Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2013, Az. 5 StR 352/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3384

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5 StR 352/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. August 2013
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. August 2013
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. April 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben.

2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der [X.] Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand, weil das [X.] eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.

1. a) Nach den Feststellungen beschlossen der Angeklagte und der nicht revidierende Mitangeklagte [X.]
in der Nacht zum 7. Dezember 2012, 1
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eine ihnen aus früheren Besuchen bekannte Spielhalle zu überfallen. Auch in der Tatnacht hatten der Angeklagte und der Mitangeklagte, die seit den Nachmittagsstunden des 6. Dezember 2012 diverse alkoholische Getränke konsumiert hatten, zuvor bereits in der Spielhalle gespielt. Zur Tatvorberei-tung versuchte der Angeklagte, in eine als Maske zu verwendende Mütze r-schndas Gesicht zog. Nach dem Betreten der Spielhalle blieben der Angeklagte und sein Mittäter dort zunächst einige Minuten im Foyer stehen und unter-hielten sich, wobei sie auch einige Worte
auf russisch sprachen, um später den Tatverdacht in eine falsche Richtung zu lenken. Als beide mit gezogenen Messern auf die Spielhallenaufseherin zugingen, erkannte diese sie als Kun-den. Auf die Aufforderung des Angeklagten, Geld herauszugeben, antwortete unbeeindruckt schubste der Angeklagte die Spielhallenaufseherin zur Seite und versuchte vergeblich, eine hinter einem Tresen befindliche Geldkassette mittels des steckenden Schlüssels zu öffnen. Nachdem sodann die Spielhal-lenaufseherin auf Aufforderung des Angeklagten die Kassette geöffnet hatte, dem Mitangeklagten die Spielhalle.

b) Das [X.] hat im [X.] an ein Gutachten der Sachver-ständigen eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit verneint. Es hat sich der Beurteilung der Sachverständigen angeschlossen, wonach der [X.] eine sich aus Rückrechnung ergebende maximale Blutalkohol-kSteuerungsfähigkeit spreche nur der Umstand, dass die Angeklagten ihr Vorhaben nicht aufgegeben hätten, nachdem sie erkannt worden seien. [X.] hätten beide Angeklagten bei der Tat geordnet und überlegt agiert. Auch spreche die gute Erinnerung des Angeklagten an die Tat gegen eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit.

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2. Diese Begründung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Eine [X.] erheblichen Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit nahe, die nach ständiger Rechtsprechung des [X.] für eine Tat wie die [X.] ziehen ist (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 1997

1 [X.], [X.]St 43, 66, 69, 72 ff.; [X.], StGB, 60. Aufl., § 20 Rn. 21). Auch wenn es keinen [X.] medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber gibt, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegan-gen werden muss, ist der festgestellte Wert ein gewichtiges Beweisanzei-chen für die Stärke der alkoholischen Beeinflussung ([X.], Beschlüsse vom 30. Juli 1997

3 [X.], [X.], 592, vom 26. November 1997

2 [X.], [X.], 107, und vom 10. Januar 2012

5 [X.], [X.], 109). Hinzu kamen weitere gewichtige Indizien für das Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten [X.], nämlich die schon bei Tatvorbereitung fehlgeschlagene Herstellung einer Maske und die weitere Durchführung des Tatplans trotz des erheblich gesteigerten Verfolgungsrisikos, das mit dem Erkennen durch das Tatopfer verbunden war. Das [X.] hat diese Beweisanzeichen als solche zwar nicht verkannt, ihren Beweiswert jedoch unzureichend gewürdigt.

3. Das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten schließt der Senat aus. Er hebt den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf, um dem neu entscheidenden Tatgericht Gelegenheit zu geben, mit Hilfe des Sachver-ständigen auch die Frage einer Unterbringung des Angeklagten, der wegen unter Alkoholeinfluss begangener Straftaten bereits vorbestraft ist und nach Auffassung des [X.]s nach dem Genuss von Alkohol zu strafbarem Verhalten neigt ([X.]), in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) erneut zu prüfen.

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4. Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den Mitan-geklagten [X.], bei dem eine ähnlich hohe Blutalkoholkonzentration [X.] wurde, scheidet aus, da die Beurteilung der Schuldfähigkeit von indivi-duellen Beweisanzeichen bei jedem einzelnen Beteiligten abhängt (vgl. [X.],
Beschluss vom 29. Mai 2012

1 StR 59/12, [X.]St 57, 247, 252), gegen den Mitangeklagten hier zudem in Anwendung des § 31 JGG eine Einheits-jugendstrafe verhängt worden ist.

[X.] König

Berger Bellay

7

Meta

5 StR 352/13

20.08.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2013, Az. 5 StR 352/13 (REWIS RS 2013, 3384)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3384

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 352/13

5 StR 517/11

1 StR 59/12

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