Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2018, Az. 6 AZR 38/17

6. Senat | REWIS RS 2018, 7378

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Gegenstand

Intransparenz eines Verzichts auf Entgeltsteigerungen nach kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2016 - 5 [X.]/15 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin nach einem Betriebsübergang.

2

Die Klägerin ist seit dem 1. September 1983 im Krankenhaus An beschäftigt. Am 18. März 1993 schloss sie mit der [X.] als ihrer damaligen Arbeitgeberin einen Änderungsvertrag. Die [X.] war Mitglied des [X.]. Der Änderungsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

        

„Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der [X.]. Die [X.] nimmt ihre diakonischen Aufgaben durch das Diakonische Werk wahr. Die oben genannte Einrichtung ist dem Diakonischen Werk angeschlossen. Sie dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes [X.] Nächstenliebe. Alle Mitarbeiter dieser Einrichtung leisten deshalb ihren Dienst in Anerkennung dieser Zielsetzung und bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft.

        

Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen:

        

§ 1     

        

Frau S tritt ab 01.01.93 als Krankenschwester in den Dienst der/des [X.] An mit 100 % der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters.

        

…       

        

§ 2     

        

Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des [X.] in Deutschland ([X.]) in der jeweils gültigen Fassung. Sie sind als Anlage beigefügt.

        

...“   

3

Die [X.] gründete später mit der [X.], die ein Krankenhaus in [X.] betrieb, die beklagte [X.]. Diese firmierte damals als „Kliniken An-[X.] g.GmbH“ und trat dem Diakonischen Werk in der Pommerschen [X.] bei. Sie übernahm zum 1. April 2003 die beiden Krankenhäuser im Wege eines Betriebsübergangs. In einem mit den übertragenden [X.]en und den dort gebildeten Mitarbeitervertretungen geschlossenen [X.] heißt es ua.:

        

Personalüberleitungsvertrag

        

...     

        

§ 2     

        

Eintritt in die Dienst- und Arbeitsverträge sowie sonstige Regelungen

        

1. Die [X.] tritt anstelle der C Diakoniewerk [X.] g.GmbH und der L [X.] in alle Dienstverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein, die am Stichtag in der C Diakoniewerk [X.] g.GmbH und in der L [X.] beschäftigt sind. …

        

…       

        

7. Die [X.] ist kein Tendenzbetrieb im Sinne des § 118 [X.]. Ab dem Stichtag findet in der [X.] das [X.] in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

        

8. Die bestehende Mitarbeitervertretung übt das Übergangsmandat nach § 7 [X.] - [X.] aus, längstens jedoch bis 6 Monate nach dem Stichtag. Innerhalb dieser [X.] sind in der [X.] Betriebsratswahlen nach dem [X.] vorzubereiten und durchzuführen. Dazu wird die Mitarbeitervertretung der [X.] einen Wahlvorstand berufen, der die Wahl vorbereitet und durchführt.

        

…       

        

§ 4     

        

Stichtag

        

Stichtag im Sinne dieses Vertrages ist der [X.].

        

…“    

4

Ab dem [X.]punkt des Betriebsübergangs wandte die Beklagte die Arbeitsvertragsrichtlinien des [X.] in Deutschland ([X.]-DW [X.]) in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung nur noch statisch an.

5

Mit Änderungsvertrag vom 1. März 2005 vereinbarten die Parteien eine Aufteilung der Arbeitszeit der Klägerin. Sie wurde seitdem zu 50 % in der Krankenpflege und zu 50 % im Sozialdienst beschäftigt. Zu den Aufgaben der Klägerin im Sozialdienst gehörte es ua., eine Sozialanamnese zu erstellen, einen Hilfeplan aufzustellen und umzusetzen, die Patienten und deren Bezugspersonen bei der Bewältigung von psychosozialen Problemen im Zusammenhang mit der Erkrankung zu unterstützen, die Patienten und deren Bezugspersonen zu Fragen der Sozialgesetzgebung zu beraten sowie im Rahmen der Nachsorge Angebote im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich zu vermitteln.

6

Am 15. Oktober 2006 schloss die Beklagte mit dem zwischenzeitlich gebildeten Betriebsrat die folgende Vereinbarung (Vereinbarung I):

        

Betriebsvereinbarung zur Regelung der Vergütungsstruktur im [X.]

        

...     

        

§ 1     

        

A[X.]SGANGSSIT[X.]ATION

        

Das [X.] ist nicht tarifgebunden. Mit den Mitarbeitenden bestehen Dienstverträge, die überwiegend auf die [X.] ([X.]) des [X.] verweisen. Auf die [X.] verweisen im Wesentlichen die Dienstverträge, die vor dem [X.] abgeschlossen wurden. Seit dem [X.] gelten die [X.] statisch, d.h. in der Fassung vom [X.] Anstellungen ab [X.] enthalten im Regelfall keinen Verweis auf die [X.].

        

…       

        

§ 2     

        

GELT[X.]NGSBEREICH

        

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeitenden des [X.]. Den Betriebsparteien ist bewusst, dass es zur [X.]msetzung dieser Betriebsvereinbarung der Mitwirkung der Mitarbeitenden bedarf.

        

...     

        

§ 4     

        

[X.] DER BETRIEBSVEREINBAR[X.]NG

        

Die Betriebsparteien kommen überein, dass die bisherige monatliche Vergütung unverändert für alle Mitarbeitenden bestehen bleibt. Für keinen der Mitarbeitenden verringert sich die monatliche Vergütung aufgrund dieser Betriebsvereinbarung.

        

Jährliche Einmalzahlungen werden dahingehend angepasst, dass an alle Mitarbeitenden mit [X.]-Verträgen im Dezember 2006 einmalig 400,- Euro brutto zu leisten ist.

        

… Vereinbarungen hinsichtlich der Gewährung einer Zuwendung nach Anlage 14 [X.] und der Zahlung von [X.]rlaubsgeld werden durch [X.] mit den Mitarbeitenden für die Laufzeit dieser Betriebsvereinbarung ausgesetzt.

        

Mitarbeiter mit [X.]-Verträgen, die diese [X.] unterschreiben, erhalten ab 01.01.2007 zusätzlich zur monatlichen Vergütung 75,- Euro brutto pro Monat. …

        

Mitarbeitende mit [X.]-Verträgen erhalten ab 01.01.2008 eine 1 % Erhöhung und ab 01.01.2009 eine weitere 1 % Erhöhung der monatlichen Grundvergütung und des [X.]. ...

