Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2015, Az. 3 StR 170/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7884

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 170/15

vom
21. Juli
2015
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Beschwerde-führers und des [X.] -
zu
2. auf dessen Antrag
-
am 21.
Juli
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1a
StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 4.
Dezember 2014 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Dieb-stahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Adhä-sionsentscheidung getroffen. Die auf verfahrens-
und materiellrechtliche Bean-standungen gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum [X.] Erfolg; im Übrigen zeigt sie aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§
349 Abs.
2, §
354 Abs.
1a StPO).
1
-
3
-
Der auf §
66 Abs.
3 Satz
1 StGB gestützte [X.] hält da-gegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat das [X.] rechtsfeh-lerfrei die insoweit erforderlichen formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung festgestellt und beachtet, dass sich hier nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteil vom 4.
Mai 2011 -
2
BvR
2365/09 u.a., [X.]E 128, 326) erhöhte Anforderungen für die Unterbringung ergeben. Indes lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass die [X.] das ihr nach §
66 Abs.
3 Satz
1 StGB eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. Ordnet das Tatgericht eine in sein Ermessen ge-stellte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, muss aus den [X.] deutlich werden, dass es sich seiner Entscheidungsbefugnis bewusst war und welche Gründe für seine Ermessensausübung leitend waren (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 4.
Oktober 2012 -
3
StR
207/12, juris Rn.
3 mwN). Hieran fehlt es. Die Urteilsgründe verhalten sich lediglich zu den
Voraussetzungen der Maßregel sowie zur Frage der Unterbringung des Ange-klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt. Demgegenüber fehlen insbesondere Erwägungen dazu, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung angesichts der verhängten langjährigen Freiheitsstrafe unerlässlich ist (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Mai
1998 -
4
StR
17/98, [X.]R StGB §
66 Abs.
2 Ermessensentscheidung
6).
Der Senat kann als Revisionsgericht die fehlende Ermessensentschei-dung nicht ersetzen. Sie ist dem neuen Tatgericht vorbehalten ([X.], Urteil vom 18.
Mai 1972 -
4
StR
11/72, [X.]St 24, 345, 348; Beschluss vom 21.
August 2003 -
3
StR
251/03, [X.], 12).
2
3
-
4
-
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Die bisherigen, auf die Angaben des Sachverständigen gestützten Aus-führungen der [X.] zu den materiellen Voraussetzungen der Siche-rungsverwahrung, namentlich dem Hang des Angeklagten zu erheblichen Straf-taten und der dadurch bedingten Gefährlichkeit für die Allgemeinheit, sind [X.] teilweise nicht völlig bedenkenfrei. So erscheint es etwa mit Blick auf das Vorleben des Angeklagten -
unter den zwar zahlreichen Vorstrafen des [X.] befindet sich nur eine wegen eines bereits im [X.] erheblichen Sexualdelikts
-
nicht selbstverständlich und im Wesentlichen mit seiner gegenüber dem Sachverständigen verbalisierten Selbsteinschätzung begründbar, dass von ihm die hohe Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten ausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es sich anbieten, einen neuen Sachverständigen mit der Begutachtung des Angeklagten zu beauf-tragen.
Becker
Pfister
Schäfer
Mayer
Ri[X.] Gericke befindet sich im Urlaub und ist daher ge-hindert zu unterschreiben.

Becker

4
5

Meta

3 StR 170/15

21.07.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2015, Az. 3 StR 170/15 (REWIS RS 2015, 7884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7884

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