Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.07.2017, Az. VII R 31/16

7. Senat | REWIS RS 2017, 8061

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Gegenstand

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 13.7.2017 - VII R 29/16: Festsetzung von Milchabgabe nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums 2014/2015)


Leitsatz

1. NV: Durch Überlieferungen im Zwölfmonatszeitraum 2014/2015 entstandene Milchabgabe (sog. Überschussabgabe) durfte auch nach dessen Ablauf und dem damit einhergehenden Ende des Milchquotensystems festgesetzt werden .

2. NV: Sog. interinstitutionelle Vereinbarungen zwischen den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen der Union sind keine Rechtsvorschriften und begründen keine Rechte Einzelner .

3. NV: Die Erhebung der im Zwölfmonatszeitraum 2014/2015 entstandenen Überschussabgabe verstößt weder gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit .

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 30. September 2016 4 K 22/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Milcherzeuger. Im Zwölfmonatszeitraum 2014/2015 überlieferte sie ihre verfügbare Milchquote. Die sich nach Fettgehaltskorrektur und Saldierung ergebende auf die Klägerin entfallende Überschussabgabe übermittelte der Käufer (Molkerei) mit Abgabeanmeldung vom 30. Juli 2015 dem Beklagten und [X.] (Hauptzollamt --[X.]--).

2

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der die Klägerin geltend macht, für den Zwölfmonatszeitraum 2014/2015 fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Überschussabgabe, weil die Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 ([X.] 1234/2007) des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Amtsblatt der [X.] --ABl[X.]-- Nr. L 299/1) mit Ablauf dieses Zwölfmonatszeitraums am 31. März 2015 aufgehoben worden sei, wies das Finanzgericht ([X.]) ab. Die Rechtsgrundlagen der Abgabeanmeldung durch die Molkerei seien Art. 79 Unterabs. 2 [X.] 1234/2007 und § 40 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der [X.] ([X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2011 ([X.], 775). Art. 230 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 ([X.] 1308/2013) des [X.] und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse ... (ABl[X.] Nr. L 347/671) habe die [X.] 1234/2007 zwar aufgehoben, jedoch habe Art. 230 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a [X.] 1308/2013 die Fortgeltung der Vorschriften der [X.] 1234/2007 über das System der Milchproduktionsregulierung bis zum 31. März 2015 angeordnet. Die Voraussetzungen des Art. 79 [X.] 1234/2007 über die Entstehung der Abgabenschuld seien im Streitfall mit Ablauf des 31. März 2015 erfüllt gewesen. Die unionsrechtlich unter der Geltung der [X.] 1234/2007 entstandene Überschussabgabe sei nach den nationalen Vorschriften der [X.] sowie der Abgabenordnung ([X.]) festzusetzen gewesen. (Das im Wesentlichen gleich lautende [X.]-Urteil vom 30. September 2016 in der Sache 4 K 13/16 ist in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2017, 16 veröffentlicht.)

3

Mit ihrer Revision macht die Klägerin weiterhin geltend, für die Anmeldung der Überschussabgabe habe es nach dem 31. März 2015 keine Rechtsgrundlage mehr gegeben. Auch die Verordnung ([X.]) Nr. 595/2004 ([X.] 595/2004) der [X.] vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ([X.]) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl[X.] Nr. L 94/22) sei nicht mehr anwendbar, zumal diese Ratsverordnung, welche die entsprechende Ermächtigungsgrundlage enthalte, formell unwirksam sei.

4

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung und die Abgabeanmeldung vom 30. Juli 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des [X.] vom 21. Dezember 2015 aufzuheben.

5

Das [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

6

Es schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen des [X.] an.

Entscheidungsgründe

II.

7

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung ([X.]O). Der [X.] hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

8

Das Urteil des [X.] entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 [X.]O). Die angefochtene Abgabeanmeldung ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 [X.]O).