        

§ 5     

        

GELT[X.]NGSDA[X.]ER

        

Diese Betriebsvereinbarung tritt in [X.], wenn 85 % der Mitarbeitenden mit [X.]-Verträgen eine entsprechende [X.] (dieser Betriebsvereinbarung als Anlage 1 beigefügt - Muster) bis zum [X.] unterschrieben haben, dann allerdings mit Wirkung zum 01.11.2006 ggf. rückwirkend auf diesen [X.]punkt. Die Betriebsvereinbarung ist gültig bis zum 31.12.2009 und entfaltet keine Nachwirkung.

        

...“   

7

[X.]nter Bezugnahme auf diese Regelung vereinbarten die Parteien am 27. Oktober/7. November 2006 wie mehr als 85 % der „Mitarbeitenden mit [X.]-Verträgen“ eine entsprechende [X.] ([X.] I). Deren Geltung war bis zum 31. Dezember 2009 befristet.

8

Am 4. Dezember 2009 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat folgende Vereinbarung (Vereinbarung II):

        

Vereinbarung zur Regelung der Vergütung

        

der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der

        

Kliniken An-[X.] g.GmbH

        

...     

        

§ 1     

        

A[X.]SGANGSSIT[X.]ATION

        

Die Kliniken An-[X.] g.GmbH ist nicht tarifgebunden. Mit Betriebsvereinbarung vom 15.10.2006 wurden u.a. Vergütungsfragen geregelt.

        

§ 2     

        

GELT[X.]NGSBEREICH

        

Der Inhalt dieser Vereinbarung wird von der Geschäftsführung durch eine [X.] zu den bestehenden Dienstverträgen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern umgesetzt. Die Regelung gilt ausdrücklich für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kliniken An-[X.] g.GmbH, die die bisherige Regelung gemäß der Betriebsvereinbarung vom 15.10.2006 akzeptiert haben (ausdrücklich oder stillschweigend). Der Betriebsrat wird die Geschäftsführung bei der [X.]msetzung unterstützen. Diese [X.] soll ab dem 01.01.2010 gelten.

        

§ 3     

        

[X.] DER VEREINBAR[X.]NG

        

[X.]m den Bestand der Einrichtung und der Arbeitsplätze zu sichern, sollen die nachfolgenden zukünftigen Arbeitsbedingungen gelten.

        

Im Zusammenhang mit der Vereinbarung wird die Geschäftsführung den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine [X.] (Anlage 1) zum bestehenden Dienstvertrag anbieten, um die [X.]msetzung dieser Vereinbarung zu gewährleisten.

        

Mit In-[X.]-Treten dieser [X.] wird für den [X.]raum bis zum 31.12.2012 den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit [X.]-Verträgen zugesichert, dass deren Arbeitsverhältnisse nicht durch betriebsbedingte Beendigungskündigungen vor dem 31.12.2012 gekündigt werden.

        

Die Betriebsparteien kommen überein, dass hinsichtlich der Vergütung die [X.] vom 15.10.2006 auch weiterhin gelten soll, d.h., die monatliche Vergütung - Stand Dezember 2009 - soll fortgelten und ist Ausgangsbasis für die nachfolgenden Erhöhungen. Zuwendung nach Anlage 14 [X.] und [X.]rlaubsgeld sind für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung, einschließlich einer eventuellen Nachwirkung, aufgehoben.

        

Die Betriebsparteien haben sich auf folgende Steigerungsraten für alle Mitarbeiter auf die derzeitige monatliche Grundvergütung, den [X.] und die Allgemeine Zulage sowie die vereinbarten, bisherigen Steigerungsraten gemäß der Betriebsvereinbarung vom 15.10.2006 bzw. den Festbetrag (jeweils Stand Dezember 2009) verständigt:

                 

○       

ab 01.01.2010 um E[X.]RO 50,-- monatlich sowie ab 01.07.2010 um weitere E[X.]RO 50,-- ...

                 

○       

zusätzlich zum 01.01.2011 und zum 01.01.2012 um jeweils 1 %

        

...     

        

§ 4     

        

GELT[X.]NGSDA[X.]ER

        

Diese Vereinbarung tritt in [X.], wenn mindestens 80 % der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ‚[X.]-Verträgen‘ der Kliniken An-[X.] g.GmbH diese Vereinbarung akzeptieren. Mit Erreichen dieser Quote gilt diese Vereinbarung dann allerdings für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Geltungsbereich und ist dann gültig bis zum 31.12.2012 und entfaltet danach Nachwirkung, ausgenommen von der Nachwirkung ist die Regelung zum Kündigungsschutz.

        

…“    

9

Vor diesem Hintergrund trafen die Parteien unter dem 4./18. Dezember 2009 folgende [X.] ([X.] II):

        

NEBENABREDE

        

Z[X.]M BESTEHENDEN DIENSTVERTRAG

        

...     

        

Der mit dem Mitarbeiter abgeschlossene Dienstvertrag wird wie folgt mit Wirkung vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012 ergänzt:

        

○       

Die dem Mitarbeiter gemäß der [X.] vom 15.10.2006 zustehende monatliche fixe Vergütung (Grundvergütung, [X.] und allgemeine Zulagen sowie die bisherigen Steigerungen gemäß der Betriebsvereinbarung vom 15.10.2006) - Stand Dezember 2009 - wird dauerhaft statisch vereinbart. Zuwendung nach Anlage 14 [X.] und [X.]rlaubsgeld sind für die Geltungsdauer dieser [X.] aufgehoben.

        

○       

Zusätzlich werden folgende Steigerungsraten vereinbart:

                 

▪       

ab 01.01.2010 um Euro 50,-- monatlich sowie ab 01.07.2010 um Euro 50,-- monatlich (bei unter 35 Stunden jeweils zeitanteilig, bei 35 Stunden ist von 100 % auszugehen)

                 

▪       

zusätzlich zum 01.01.2011 und zum 01.01.2012 wird die erreichte Vergütung (Grundvergütung, [X.] und Allgemeine Zulage sowie die vereinbarten Steigerungsraten) um jeweils 1 % erhöht.

