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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 146/15
vom
2. Juli 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und
des Beschwerdeführers am 2. Juli 2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten M.
wird das Urteil des [X.] vom 25.
November 2014 aufgehoben
a) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen, so-weit es ihn und den Angeklagten K.
betrifft,
b) im [X.], soweit es ihn betrifft.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als [X.] tätige [X.] zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten M.
wegen Raubes in Tatein-heit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten K.
wegen desselben [X.] unter Einbeziehung weiterer Urteile zu einer zur Bewährung ausgesetzten Einheitsju-gendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des [X.]
hat zum Strafausspruch und zur [X.]; hinsichtlich des Strafausspruchs war sie auf den nichtrevidierenden Ange-klagten K.
zu erstrecken.
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Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Hingegen weisen der Strafausspruch und die Adhäsionsentscheidung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten M.
auf.
1. Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die [X.] eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklag-ten nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.
a) Das sachverständig beratene [X.] hat unter Rückrechnung einer etwa 7 ½ Stunden nach der Tat entnommenen Blutprobe mit einer Blutal-koholkonzentration von 2,14
Promille festgestellt, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt eine "Blutalkoholkonzentration von maximal 3,9
Promille" [X.] habe. Auf der Grundlage der Trinkmengenangaben des Angeklagten ist es unter Anwendung der [X.] zu einer maximalen Blutalkoholkon-zentration von 3,03
Promille gekommen. Ausgehend von einer Alkoholisierung von maximal 3,9
Promille hätten gleichwohl die Voraussetzungen des §
21 StGB nicht vorgelegen. Zwar sei bei einer rechnerisch derart hohen [X.] regelmäßig die Prüfung einer Aufhebung der Schuldfähigkeit gemäß §
20 StGB veranlasst und noch sorgfältiger zu prüfen, ob eine Anwen-dung des §
21 StGB in Betracht komme. Es gebe aber keinen gesicherten me-dizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blut-alkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom
Vorliegen einer alkoholbe-dingt verminderten oder gänzlich aufgehobenen Steuerungsfähigkeit auszuge-hen sei. Danach ließen die vorliegenden psychodiagnostischen Beweisanzei-chen den Schluss zu, dass das körperliche und geistige Leistungsvermögen des alkoholgewöhnten Angeklagten M.
bei Tatbegehung trotz des [X.] von 3,9
Promille nicht wesentlich beein-trächtigt gewesen sei. Zwar könne Alkohol zu einer Verstärkung der Nebenwir-2
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kungen der Medikamente führen, die der Angeklagte M.
habe einnehmen müssen, was sich in Schläfrigkeit und Bewegungsstörungen äußere. So habe die Zeugin P.
auch ein Anstoßen am Tisch und leichten [X.]. Gegen eine erhebliche Beeinträchtigung von Einsichts-
und Steuerungs-fähigkeit spreche aber der Umstand, dass der Angeklagte detailreiche Erinne-rungen habe, nach Angaben der Zeugin Ma.
und des Mitangeklagten K.
längere Wegstrecken problemlos und ohne alkoholbedingte Einschränkungen habe zurücklegen können und auch der Abtransport eines Fernsehers ihm [X.] Schwierigkeiten bereitet habe. Zudem sei er in der Lage gewesen, gezielt nach Wertgegenständen zu suchen und dem Mitangeklagten beim Einpacken des Fernsehers zu helfen. Motorische Ausfälle habe es nicht gegeben. Nach der Aussage der Zeugin P.
habe er genau gewusst, was er tue und sei laut und aggressiv gewesen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte M.
trinkgewohnt gewesen sei. Danach würden die gegen eine Einschränkung der Schuldfähigkeit sprechenden Umstände überwiegen, zumal der Mitangeklagte K.
keinerlei alkoholbedingte Auffälligkeiten beim Angeklag-ten M.
bemerkt habe und dieser auch nur angegeben habe, angetrunken und nicht betrunken gewesen zu sein.
b) Diese Begründung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3,9
Promille legt die [X.] einer erheblichen Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit sehr nahe, die nach ständiger Rechtsprechung des [X.] schon ab einer Blutal-koholkonzentration von 2,0
Promille in Betracht zu ziehen ist ([X.], Urteil vom 22.
