Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.04.2023, Az. 3 StR 361/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 2676

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2022 dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 53.172,67 €, davon in Höhe von 49.585 € als Gesamtschuldner, angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechzehn Fällen und wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und unter anderem die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 53.173 € angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision allgemein die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat lediglich im Hinblick auf die Einziehungsentscheidung einen geringfügigen Teilerfolg und ist ansonsten unbegründet.

2

Dem [X.] ist - wie der [X.] in der Sache zutreffend ausgeführt hat - bei der Berechnung des Gesamtbetrages des einzuziehenden Wertes von Taterträgen ein Additionsfehler zum Nachteil des Angeklagten in Höhe von 0,33 € unterlaufen. Der [X.] setzt denselben daher auf Antrag des [X.]s gemäß § 354 Abs. 1 analog StPO auf die rechnerisch zutreffende Summe von 53.172,67 € herab. Durch die gleichfalls fehlerhafte Berechnung eines zu hohen Anteils gesamtschuldnerischer Haftung ist der Angeklagte hingegen nicht beschwert.

Schäfer     

  

Paul     

  

Berg

  

Erbguth     

  

Kreicker     

  

Meta

3 StR 361/22

05.04.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 31. Januar 2022, Az: 4 KLs 46/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.04.2023, Az. 3 StR 361/22 (REWIS RS 2023, 2676)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2676


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 StR 426/22

Bundesgerichtshof, 4 StR 426/22, 23.11.2022.


Az. 4 KLs 46/21

Landgericht Bielefeld, 4 KLs 46/21, 19.05.2022.


Az. 3 StR 361/22

Bundesgerichtshof, 3 StR 361/22, 05.04.2023.


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