        

○       

Die derzeitige vereinbarte Stundenzahl bleibt hiervon unberührt.

        

○       

Des Weiteren werden folgende Ansprüche der Mitarbeiter in einer Betriebsvereinbarung geregelt:

                 

▪       

jährlich einen zusätzlichen [X.]rlaubstag, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter pro Kalenderjahr weniger als 5 Tage krankheitsbedingt abwesend sind;

                 

▪       

sofern Sie Ihre Kinder in der A Kindertagesstätte ‚M ‘ betreuen lassen, erhalten Sie auf den Elternbeitrag eine Ermäßigung von 20 %;

                                   
                 

▪       

im Falle einer stationären Behandlung im [X.] erstattet der Arbeitgeber die gesetzliche Zuzahlung des Mitarbeiters und dessen Familienangehörigen bei Krankhausaufenthalt in voller Höhe.

        

○       

Diese [X.] ist bis zum 31.12.2012 gültig. Im Falle der Nachwirkung verlängert sich diese [X.] um die Nachwirkungszeit der zwischen den Betriebsparteien vereinbarten Regelung zur Vergütung vom 04.12.2009.

        

Diese Vereinbarung wird wirksam, wenn mindestens 80 % der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ‚[X.]-Verträgen‘ der Kliniken An-[X.] g.GmbH diese Vereinbarung akzeptieren.

        

...“   

Insgesamt nahmen mehr als 80 % der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter „mit [X.]-Verträgen“ das Angebot der Beklagten an.

[X.] trat die Beklagte aus dem Diakonischen Werk aus.

Für die [X.] ab dem 1. Januar 2013 vereinbarten die Parteien keine weitere Vertragsänderung. Die Klägerin lehnte diesbezügliche Angebote der Beklagten ab. Zwischen den Parteien blieb streitig, ob zumindest eines der Angebote auf der Grundlage einer die Vereinbarung II ablösenden Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem neu konstituierten Betriebsrat erfolgte.

Die Klägerin erhielt für die [X.] ab Januar 2013 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe [X.] Stufe 9 [X.]-DW [X.] in der am 31. Dezember 2012 geleisteten Höhe. Die Vergütungsgruppe [X.] Stufe 9 existiert in dem seit dem 1. Oktober 2012 geltenden Vergütungssystem der [X.]-DW [X.] nicht mehr. Die Beklagte bringt diese Vergütungsgruppe jedoch wegen der von ihr angenommenen statischen Geltung der [X.]-DW [X.] auch weiterhin zur Anwendung.

Seit April 2009 setzte die Beklagte die Klägerin vollumfänglich im Sozialdienst ein. Anfang/Mitte 2014 übertrug die Beklagte der Klägerin zu 50 % ihrer Arbeitszeit Aufgaben im Funktionsbereich und beschäftigte sie in der Diagnostik. Im Übrigen verblieb die Klägerin im Sozialdienst.

Mit ihrer der Beklagten am 24. Mai 2013 zugestellten Klage hat die Klägerin für die [X.] ab dem 1. Januar 2013 eine Vergütung nach [X.] 9 Erfahrungsstufe 2 [X.]-DW [X.] verlangt. Nach dem Auslaufen der [X.] II zum 31. Dezember 2012 seien die [X.]-DW [X.], welche am 23. Januar 2014 in Arbeitsvertragsrichtlinien der [X.] ([X.]-DD) umbenannt wurden, entsprechend der Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrags vom 18. März 1993 wieder uneingeschränkt anzuwenden. Wegen der vereinbarten Dynamik habe sie Anspruch auf die aktuelle und künftige Vergütung nach den [X.]-DW [X.] bzw. [X.]-DD. Der zum 1. April 2003 erfolgte Betriebsübergang habe die arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung nicht abgeändert. Die [X.]n I und II seien jeweils befristet gewesen. Sie habe damit nicht dauerhaft auf eine dynamische Vergütung nach den kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien verzichtet. Die [X.] II wirke auch nicht nach. Die in ihr getroffene Nachwirkungsvereinbarung halte einer Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht stand. Die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot. Es sei nicht hinreichend ersichtlich, ob, wie lange und mit welchem Inhalt die Regelung nachwirken solle.

Hieraus folge der Anspruch auf Vergütung nach [X.] 9 Erfahrungsstufe 2 [X.]-DW [X.] bzw. [X.]-DD. Die Tätigkeit einer Sozialarbeiterin sei im Eingruppierungskatalog der Anlage 1 zu den [X.]-DW [X.] bzw. [X.]-DD als [X.] angeführt. Zumindest sei eine Vergütung nach [X.] 7 Erfahrungsstufe 2 [X.]-DW [X.] bzw. [X.]-DD zu leisten. Dies belege das hierzu angeführte [X.] der Gesundheits- und Krankenpflegerin.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Januar 2013 Vergütung nach der [X.] 9, Erfahrungsstufe 2 der Arbeitsvertragsrichtlinien des [X.] in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen,

                 

hilfsweise

                 

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Januar 2013 Vergütung nach der [X.] 7, Erfahrungsstufe 2 der Arbeitsvertragsrichtlinien des [X.] in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin rückständige Vergütung für die Monate Januar 2013 bis Januar 2015 einschließlich der [X.] in Höhe von insgesamt 33.824,75 Euro brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die [X.]-DW [X.] seien nach dem Betriebsübergang im Jahr 2003 nur noch statisch anwendbar. Die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk habe bereits zum [X.]punkt des Betriebsübergangs nur formal bestanden, tatsächlich hätten die satzungsmäßigen Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk mangels hinreichender Verbundenheit zur [X.] nicht vorgelegen. Die vertragliche Inbezugnahme der [X.]-DW [X.] habe daher mit dem Betriebsübergang ihre Dynamik verloren. Mangels möglicher Einflussnahme auf die Fortentwicklung der Arbeitsvertragsrichtlinien verletze eine dynamische Weitergeltung der [X.]-DW [X.] bzw. [X.]-DD die unionsrechtlich durch Art. 16 GRC gewährleistete unternehmerische Freiheit.