9

1. Nach § 40 Abs. 3 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2011 ([X.], 775) übersendet der Käufer dem für ihn zuständigen Hauptzollamt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines jeden [X.] eine Anmeldung der Überschussabgaben (Abgabeanmeldung), die (u.a.) die Summe der überschussabgabepflichtigen Anlieferungen, die daraus folgende Summe der abzuführenden Überschussabgaben sowie (gemäß § 40 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b [X.]) den Betrag der Überschussabgabe für jeden Milcherzeuger enthält.

Bei der Überschussabgabe handelt es sich um eine Abgabe zu Marktordnungszwecken aufgrund von Regelungen i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen [X.] und der Direktzahlungen ([X.]) in der Fassung vom 24. Juni 2005 ([X.], 1847), auf die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Vorschriften der [X.] mit Ausnahme des § 222 Satz 3 und 4 [X.] entsprechend anzuwenden sind. Die in § 40 Abs. 3 [X.] beschriebene Abgabeanmeldung ist daher als eine Steueranmeldung i.S. des § 167 Abs. 1 Satz 1 [X.] anzusehen, die nach § 168 Satz 1 [X.] einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (ständige Rechtsprechung: vgl. [X.]surteil vom 25. Juli 1995 VII R 71/94, [X.] 1996, 92, [X.] 1995, 388; [X.]sbeschluss vom 28. November 2006 VII B 54/06, [X.], 418, [X.] 2007, 54, jeweils m.w.[X.]). Hieran hält der [X.] fest.

2. Im Streitfall waren die Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 [X.] für die Übersendung einer Abgabeanmeldung der Molkerei an das [X.] innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des [X.] 2014/2015 erfüllt, da durch Überlieferungen der sog. [X.] während des vorgenannten [X.] Überschussabgaben entstanden waren, die nach Art. 79 [X.] 1234/2007 auf die Erzeuger aufzuteilen waren, die zur Überschreitung der einzelstaatlichen Quote beigetragen hatten und die ihren entsprechenden Beitrag aufgrund der Überschreitung ihrer verfügbaren Quoten schuldeten. Nach dieser Vorschrift entsteht die Abgabenschuld des jeweiligen Milcherzeugers durch seine Lieferungen an den Käufer während des betreffenden [X.], soweit diese die am Ende des [X.] verfügbare Quote überschreiten.

Die Abgabenschuld der Klägerin war daher im [X.] 2014/2015 entstanden, denn bis zum Ende dieses [X.] waren die unionsrechtlichen Vorschriften der [X.] 1234/2007 über das Milchquotensystem anwendbar, weshalb es --entgegen der Ansicht der [X.] an einer Rechtsgrundlage für die Entstehung der Abgabenschuld nicht fehlt. Das Ende des [X.] mit dem Ablauf des [X.] 2014/2015 hat nicht zum Erlöschen der in diesem (oder einem früheren) [X.] entstandenen Abgabenschuld geführt. Dies hat das [X.] zutreffend entschieden.

Die Frage der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts beantwortet sich nicht nach den gesetzlichen Vorschriften, welche im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt in [X.], sondern nach denjenigen, welche anwendbar sind. Insbesondere in unionsrechtlichen Verordnungen wird zwischen dem Inkrafttreten ihrer Vorschriften und deren Anwendbarkeit bzw. Gültigkeit unterschieden. So wird für bereits in [X.] getretene Vorschriften deren Anwendbarkeit häufig erst ab einem späteren [X.]punkt angeordnet (vgl. für das Milchquotensystem: Art. 204 Abs. 1 und 2 [X.] 1234/2007). Ebenso können Vorschriften, die durch eine bereits in [X.] getretene Änderungsverordnung aufgehoben worden sind, insbesondere für zurückliegende [X.]räume, aber auch übergangsweise, weiter anwendbar bleiben (vgl. Art. 230 und Art. 232 [X.] 1308/2013; Art. 28 und Art. 29 [X.] 595/2004).