November 1990-
4 [X.], [X.]St 37, 231, 235; Urteil vom 12.
Januar 1994 -
3 [X.], [X.]R StGB §
21 Blutalkoholkonzentration 27; Beschluss vom 25.
Februar 1998 -
2
StR 16/98, [X.]R StGB §
21 Blutalkoholkonzentrati-on
34; [X.], Beschluss vom 26.
November 1997 -
2
StR 553/97, [X.], 107; [X.], Beschluss vom 7.
Februar 2012 -
5 StR 545/11, [X.], 5
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261). Auch wenn davon auszugehen ist, dass es keinen gesicherten medizi-nisch-statistischen Erfahrungssatz darüber gibt, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blut-alkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbe-dingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen
werden muss, ist der festgestellte Wert ein gewichtiges Beweisanzeichen für die Stärke der alkoholischen Beeinflussung. Je höher dieser Wert ist, um so näher liegt die Annahme einer zumindest erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit. Maßgeblich für die Frage, ob die Voraussetzungen des §
21
StGB gegeben sind, ist dementsprechend eine Gesamtwürdigung, in die sowohl die Höhe der Blutalkoholkonzentration als auch psychodiagnostische Kriterien einzustellen sind. Bei einer starken Alkoholisierung lässt sich erheblich verminderte Schuld-fähigkeit nur ausschließen, wenn gewichtige Anzeichen für den Erhalt der Hemmungsfähigkeit sprechen ([X.], Beschluss vom 26.
November 1997
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StR 553/97, [X.], 107).
[X.]) Die Erwägungen der [X.] genügen diesen Anforderungen nicht. Sie lassen zum einen besorgen, dass sie ihrer Entscheidung bereits ei-nen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt hat, indem sie -
bei lediglich formel-hafter Erwähnung der beim Angeklagten M.
festgestellten Blutalkoholkon-zentration
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lediglich eine Würdigung der so genannten psychodiagnostischen Beweisanzeichen vorgenommen hat, ohne dabei die sehr hohe und deshalb für
die Annahme von erheblich eingeschränkter Schuldfähigkeit streitende Blutal-koholkonzentration zu berücksichtigen. Dafür spricht maßgeblich, dass sie auch hinsichtlich des Mitangeklagten K.
eine sehr hohe Blutalkoholkonzentration von 4,35
Promille festgestellt und bei der sich anschließenden Würdigung ledig-lich die aus ihrer Sicht gegen die Annahme erheblich eingeschränkter Schuld-fähigkeit sprechenden Umstände in den Blick genommen hat, ohne sich mit der hochgradigen Alkoholisierung auseinander zu setzen. Dies lässt die nach der 6
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Rechtsprechung des [X.] erforderliche Gesamtwürdigung von festgestellter Alkoholisierung einerseits und gegen die Herabsetzung der [X.] sprechender psychodiagnostischer Kriterien andererseits ver-missen.
[X.]) Zum anderen erweist sich die vom [X.] vorgenommene Würdigung
als nicht tragfähig. Als gegen die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit sprechende psychodiagnostische Beurteilungskriterien kommen dabei nur solche Umstände in Betracht, die verlässliche Hinweise darauf geben können, ob das Steuerungsvermögen des [X.] trotz der erheblichen Alkoholi-sierung voll erhalten geblieben ist ([X.], Beschluss vom 30.