Jedenfalls sei mit der [X.] II ausdrücklich eine „dauerhaft statische“ Geltung der [X.]-DW [X.] vereinbart worden. Die ursprünglich vereinbarte Dynamik sei damit über den 31. Dezember 2012 hinaus abbedungen worden. Ohnehin gelte die gesamte [X.] II im Wege der vereinbarten Nachwirkung weiter. Die diesbezügliche Vertragsklausel sei nicht intransparent. Eine die [X.] vom 4. Dezember 2009 ersetzende Vereinbarung sei mit dem Betriebsrat nicht mehr zustande gekommen.

Selbst wenn die [X.]-DW [X.] bzw. [X.]-DD ab dem 1. Januar 2013 wieder dynamisch gelten sollten, seien Vergütungssteigerungen nur ausgehend von der bis zum 31. Dezember 2012 maßgeblichen Vergütung zu berechnen. Die bis zu diesem [X.]punkt unstreitig geltenden [X.]n hätten einen Verzicht auf weiter gehende Entgeltsteigerungen beinhaltet, welcher nicht rückwirkend entfalle. Zudem könne die Klägerin allenfalls eine Vergütung nach [X.] 7 [X.]-DW [X.] bzw. [X.]-DD beanspruchen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat dieses [X.]rteil auf die Berufung der Klägerin abgeändert und die mit dem Hauptantrag zu 1. begehrte Feststellung getroffen. Zudem hat es die Beklagte entsprechend dem zu 2. gestellten Leistungsantrag zur Zahlung verurteilt. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Über die nur teilweise zulässige Klage kann jedoch noch nicht abschließend entschieden werden. Das [X.] hat zwar zutreffend erkannt, dass seit dem 1. Januar 2013 die [X.] bzw. [X.] auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 2 des Arbeitsvertrags vom 18. März 1993 wieder in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Die Klägerin kann daher seit dem 1. Januar 2013 die aktuelle Vergütung nach den [X.] bzw. [X.] verlangen. Für die Beurteilung ihrer Eingruppierung und Stufenzuordnung fehlt es jedoch an hinreichenden Tatsachenfeststellungen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Die Klage ist teilweise unzulässig.

1. Den als Haupt- und Hilfsantrag gestellten Feststellungsanträgen fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, soweit sie sich für die [X.] vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Januar 2015 mit der Leistungsklage überschneiden. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für diesen [X.]raum an den begehrten Feststellungen besteht. Deshalb ist die Klage auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig ([X.] 29. Juni 2017 - 6 [X.] - Rn. 14; 12. Mai 2016 - 6 [X.] - Rn. 13).

2. Im Übrigen ist die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Vergütung der Klägerin beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (vgl. [X.] 21. Dezember 2017 - 6 [X.] - Rn. 24 [X.]).

II. Ob die Klage im Umfang ihrer Zulässigkeit begründet ist, kann noch nicht abschließend beurteilt werden.

1. Die Vergütung der Klägerin bestimmt sich seit dem 1. Januar 2013 gemäß § 2 des Arbeitsvertrags vom 18. März 1993 wieder nach den [X.] bzw. [X.] in der jeweils gültigen Fassung. Die nach der [X.] zum 31. Dezember 2012 maßgebliche Vergütungshöhe ist nicht Ausgangsbasis für die seit dem 1. Januar 2013 vorzunehmende Dynamisierung des Entgelts. Die Geltung der [X.] hat mit Ablauf des 31. Dezember 2012 ohne Nachwirkung geendet.

a) Nach § 2 des formularmäßigen Arbeitsvertrags vom 18. März 1993 gelten die [X.] in der jeweils gültigen Fassung. Diese bedingungslos dynamische [X.] blieb gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB durch den Betriebsübergang auf die Beklagte zum 1. April 2003 auch dann unberührt, wenn die Beklagte trotz ihrer damals formal noch bestehenden Mitgliedschaft mangels Erfüllung der satzungsrechtlichen Voraussetzungen nicht dem Diakonischen Werk hätte zugerechnet werden können. Eine dynamische Verweisung auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gilt auch nach einem Betriebsübergang auf einen weltlichen Erwerber weiter. Auch wenn die Präambel des Arbeitsvertrags vom 18. März 1993 erkennen lässt, dass der [X.] der Arbeitsvertragsrichtlinien die Zugehörigkeit der damaligen Arbeitgeberin zum Diakonischen Werk zugrunde lag, lässt sich dem nicht entnehmen, dass die Kirchenzugehörigkeit des jeweiligen Arbeitgebers auflösende Bedingung für die dynamische Geltung der Arbeitsvertragsrichtlinien sein sollte. Art. 3 der Richtlinie 2001/23/[X.] vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen in Verbindung mit Art. 16 GRC steht dem nicht entgegen, weil der Betriebserwerber eine Anpassung des Arbeitsvertrags an veränderte Umstände durch eine einvernehmliche Vertragsänderung oder eine Änderungskündigung nach § 2 KSchG erreichen kann (vgl. [X.] 23. November 2017 - 6 [X.] - Rn. 17 ff.; 23. November 2017 - 6 [X.] - Rn. 33 ff.; 30. August 2017 - 4 [X.] - Rn. 44 ff., [X.]E 160, 87; zustimmend: [X.] ArbRAktuell 2018, 69; Laber öAT 2018, 56; kritisch: [X.]/[X.] 8. Aufl. [X.]. §§ 305 - 310 BGB Rn. 22; [X.] ArbRB 2018, 101, 102). Dies entspricht der neuesten Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]), der damit die Bedingungen für die Fortgeltung einer einzelvertraglichen dynamischen Bezugnahmeklausel nach einem Betriebsübergang abschließend geklärt hat ([X.] 27. April 2017 -  [X.]/15 und [X.]/15  - [[X.] Kliniken Langen-Seligenstadt] Rn. 22 f.). Hierunter fällt auch die vertragliche [X.] kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen, so dass eine Vorlage an den [X.] nach Art. 267 AEUV nicht erforderlich war ([X.], 48, 51).

b) Im Falle der Klägerin hat sich die Beklagte nicht auf eine Abänderung der [X.] im Wege einer Änderungskündigung berufen. Eine einvernehmliche Vertragsänderung kam durch die [X.] und II zwar zustande. Sie führten aber nicht zu einem über den 31. Dezember 2012 hinaus gehenden Entfall der dynamischen Anwendbarkeit der [X.] bzw. [X.]. Die [X.] war unstreitig bis zum 31. Dezember 2009 befristet. Anschließend galt die [X.]. Deren Wirkung endete ebenfalls aufgrund Befristung zum 31. Dezember 2012. Entgegen der Auffassung der Revision schloss sich hieran keine Nachwirkung der Abrede an.