Die Vorschriften des [X.] waren von Anfang an (seit dem 1. April 1984) stets nur temporär, d.h. bezogen auf den in den Verordnungen jeweils bestimmten [X.] anzuwenden, weshalb es für die Anwendbarkeit der im Lauf der Folgejahre ergangenen zahlreichen Änderungsvorschriften --unabhängig vom [X.] grundsätzlich auf deren Gültigkeit in dem betreffenden [X.] ankam und die Rechtmäßigkeit von Quotenberechnungen sowie Abgabenfestsetzungen bei Überlieferungen gemäß den auf den jeweiligen [X.] anzuwendenden unions- und nationalrechtlichen Vorschriften zu beurteilen war (vgl. zum [X.]srecht: Art. 27 der Verordnung ([X.]) Nr. 1788/2003 --[X.] 1788/2003-- des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor, [X.] Nr. L 270/123; Art. 28 und Art. 29 [X.] 595/2004; Art. 204 Abs. 2 Buchst. g [X.] 1234/2007; zum nationalen Recht: §§ 57, 58 der Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007, [X.], 295; Art. 3 der [X.] zur Änderung der Milchquotenverordnung vom 8. März 2011, [X.], 379). Die Anwendbarkeit während eines bestimmten [X.] gültiger Milchabgabevorschriften auf die Abgabenberechnung und -festsetzung für diesen [X.] wird daher durch ihre Änderung oder Aufhebung für die [X.] nach Ablauf dieses [X.] nicht berührt.

Wollte somit der [X.]sgesetzgeber das Milchquotensystem einschließlich der Erhebung einer Milchabgabe im Fall des Überschreitens der Quote bis zum Ende des [X.] 2014/2015 am 31. März 2015 beibehalten, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sowohl die [X.] 1234/2007 als auch die für diesen [X.] gültigen Durchführungsrechtsakte des [X.]srechts und des nationalen Rechts weiterhin anwendbar bleiben, soweit es um die Festsetzung und Erhebung der in diesem [X.] (und im Übrigen auch in vorangegangenen [X.]) entstandenen Überschussabgabe geht. Ein entsprechender Wille des Rates ergibt sich --wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat-- deutlich aus dem 205. Erwägungsgrund der [X.] 1308/2013.

Die [X.] hat diesen Willen des Rates richtig erkannt, indem sie nach dem Inkrafttreten der [X.] 1308/2013 --jedoch gestützt auf die weiter anwendbaren Milch-Regelungen der (Rats-) [X.] 1234/[X.] mit der Durchführungsverordnung ([X.]) Nr. 1380/2014 ([X.] 1380/2014) vom 17. Dezember 2014 ([X.] Nr. L 367/82) die [X.] 595/2004 änderte und dabei klar zum Ausdruck brachte, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Erhebung der Überschussabgabe für den [X.] 2014/2015 auch nach dem 31. März 2015 weiter bestehen sollte. Gleiches gilt in Anbetracht der Änderung des Art. 15 [X.] 595/2004 durch die Durchführungsverordnung ([X.]) 2015/517 ([X.]) der [X.] vom 26. März 2015 zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ([X.]) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor ([X.] Nr. L 82/73).

3. Es kann dahinstehen, ob es für das vorstehend beschriebene Ergebnis des Streitfalls, dass die unter der Geltung des Art. 79 [X.] 1234/2007 entstandene Abgabenschuld der Klägerin nach den nationalen Vorschriften der [X.] und der [X.] im Wege der Steueranmeldung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festzusetzen war, überhaupt auf die Weitergeltung der [X.] 595/2004 ankommt. Jedenfalls ist die [X.] 595/2004 weder aufgehoben worden noch mit der Aufhebung der [X.] 1234/2007 automatisch ungültig geworden. Wie sich aus den Ausführungen unter Nr. 2 der Entscheidungsgründe ergibt, bleibt die [X.] 595/2004 auf den [X.] 2014/2015 (und ebenso auf vorangegangene Zwölfmonatszeiträume) anwendbar, und zwar --wie das [X.] zutreffend entschieden hat-- so lange, bis sie ihren Anwendungsbereich verloren hat. Dieses Verständnis findet seine ausdrückliche Stütze in Abs. 2 der Erwägungsgründe der [X.].