Juli 1997 -
3 [X.], [X.], 592). Wesentlichen vom [X.] herangezogenen Um-ständen kommt eine solche Bedeutung nicht oder nur in eingeschränktem [X.] zu. Dass der Angeklagte zielgerichtet nach Wertgegenständen gesucht und dem Mitangeklagten K.
beim Einpacken des Fernsehers geholfen hat, stellt sich lediglich als bloße Verwirklichung des Tatvorsatzes dar, Wertgegen-stände aus der Wohnung zu entwenden; daraus lassen sich regelmäßig keine tragfähigen Schlüsse in bezug auf die Steuerungsfähigkeit des [X.] gewinnen [X.], StGB, 62. Aufl.,
§
20 Rn.
25). Insoweit ist auch der vom [X.] erwähnte Umstand, der Angeklagte M.
habe genau gewusst, was er getan habe, ebenso ohne jede Aussagekraft wie die Einschätzung,
er sei "laut" und "aggressiv" gewesen (was eher noch ein Umstand für eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sein könnte). Das Fehlen von Ausfallerscheinungen oder alkoholbedingten Einschränkungen, das die [X.] in verschiedener Weise heranzieht, kann zwar grundsätzlich gegen eine erhebliche Verminde-rung der Steuerungsfähigkeit sprechen; doch ist bei -
wie hier
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alkoholgewöhn-ten Tätern zu berücksichtigen, dass äußeres
Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit durchaus weit auseinander fallen können (vgl. [X.], [X.] vom 12.
Juni 2007 -
4 [X.], [X.], 696; Beschluss vom 7
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7
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30.
April 2015 -
2 [X.]) und sich gerade bei Alkoholikern oft eine durch "Übung" erworbene erstaunliche Kompensationsfähigkeit im Bereich grobmoto-rischer Auffälligkeiten zeigt [X.], [X.]O, §
20 Rn.
23a). Dass dies selbst bei extrem hoher Blutalkoholkonzentration zu äußerer Unauffälligkeit führen kann, hat das [X.], das an anderer Stelle lediglich ohne nähere Erläuterung anführt, es sei auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte trinkgewohnt sei, nicht erkennbar bedacht oder erwogen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte nach dem Eindruck der Zeugin P.
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was die [X.] an dieser Stelle nicht erwähnt
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"leichte Gleichgewichtsprobleme" hatte und damit jedenfalls ge-wisse Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte Einschränkung im Raum stehen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die bloße Selbsteinschätzung des [X.]
, er sei nur angetrunken, aber nicht betrunken gewesen, [X.] wenig wie die Angaben des ebenfalls hochgradig alkoholisierten [X.]
, er habe keinerlei alkoholbedingte Auffälligkeiten beim Angeklag-ten M.
bemerkt, ohne relevanten Beweiswert ist (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
Mai 2009 -
5 [X.], [X.]R StGB §
21
Blutalkoholkonzentration 41).
Darüber hinaus zeigt das Tatbild Besonderheiten, die sogar positiv auf eine alkoholbedingte erhebliche Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit des [X.] schließen lassen können und die von der [X.] in diesem Zusammenhang nicht erörtert werden. Schon der Auslöser für die Tat ist son-derbar. Die Angeklagten wurden von einer guten Bekannten gebeten, dem Zeugen D.
, der sich einer anderen Frau zugewendet habe, "eins in die Fresse zu hauen" und ihm Sachen zu entwenden. Daraufhin machten sie sich unmittelbar mit einem Hund auf einen 20-30-minütigen Fußweg zur Wohnung des Zeugen, in der sie lediglich die Zeugin P.
antrafen. Dort entwendeten sie einen Fernseher, den sie in einen Bettbezug packten und zu Fuß in die Wohnung des Mitangeklagten K.
brachten, wo er später sichergestellt wurde. Eine zuvor mit weiteren Gegenständen bepackte Reisetasche ließen die [X.]