aa) Bei der [X.] handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Darauf lässt schon das äußere Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung schließen (vgl. [X.] 25. Juni 2015 - 6 [X.] - Rn. 23, [X.]E 152, 82). Entgegen der Annahme der Beklagten steht der Umstand, dass die von ihr gestellten Bedingungen zuvor kollektivrechtlich ausgehandelt worden sind, der Einordnung der [X.] als Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht entgegen ([X.] 19. März 2009 - 6 [X.] - Rn. 20). Die Übereinstimmung mit der [X.] entzieht die [X.] auch nicht nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB der [X.], weil es sich bei der [X.] nur um eine Regelungsabrede handelte, die keine normative Wirkung entfaltete (vgl. [X.] in Clemenz/[X.]/[X.] AGB-Arbeitsrecht § 310 Rn. 43; vgl. zur Anwendbarkeit des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB bei Übereinstimmung mit einer Betriebsvereinbarung [X.] 25. April 2007 - 6 [X.] - Rn. 35, [X.]E 122, 197).

bb) Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Abzustellen ist dabei auf den typischerweise bei Arbeitsverträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Arbeitnehmer (vgl. [X.] 23. März 2017 - 6 [X.] - Rn. 14, [X.]E 158, 349; 21. April 2016 -  8 [X.] 753/14  - Rn. 30 ). Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut ([X.] 22. März 2018 - 6 [X.] 835/16 - Rn. 46).

[X.]) Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass dem Einleitungssatz der [X.] maßgebliche Bedeutung für alle folgenden Regelungen zukommt. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieses Satzes wird der bestehende Arbeitsvertrag „mit Wirkung vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012 ergänzt“. Ein durchschnittlicher Vertragspartner kann diese Formulierung nur dahin gehend verstehen, dass in den nach dem Doppelpunkt aufgezählten Gliederungspunkten lediglich eine zeitlich befristete Änderung des [X.] erfolgen soll. Dementsprechend kann sich die im ersten Gliederungspunkt verwendete Formulierung „dauerhaft statisch“ nur auf die Laufzeit der Vereinbarung vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 beziehen und keine darüber hinausgehende Wirkung aufweisen. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass der [X.] bzgl. der „Zuwendung nach Anlage 14 [X.] und Urlaubsgeld“ auf die „Geltungsdauer dieser [X.]“ abstellt. Letztlich regeln beide Sätze des ersten Gliederungspunkts der [X.] anknüpfend an die [X.] vom 15. Oktober 2006 die Grundstruktur der Vergütung, deren Steigerung anschließend im zweiten Gliederungspunkt bestimmt wird. In der Gesamtschau werden damit die [X.] der Klägerin für die [X.] vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 abschließend geregelt. Dies bestätigt der erste Satz des letzten Gliederungspunkts, wonach die [X.] „bis zum 31.12.2012 gültig“ ist. Dies macht abermals deutlich, dass die gesamte [X.] mit allen darin getroffenen Regelungen nur befristet gelten sollte. Entgegen der Annahme der Revision führt diese Auslegung nicht dazu, dass die Differenzierung zwischen dem ersten und zweiten Satz des ersten Gliederungspunkts sinnlos ist. Satz 1 macht in dieser Auslegung deutlich, dass die Arbeitsvertragsrichtlinien in ihrer Grundstruktur weiterhin Anwendung finden, aber „dauerhaft“, dh. für die Geltungsdauer der [X.], nur noch statisch gelten. Satz 2 hebt darüber hinausgehend für die Dauer der Abrede Ansprüche, die auch bei statischer Geltung der Arbeitsvertragsrichtlinien noch bestünden, gänzlich auf.

dd) Eine Nachwirkung dieser Vergütungsregelung über den 31. Dezember 2012 hinaus fand nicht statt. Die im zweiten Satz des letzten Gliederungspunkts vorgesehene Vereinbarung einer Nachwirkung ist wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 BGB unwirksam. Es kann daher offenbleiben, ob eine die [X.] ablösende Kollektivvereinbarung zustande kam.

(1) Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, verständlich und durchschaubar darzustellen ( [X.] 24. August 2017 - 8 [X.] 378/16 - Rn. 18). Es verpflichtet den Verwender nicht nur dazu, die einzelnen Klauseln des von ihm vorformulierten Vertrags klar zu formulieren. Diese müssen auch im Kontext mit den übrigen Regelungen des Vertrags verständlich sein. [X.] Regelungen müssen grundsätzlich im Zusammenhang aufgeführt werden oder der Bezug in anderer Weise, etwa durch Bezugnahme auf andere Klauseln, deutlich gemacht werden. Ist das nicht der Fall und hat das die Folge, dass die Vertragsgestaltung objektiv dazu geeignet ist, den Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Rechtsstellung irrezuführen, ist das Transparenzgebot verletzt. Das gilt insbesondere für widersprüchliche Klauseln ([X.] 23. März 2017 - 6 [X.] - Rn. 31, [X.]E 158, 349). Sinn des [X.] ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des [X.] von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des [X.] wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen von der Wahrnehmung seiner Rechte abgehalten wird, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (st. Rspr. vgl. [X.] 20. Juni 2017 - 3 [X.] 540/16 - Rn. 58; zur Unterscheidung von Abschluss- und Abwicklungstransparenz vgl. [X.] 26. Januar 2017 - 6 [X.] 671/15 - Rn. 20 ff. [X.], [X.]E 158, 81 ). Dies gilt auch bei der Kontrolle der zeitlichen Befristung einer Vertragsbedingung (vgl. [X.] 10. Dezember 2014 - 7 [X.] 1009/12 - Rn. 51; 2. September 2009 - 7 [X.] 233/08 - Rn. 23, [X.]E 132, 59).

(2) Die Vereinbarung einer möglichen Nachwirkung im zweiten Satz des letzten Gliederungspunkts der [X.] genügt diesen Anforderungen nicht. Die Vertragsklausel lässt für die Klägerin als Vertragspartnerin wesentliche Umstände hinsichtlich des ab dem 1. Januar 2013 geltenden [X.] nicht hinreichend erkennen.

