] lag den Verurteilungen, dass der Angeklagte
meist an öffentlichen 1
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Orten
vor Kindern an seinem entblößten Geschlechtsteil manipulierte oder dieses breitbeinig auf Bänken oder in der Straßenbahn sitzend zur Schau stellte. In allen Fällen wurden die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht.
Der verfahrensgegenständlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte im Juni 2011 ohne Unterhose und mit einer kurzen Hose [X.], die im Schrittbereich ein großes Loch aufwies, auf der Bank einer Stra-ßenbahnhaltestelle saß. Vor drei etwa 12-jährigen Mädchen, die dort warte-ten, nahm der Angeklagte seine Beine auseinander, so dass die Kinder sein unbedecktes Geschlechtsteil sehen konnten. Damit wollte der Angeklagte seinem trotz unfallbedingter Erektionsunfähigkeit noch vorhandenem Sexual-verlangen nachkommen. [X.] beraten kommt das [X.] zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte dabei aufgrund einer krankhaften seeli-schen Störung in Form eines psychosomatischen Syndroms erheblich in [X.] Fähigkeit beeinträchtigt war, entsprechend seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln.
2. Während die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatab-lauf rechtsfehlerfrei sind, hält der Schuldspruch
sachlich-rechtlicher Überprü-fung nicht stand. Die Begründung, mit der das [X.] eine Schuldunfä-higkeit des Angeklagten (§ 20 StGB) ausgeschlossen hat, ist für das Revisi-onsgericht nicht ausreichend. Insoweit zitiert das angefochtene Urteil ledig-lich
die Stellungnahme des [X.]en, nach der das Leben des An-der Lage sei, gewisse Dinge zu bewältigen und vorhandene Defizite auszu-gleichen, so dass er in seiner Steuerungsfähigkeit zwar erheblich vermindert zu unpräzise, um eine völlige Schuldunfähigkeit des hirnorganisch stark [X.] und sexuell in erheblichem Maße verhaltensauffälligen [X.]n zu belegen. Hinzu kommt, dass das Urteil über das gegenwärtige Leben des Angeklagten so gut wie keine Feststellungen trifft.
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Das neue Tatgericht wird mithin unter Hinzuziehung eines [X.]en eine umfassende Prüfung einer möglichen Schuldunfähigkeit des Angeklag-ten vorzunehmen haben.
3. Der Senat macht von § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht [X.]
Strafrichter
zurück.
Maßregeln kommen nicht in Betracht. Der Strafrichter wird für den Fall erneuten Aus-schlusses von Schuldunfähigkeit das Strafmaß für die von den Geschädigten durchweg nicht als bedrohend, sondern lediglich als anstößig empfundene, gemeinlästige Tat des schwerbehinderten Angeklagten erneut kritisch zu [X.] haben, eventuell auch unter dem
Gesichtspunkt des § 47 StGB (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 3.
März 1994
4 StR 75/94, [X.]R StGB § 47 Abs. 1 Umstände 6; Urteil vom 8. Mai 1996
3 [X.], [X.]R StGB §
47 Abs. 1 Umstände 7) und des § 56 StGB, unter Bedachtnahme unter Umständen geeigneter Bewährungsweisungen.
[X.] Raum Schaal
Schneider König
5
Meta
07.05.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2012, Az. 5 StR 137/12 (REWIS RS 2012, 6733)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6733
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