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klagten am [X.] zurück, weil sie zu schwer war. Der Zeugin P.
gelang es, während der Tat die Wohnung zu verlassen. Als sie nochmals zurückkehrte, um ihr Handy zurückzufordern, händigten die Angeklagten ihr dies aus und lie-ßen sie wieder gehen. Neben diesen für eine spontane und unbedachte Tataus-führung und damit auch für eine Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit spre-chenden Umständen bleibt auch unerörtert, dass die Angeklagten am frühen Abend des [X.] nochmals zu Fuß zur Wohnung des Zeugen D.
zu-rückkehrten und dort den im Hausflur angetroffenen Zeugen Da.
baten, bei diesem zu klingeln und von ihm die am [X.] vergessene Hundeleine und die Fernbedienung für den entwendeten Fernseher zu fordern. Ein solches, ersicht-lich von vornherein zum Scheitern verurteiltes Vorgehen, das zudem geeignet war, die Überführung der Angeklagten als Täter wesentlich zu erleichtern, hätte die [X.] ebenfalls in den Blick nehmen müssen.
c) Die Aufhebung des Strafausspruchs ist auf den nicht revidierenden Mitangeklagten K.
zu erstrecken (§
357 StPO). Zwar kommt eine Erstreckung bei [X.] im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeit regelmäßig nicht in Betracht, weil die Frage der Schuldfähigkeit nur individuell zu bestimmen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Januar 1992 -
4 StR 615/91, [X.], 317). [X.] die Aufhebungsgründe aber nicht nur in der Person des Revisionsführers vor, sondern betreffen sie -
wie hier
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auch den nicht revidierenden Angeklag-ten, kommt eine Erstreckung in Betracht (vgl. [X.], Beschluss
vom 17. Dezem-ber 1991 -
5 StR 598/91, [X.], 417 im Zusammenhang mit einer fehlerhaf-ten Gesamtwürdigung bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung). Das [X.] hat bei seinen Entscheidungen über die Schuldfähigkeit der Ange-klagten bei vergleichbar hohen Blutalkoholkonzentrationen -
wie dargelegt
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ei-nen unzutreffenden Maßstab zum Ausgangspunkt seiner Prüfung gemacht, oh-ne dass es für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung noch auf die individuelle Würdigung hinsichtlich des einzelnen Angeklagten ankäme.
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Dies führt -
auch hinsichtlich des Mitangeklagten K.
als Heranwach-sendem
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zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der [X.] kann nicht ausschlie-ßen, dass eine ordnungsgemäße Prüfung bei beiden Angeklagten zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit und zu milderen Strafen geführt hätte.
2. Auch der [X.] begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit darin festgestellt wird, dass der Angeklagte M.
verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche materielle und immaterielle Schäden aus der zu ihrem Nachteil begangenen Tat vom 27.
Mai 2014 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Dabei kann dahinstehen, ob der die Ersatzpflicht feststellende Ausspruch nur bereits einge-tretene oder auch künftige Schäden umfassen soll. Denn es ist -
was aber er-forderlich wäre
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weder dargetan, dass hinsichtlich bereits entstandener [X.], für deren Vorhandensein sich nichts aus den Urteilsgründen ergibt, die 10
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Geltendmachung im Rahmen eines Leistungsantrags unmöglich oder unzumut-bar wäre, noch ist ersichtlich, dass die Entstehung künftiger Schäden wahr-scheinlich oder zumindest möglich ist. Insoweit bedarf der [X.] ebenfalls der Zurückverweisung und Neuverhandlung.
[X.]
Eschelbach
Krehl
Zeng
Rin[X.] Dr. Bartel ist wegen
Urlaubs an der Unterschrifts-
leistung gehindert.
[X.]
Meta
02.07.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2015, Az. 2 StR 146/15 (REWIS RS 2015, 8744)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 8744
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 146/15 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren wegen gemeinschaftlichen Raubes: Notwendige Urteilsfeststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit eines Mittäters wegen erheblicher Alkoholisierung; Erstreckung …
2 StR 444/14 (Bundesgerichtshof)
5 StR 545/11 (Bundesgerichtshof)
Verminderte Schuldfähigkeit bei versuchtem Totschlag: Blutalkoholkonzentration von über 2,2 ‰; Beweiswert eines auf Trinkmengenangaben errechneten …
5 StR 545/11 (Bundesgerichtshof)
5 StR 352/13 (Bundesgerichtshof)
Verminderte Schuldfähigkeit bei einem besonders schweren Raub: Hohe Blutalkoholkonzentration als Indiz für verminderte Steuerungsfähigkeit