(a) Während der erste Satz des letzten Gliederungspunkts der [X.] noch eine eindeutige Befristung auf den 31. Dezember 2012 vorsieht, relativiert der zweite Satz diese zeitliche Begrenzung durch eine mögliche Verlängerung der [X.] „um die Nachwirkungszeit der zwischen den Betriebsparteien vereinbarten Regelung zur Vergütung vom 04.12.2009“. Die [X.] enthält damit keine eigenen Bedingungen für eine Nachwirkung im Sinne einer Fortgeltung über den 31. Dezember 2012 hinaus. Sie setzt vielmehr einen „Fall der Nachwirkung“ voraus. Eine Nachwirkung kann sich folglich nur daraus ergeben, dass die in Bezug genommene Kollektivvereinbarung nachwirkt und dies auch die Fortgeltung der [X.] für die Nachwirkungszeit der Kollektivvereinbarung zur Folge haben soll.

(b) Die Kollektivvereinbarung ist konkret bezeichnet, so dass die erforderliche Bestimmbarkeit des Bezugnahmeobjekts gegeben ist (vgl. hierzu [X.] 19. November 2015 - 6 [X.] 581/14 - Rn. 25; 18. März 2015 - 7 [X.] 272/13  - Rn. 39 ). Dies ändert aber nichts daran, dass ein nicht rechtskundiger Arbeitnehmer als typischer Vertragspartner die Bedeutung der Nachwirkung nicht einschätzen kann. Insbesondere verschleiert die harmlos wirkende Vertragsgestaltung (vgl. hierzu [X.]/[X.] (2013) § 307 Rn. 191) die Folgen der Nachwirkung, insbesondere den Umstand, dass über die Vereinbarung der Nachwirkung eine für den Arbeitnehmer überwiegend negative Vertragsregelung entgegen der im Einleitungssatz und im ersten Satz des letzten Gliederungspunkts der [X.] hervorgehobenen Befristung im Ergebnis unbefristet für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses gelten könnte.

(aa) Der Arbeitnehmer hat als Vertragspartner mit Abschluss der [X.] zunächst für einen befristeten [X.]raum auf seine Vergütungsansprüche aus den [X.] in der jeweils aktuellen Fassung verzichtet und damit unstreitig im Ergebnis eine niedrigere Vergütung akzeptiert. Nach dem Wortlaut der [X.] II hat er hierfür bezugnehmend auf eine Betriebsvereinbarung nur einen zusätzlichen Urlaubstag bei krankheitsbedingter Abwesenheit von jährlich weniger als fünf Tagen sowie bestimmte Vergünstigungen bei Nutzung der Kindertagesstätte und bei einer stationären Behandlung erhalten. Der in der [X.] vorgesehene Sonderkündigungsschutz findet sich in der [X.] nicht. Selbst wenn unterstellt wird, dass dieser Sonderkündigungsschutz als Gesamtzusage zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses wurde und inhaltlich über den in § 30 Abs. 3, § 31 [X.] vorgesehenen Sonderkündigungsschutz hinausging, so wäre er nach § 4 der [X.] von der Nachwirkung ausdrücklich ausgenommen. Folglich blieben dem Arbeitnehmer im Falle der Nachwirkung ab dem 1. Januar 2013 nur die für ihn überwiegend negativen Inhalte der [X.], dh. ein nahezu kompensationsloser Einkommensverzicht.

(bb) Dieser [X.] könnte auf unbegrenzte [X.] fortdauern, denn die Nachwirkungszeit ist nicht kalendermäßig befristet. Eine Beendigung der Fortgeltung der [X.] könnte nur durch eine ersetzende Vereinbarung erfolgen. Eine solche könnte der Arbeitnehmer nicht einseitig herbeiführen. [X.] die Beklagte eine einzelvertragliche Neuregelung, könnte der Arbeitnehmer nach der vertraglichen Konstruktion nur abwarten, bis die Beklagte mit dem Betriebsrat eine die [X.] ablösende Vereinbarung schließt, welche die Nachwirkungszeit beendet. Käme eine solche Vereinbarung nicht zustande, bestünde auch die [X.] unbefristet fort. Diese Abhängigkeit seiner [X.] von den Betriebsparteien ist für einen rechtsunkundigen Arbeitnehmer nicht hinreichend absehbar und hätte bei der Vertragsgestaltung der [X.] verdeutlicht werden können. Diese suggeriert stattdessen im Einleitungssatz eine zeitliche Beschränkung des Einkommensverlusts, wie es bei der [X.] als Vorgängervereinbarung der Fall war. In der Gesamtschau der Regelungen erweist sich die Nachwirkungsvereinbarung daher als intransparent und damit unwirksam.

([X.]) Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob bei der Beklagten zum [X.]punkt des Abschlusses der [X.] überhaupt wirksam ein Betriebsrat gebildet war. Dies wäre nicht der Fall gewesen, wenn die Beklagte damals gemäß § 118 Abs. 2 BetrVG vom Geltungsbereich des staatlichen Betriebsverfassungsrechts ausgenommen gewesen wäre (zur Problematik der Zuordnung zu einer Religionsgemeinschaft vgl. [X.] 5. Dezember 2007 - 7 [X.] - Rn. 29 ff., [X.]E 125, 100). Ferner kann offenbleiben, ob die [X.] als Regelungsabrede betriebsverfassungsrechtlich überhaupt eine Nachwirkung entfalten konnte (vgl. [X.] 23. Juni 1992 - 1 [X.] -; zum Streitstand bzgl. der Nachwirkung von [X.] BetrVG 29. Aufl. § 77 Rn. 226; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 77 Rn. 27; [X.] in [X.] BetrVG 16. Aufl. § 77 Rn. 250).