Die [X.] 595/2004 ist mit Art. 201 Abs. 3 Buchst. a der (Rats-) [X.] 1234/2007 ausdrücklich aufrechterhalten und als Durchführungsrechtsakt in das Milchquotensystem unter der Geltung der [X.] 1234/2007 übernommen worden, (jedenfalls) indem die [X.] --wie das [X.] zu Recht ausgeführt hat-- die [X.] 595/2004 nach dem Inkrafttreten der [X.] 1234/2007 und gestützt auf die in dieser Verordnung enthaltenen Ermächtigungen (insbesondere Art. 78 Abs. 4 und Art. 85 [X.] 1234/2007) mehrfach änderte. Da die [X.] damit ihre [X.] 595/2004 auf der Grundlage der erteilten Ermächtigungen gemäß der [X.] 1234/2007 bestätigte, kommt es nicht auf die Frage an, ob die ([X.]) [X.] 1788/2003 und die in ihrem Art. 24 erteilte Ermächtigung zu Durchführungsmaßnahmen --wie die Revision geltend macht-- wegen eines Verstoßes gegen das sog. Konzertierungsverfahren nichtig sind. Im Übrigen teilt der erkennende [X.] die Ansicht des [X.], dass solche interinstitutionellen Vereinbarungen der Organe der [X.] keine Rechte Einzelner begründen. Die (auch) im Verhältnis zu den [X.]sbürgern maßgebenden Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahren der [X.] finden sich im Primärrecht (Sechster Teil, Titel I, Kapitel 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen [X.], [X.] 2008 Nr. [X.]/47).

4. Auch im Übrigen --soweit das [X.] die Erhebung der Überschussabgabe auf einen etwaigen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit geprüft hat-- ist das angefochtene Urteil frei von Rechtsfehlern.

a) Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war es in Anbetracht des Art. 230 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a [X.] 1308/2013, des 205. [X.] dieser Verordnung sowie der [X.] 1380/2014 für die Milcherzeuger deutlich und zweifelsfrei erkennbar, dass der [X.]sgesetzgeber die volle Geltung des [X.] bis zum Ende des [X.] 2014/2015 beibehalten wollte, was zwingend zur Folge hatte, dass in diesem [X.] durch Überlieferungen entstandene Überschussabgaben nach seinem Ablauf nach den weiterhin anzuwendenden nationalen Vorschriften abzurechnen, festzusetzen und zu erheben waren.

b) Der erkennende [X.] hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] ([X.]) wiederholt, und zwar für die Geltungszeiträume sowohl der [X.] 1788/2003 als auch der [X.] 1234/2007, entschieden, dass an der Vereinbarkeit der unionsrechtlichen Vorschriften über das Milchquotensystem und die Milchabgabe mit höherrangigem Recht und insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine Zweifel bestehen (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 16. April 2015 VII B 44/14, [X.] 2016, 947, und vom 20. August 2015 VII B 54/15, [X.] 2016, 949, jeweils m.w.[X.]). Wie vom [X.] in seinem Urteil Azienda Agricola Disarò [X.] u.a. vom 14. Mai 2009 [X.] ([X.]:[X.], [X.] 2009, 219) ausgeführt, verfügt der [X.]sgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen, das er mit Erlass der [X.] 1788/2003 und nachfolgend der [X.] 1234/2007 nicht überschritten hat, indem er das Ziel der Stabilisierung der Märkte verfolgt und diesem Ziel Vorrang eingeräumt hat. Hieran hält der [X.] fest.

5. Der [X.] hält die Auslegung der im Streitfall maßgeblichen Vorschriften des [X.]srechts für nicht zweifelhaft und sieht daher keine Verpflichtung, die Sache dem [X.] zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. [X.]-Urteil [X.] vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, [X.]:C:1982:335).

6. [X.] folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VII R 31/16

13.07.2017

Bundesfinanzhof 7. Senat

Beschluss

vorgehend FG Hamburg, 30. September 2016, Az: 4 K 22/16, Urteil

Art 79 EGV 1234/2007, Art 230 EUV 1308/2013, EGV 1788/2003, EGV 595/2004, § 167 Abs 1 AO, § 168 AO, § 40 Abs 3 MilchQuotV, § 40 Abs 4 MilchQuotV, Art 267 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.07.2017, Az. VII R 31/16 (REWIS RS 2017, 8061)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8061

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