c) Infolge der Unwirksamkeit der Nachwirkungsvereinbarung richtet sich die Geltungsdauer der [X.] nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Gemäß § 163 BGB findet die für die auflösende Bedingung geltende Vorschrift des § 158 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung. Demnach endigt mit dem Endtermin die Wirkung des Rechtsgeschäfts, es tritt mit diesem [X.]punkt der frühere Rechtszustand wieder ein. Für die Wirkung der [X.] wurde der 31. Dezember 2012 vertraglich als Endtermin bestimmt. Da die vorangegangene [X.] ihrerseits bis zum 31. Dezember 2009 befristet war, stellt sie nicht den früheren Rechtszustand dar, welcher mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 wieder Geltung beanspruchen kann. Dies ist vielmehr der Inhalt des Arbeitsvertrags vom 18. März 1993. Dieser sieht in § 2 unbefristet die Anwendbarkeit der [X.] in der jeweils gültigen Fassung vor. Die Klägerin kann daher ab dem 1. Januar 2013 wieder eine dynamisierte Vergütung nach den [X.] bzw. [X.] verlangen. Dabei gelten die jeweils aktuellen Regelungen der [X.] bzw. [X.] und nicht die [X.], wie sie auf Grundlage der [X.] bis zum 31. Dezember 2012 zur Anwendung gebracht wurden. Die Klägerin hat sich nur für die von den beiden [X.]n umfassten [X.]räume mit einer Absenkung ihres [X.] auf Grundlage einer statischen Geltung der [X.] einverstanden erklärt. Hierin liegt der Unterschied zu der von der Beklagten angeführten Entscheidung des [X.] vom 10. November 2010 (- 5 [X.] 633/09 -). Der dortige Kläger hatte unbefristet auf eine Entgeltsteigerung verzichtet (Rn. 29). Im Falle der Klägerin war die Teilhabe an der zwischenzeitlichen Fortentwicklung der [X.] bzw. [X.] hingegen nur befristet ausgesetzt und wurde zum 1. Januar 2013 wieder vollumfänglich in [X.] gesetzt. Bezogen auf die [X.] ist dies der frühere vertragliche Rechtszustand.

2. Nach den bisherigen Tatsachenfeststellungen kann jedoch noch nicht entschieden werden, ob der Klägerin der begehrte Anspruch auf Vergütung nach [X.] 9 Erfahrungsstufe 2 [X.]-DW [X.] bzw. [X.] zusteht. Der Rechtsstreit ist insoweit weder bzgl. der im Hilfsverhältnis gestellten Feststellungsanträge noch hinsichtlich der Leistungsklage entscheidungsreif. Das Berufungsurteil war daher vollumfänglich aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

a) Die Eingruppierung der Klägerin seit dem 1. Januar 2013 steht noch nicht fest.

aa) Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.]-DW [X.] bzw. [X.] erfolgt die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters in die [X.], deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmales einer [X.] sind regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der [X.] genannten Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (vgl. [X.] 12. April 2016 - 6 [X.] 284/15 - Rn. 25; 24. September 2014 - 4 [X.] 558/12  - Rn. 15 ; vgl. auch KGH.[X.] 26. April 2010 - [X.]/[X.]-09 - Rn. 23). Wird die von dem Arbeitnehmer verrichtete Tätigkeit jedoch nicht oder nicht vollständig von einem Beispiel erfasst, ist auf die allgemeinen Merkmale der [X.] zurückzugreifen ( [X.] 19. November 2014 - 4 [X.] 996/12  - Rn. 29 ). Nach den zum 1. Juli 2007 modifizierten Eingruppierungsgrundsätzen des § 12 [X.] bzw. [X.] erfolgt dabei keine Aufspaltung der Gesamttätigkeit in einzelne Arbeitsvorgänge ([X.] 27. April 2017 - 6 [X.] 284/16 - Rn. 26). Anders als nach dem bis Ende Juni 2007 geltenden Eingruppierungsrecht ist die überwiegend auszuübende Tätigkeit nicht mehr ausschlaggebend. Darum kommt es dafür, ob Tätigkeiten das für die Eingruppierung erforderliche Gepräge aufweisen, auch nicht mehr auf das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit (so noch [X.] 5. April 1995 - 4 [X.] 1043/94 - zu II 4 a der Gründe), sondern gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 [X.] bzw. [X.] allein darauf an, dass die Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des [X.] ist. Tätigkeiten, die nur einen geringen Anteil der Gesamttätigkeit ausmachen und ihr deshalb nicht das Gepräge geben können, sind allerdings außer [X.] zu lassen ([X.] 29. Juni 2017 - 6 [X.] - Rn. 34).

bb) Das [X.] hat angenommen, dass die Klägerin für den gesamten streitgegenständlichen [X.]raum einen Anspruch auf Vergütung nach [X.] 9 [X.] bzw. [X.] hat, weil ihre Tätigkeit unter das in der Anlage 1 zu den [X.] bzw. [X.] zur [X.] 9 angeführte Richtbeispiel „Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin“ falle. Die Aufgaben im [X.] prägten die Tätigkeit und seien unverzichtbarer Bestandteil des [X.]. Dies ergebe sich schon aus der mehrjährigen ausschließlichen Beschäftigung im [X.]. Soweit die Klägerin daneben auch Aufgaben als Krankenschwester, welche der [X.] 7 [X.] bzw. [X.] zuzuordnen seien, wahrgenommen habe, stünden diese nicht im Vordergrund. Die Klägerin sei nicht durchgängig als Krankenschwester eingesetzt gewesen. Im [X.] sei sie jedoch fortlaufend beschäftigt gewesen.

[X.]) Diese Erwägungen sind nicht frei von [X.]. Es spricht zwar viel dafür, dass die Tätigkeit der Klägerin im [X.] unter das in der Anlage 1 zu den [X.] bzw. [X.] zur [X.] 9 angeführte Richtbeispiel „Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin“ fällt und die Klägerin demzufolge während ihrer ausschließlich im [X.] ausgeübten Tätigkeit nach dieser [X.] zu vergüten war. Es kann jedoch entgegen der Auffassung des [X.]s nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit im [X.] wegen ihrer mehrjährigen alleinigen Ausübung die Tätigkeit der Klägerin noch prägt, obwohl sie seit „Anfang/Mitte 2014“ mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit mit anderen Tätigkeiten im Funktionsbereich beschäftigt wird. Die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses in der Vergangenheit ist für die Vergütung im jeweils aktuellen Abrechnungszeitraum ohne Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, welche Tätigkeitsmerkmale welcher [X.] die Klägerin nunmehr erfüllt und wie die Tätigkeit geprägt ist. Hierüber kann der Senat mangels hinreichender Feststellungen nicht selbst entscheiden. Derzeit steht noch nicht einmal fest, zu welchem konkreten [X.]punkt sich die Tätigkeit der Klägerin im Jahr 2014 verändert hat.

b) Zudem kann entgegen der Auffassung des [X.]s aufgrund des bisher erfolgten [X.] nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bereits seit dem 1. Januar 2013 eine Vergütung nach Erfahrungsstufe 2 der in Betracht kommenden [X.]n 9 oder 7 [X.] bzw. [X.] verlangen kann.

aa) Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren angeführt, die nach § 15 [X.] bzw. [X.] in Verbindung mit Anlage 2 zu den [X.] bzw. [X.] insgesamt zehnjährige Stufenlaufzeit bis zum Erreichen der Erfahrungsstufe 2 sei nicht erfüllt. Die Klägerin hat diesbezüglich keinen Vortrag erbracht. Sie geht ohne nähere Begründung von einem Anspruch auf Vergütung nach Erfahrungsstufe 2 aus. Beide Seiten lassen jedoch unberücksichtigt, dass sich die Stufenzuordnung für die am 30. September 2012 bereits Beschäftigten nicht nach dem in § 15 [X.] bzw. [X.] geregelten regulären [X.] richtet, sondern nach der Überleitungsregelung zu § 15 [X.] bzw. [X.]. Hierauf sind die Parteien durch die Vorinstanzen nicht gemäß § 139 ZPO hingewiesen worden.

bb) Das Vergütungssystem der [X.] wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2012 abgeändert.

(1) Nach § 15 [X.] in der bis zum 30. September 2012 geltenden Fassung bemaß sich das Grundentgelt nach drei Stufen. Zunächst war in der sog. Einarbeitungsstufe ab [X.] 5 eine Verweildauer von 24 Monaten zu absolvieren. Anschließend war ab [X.] 5 eine Basisstufe mit einer Verweildauer von 72 Monaten zu durchlaufen. Danach bestand ein Anspruch auf Vergütung nach der sog. Erfahrungsstufe.

(2) § 15 [X.] bzw. [X.] in der seit dem 1. Oktober 2012 geltenden Fassung sieht in Verbindung mit der [X.] (Anlage 2 zu den [X.] bzw. [X.]) ab [X.] 5 nach der unverändert 24-monatigen Einarbeitungsstufe eine Basisstufe mit einer Verweildauer von nur noch 48 Monaten vor. Anschließend folgt in diesen [X.]n die Erfahrungsstufe 1 mit einer Verweildauer von ebenfalls 48 Monaten und danach die neu geschaffene Erfahrungsstufe 2.

(3) Nach der Überleitungsregelung zu § 15 [X.] bzw. [X.] werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. September 2012 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Oktober 2012 fortbesteht und deren Verweildauer in der Basisstufe 48 oder mehr Monate beträgt, zum 1. Oktober 2012 in die Erfahrungsstufe 1 eingereiht. Die in der Basisstufe zurückgelegten [X.]en werden nicht auf die Verweildauer in der Erfahrungsstufe 1 angerechnet. Vor dem 1. Oktober 2012 zurückgelegte [X.]en in der bisherigen Erfahrungsstufe werden für die Verweildauer zur Erreichung der Erfahrungsstufe 2 ab dem 1. Juli 2007 zur Hälfte anerkannt. Nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der [X.]n 5 bis 13 [X.], die sich in der Sonderstufe der Anlage 5 befanden, wurden zum 1. Oktober 2012 sofort in die Erfahrungsstufe 2 eingereiht.

[X.]) Die Klägerin hat nicht behauptet, dass sie sich bei dynamischer Anwendung der [X.] am 30. September 2012 in einer Sonderstufe der Anlage 5 zu den [X.] befunden hätte (vgl. hierzu § 18 Abs. 3 [X.]). Hieraus ergeben sich zwei Möglichkeiten:

(1) Wäre die Klägerin seit dem 1. April 2009 der [X.] 9 [X.] zugeordnet gewesen, so hätte sie sich nach dem bisherigen Vergütungssystem nach Durchlaufen der 24-monatigen Einarbeitungsstufe seit dem 1. April 2011 in der Basisstufe befunden. Diese dauerte 72 Monate, dh. [X.]. Zum 30. September 2012 wäre sie daher noch in der Basisstufe gewesen. Ihre dortige Verweildauer hätte aber nicht 48 oder mehr Monate zum 30. September 2012 betragen. Die Klägerin hätte daher nach neuem Recht eine Basisstufe von 48 Monaten durchlaufen müssen, bis sie die neue Erfahrungsstufe 1 erreicht hätte (vgl. [X.]/[X.] [X.]-Kommentar 5. Aufl. Stand August 2017 § 15 Nr. 8). Dies wäre zum 1. April 2015 der Fall gewesen. Folglich würde sie die Erfahrungsstufe 2 erst zum 1. April 2019 erreichen.

(2) Anders verhält es sich, falls die Klägerin bereits seit dem 1. März 2005 nach der [X.] 9 [X.] zu vergüten gewesen wäre. Hierfür wäre Voraussetzung, dass ihre Tätigkeit als Sozialarbeiterin für ihre Gesamttätigkeit prägend gewesen wäre. Dies unterstellt, hätte sie sich seit dem 1. März 2007 nach Absolvierung der Einarbeitungsstufe in der Basisstufe befunden. Zum 30. September 2012 wären dies mehr als 48 Monate gewesen. Sie wäre nach der Überleitungsregelung deshalb zum 1. Oktober 2012 bereits in die Erfahrungsstufe 1 eingereiht worden. Folglich hätte sie die Erfahrungsstufe 2 nach einer Verweildauer von 48 Monaten bereits zum 1. Oktober 2016 erreicht.

dd) Mangels hinreichender Feststellungen kann der Senat auch hierüber nicht abschließend entscheiden. Das [X.] wird den Parteien vor einer Entscheidung im fortgesetzten Berufungsverfahren zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben haben.

        

    Spelge    

        

    Heinkel     

        

    Krumbiegel     

        

        

        

    [X.]     

        

    Kammann    

                 

Meta

6 AZR 38/17

21.06.2018

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stralsund, 24. Juni 2015, Az: 2 Ca 239/13, Urteil

Art 3 EGRL 23/2001, Art 16 EUGrdRCh, § 2 KSchG, DWArbVtrRL, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 613a Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2018, Az. 6 AZR 38/17 (REWIS RS 2018, 7378)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7378

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