Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2011, Az. XI ZR 220/10

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 985

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:

29.
November 2011

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 138 Abs. 1 Aa
[X.]
(in der Fassung vom 28. Juli 2000) § 6 Abs. 3 Nr. 5
a)
Zur Berücksichtigung der Kosten einer Restschuldversicherung bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrags.
b)
Für die Frage, ob der Abschluss einer Restschuldversicherung vom Darle-hensgeber als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorgeschrieben ist, ist nach §
6 Abs.
3 Nr.
5 [X.] in der Fassung vom 28.
Juli 2000 [X.] entscheidend, dass der Kredit ohne Abschluss einer [X.] insgesamt nicht gewährt worden wäre; die Frage, ob er auch zu denselben Bedingungen gewährt worden wäre, ist nicht entscheidungser-heblich.

[X.], Urteil vom 29. November 2011 -
XI [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29.
November 2011
durch [X.] [X.], die
Richterin [X.] und [X.]
Grüneberg, Maihold
und
[X.]
für Recht erkannt:
Die Revision
des [X.] gegen das Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 12.
Mai 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht auf Rück-zahlung aus einem zwischen den Eheleuten S.

(im Folgenden: Darle-hensnehmer) und der Beklagten geschlossenen und von den [X.] vollständig getilgten Ratenkredit in Anspruch, der mit einer Restschuld-versicherung verbunden war.
Die Darlehensnehmer hatten am 29.
März 2001 bei der Beklagten ein Darlehen aufgenommen. Da sie im Jahr 2002 weiteren [X.] hatten, wand-ten sie sich erneut an die Beklagte und schlossen mit dieser am 8.
Mai 2002 einen neuen Vertrag über ein Gesamtdarlehen von 50.831,60

f-zeit von 83 Monaten ab. Ein Teilbetrag in Höhe von 40.258,70

Darlehensnehmern zur Ablösung des früheren Darlehens und zur Deckung des 1
2
-
3
-
zusätzlichen [X.] überlassen. Der Restbetrag von 10.572,90

zur Finanzierung des Versicherungsbeitrags für eine Restschuldversicherung, die die Darlehensnehmer am selben Tag in einer eigenständigen Urkunde mit zwei Versicherungsgesellschaften abschlossen. Die Versicherungsverträge um-fassten eine Kreditlebensversicherung für beide Eheleute und eine Arbeitsunfä-higkeitszusatz-
und Arbeitslosigkeitsversicherung für Herrn S.

. Einschließ-lich einer Bearbeitungsgebühr von 1.524,95

29.085,40

81.441,95

16,07% angegeben. Der Gesamtbetrag sollte von den Darlehensnehmern in 82 Raten zu je 989

343,95

Nachdem die Darlehensnehmer mit den ersten 36 Raten 35.604

zur vorzeitigen Ablösung des Kredites am 24.
Mai 2005 weitere 34.739,90

die Beklagte gezahlt hatten, forderte der Kläger diese mit Schreiben vom 13.
Dezember 2007 im Namen der Darlehensnehmer erfolglos zur Erstattung von 30.085,20

e-ditbetrag und den von den Darlehensnehmern insgesamt geleisteten Zahlungen errechnet hatte. Zur Begründung berief er sich darauf, der Kreditvertrag sei [X.], weil der effektive [X.] richtigerweise unter Berücksichtigung der Restschuldversicherung hätte berechnet werden müssen und bei dieser Berechnungsweise den damaligen Marktzins sittenwidrig überstiegen habe. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 27./28.
Dezember 2007 traten die [X.] ihre Ansprüche aus dem Kreditvertrag zur gerichtlichen Geltendma-chung an den Kläger ab.
Die auf Zahlung von 30.085,20

Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
3
4
-
4
-
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für die Revision von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Bereicherungsanspruch nicht zu, da der [X.] nicht im Sinne des §
138 Abs.
1 [X.] sittenwidrig und damit nichtig sei. Entgegen der Auffassung des [X.] sei der [X.] nicht unabhängig davon, ob die Kosten der Restschuldversicherung in den effektiven [X.] mit einzuberechnen seien, wegen eines auffälligen Miss-verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nach §
138 Abs.
1 [X.] sittenwidrig. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sei die Frage eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung insbesondere durch einen Vergleich zwischen dem effektiven [X.] und dem marktüblichen Effektzins zu ermitteln. Der effektive [X.] sei gemäß §
492 Abs.
2 Satz
2 [X.] (in der seit dem 1.
Januar 2002 gültigen Fassung, im Folgenden: aF)
nach §
6 der Preisangabenverordnung (in der hier maßgebli-chen Fassung vom 28.
Juli 2000, im Folgenden: [X.] aF) zu berechnen, was zur Folge habe, dass gemäß §
6 Abs.
3 Nr.
5 [X.] aF die Kosten für Rest-schuldversicherungen nur dann in die Berechnung mit einzubeziehen seien, wenn der Abschluss der Versicherung für die Gewährung des Kredits obligato-risch sei. Dieser Beweis sei dem Kläger nicht gelungen. Eine darüber hinaus-gehende Würdigung der freiwillig abgeschlossenen Restschuldversicherung als sonstige, im Übermaß belastende Kreditbedingung lasse sich mit der geltenden 5
6
7
-
5
-
Rechtsprechung des [X.] nicht in Einklang bringen. Nach dieser seien die Kosten der Restschuldversicherung bei der Prüfung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nicht in die Ver-gleichsbetrachtung von effektivem [X.] und marktüblichem [X.] einzubeziehen, weil eine Restschuldversicherung regelmäßig beiden Parteien zugute komme und in dem von der [X.] veröffentlichten [X.], der als marktüblicher Vergleichszins heranzuziehen sei, nicht berücksichtigt werde. Es sei nicht erkennbar, dass diese Annahme auf-grund veränderter Rahmenbedingungen nicht mehr gerechtfertigt sei. Weder die inzwischen geschaffene Möglichkeit einer Privatinsolvenz des Verbrauchers noch der Umstand, dass der [X.] und die dafür abge-schlossene Restschuldversicherung unter bestimmten Umständen als verbun-denes Geschäft zu sehen seien, rechtfertigten eine abweichende Beurteilung. Dass die Prämie
für die von den Darlehensnehmern abgeschlossene Rest-schuldversicherung ihrerseits in wucherischer Weise überhöht gewesen sei, habe der Kläger weder behauptet noch dargetan.
Die Beklagte hafte im Zusammenhang mit der von ihr vermittelten Rest-schuldversicherung auch nicht wegen unzureichender Aufklärung der Darle-hensnehmer über vertragswesentliche Umstände. Für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (§
280 Abs.
1, §
311 Abs.
2 [X.]) fehle es hinsichtlich der von der
Beklagten vereinnahmten Provision für die Vermittlung der Restschuldversicherung bereits an einer recht-lichen Verpflichtung der Beklagten, diese offen zu legen. Insbesondere lasse sich eine solche Pflicht nicht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des [X.] zu Aufklärungspflichten über verdeckte Rückvergütungen be-gründen, weil im Streitfall kein Beratungsvertrag bestanden habe. Unabhängig davon fehle es an schlüssigem Vortrag zur Kausalität der etwaigen [X.] und zur Ermittlung eines darauf bezogenen Schadens. Mit Rücksicht 8
-
6
-
hierauf müsse auch nicht geklärt werden, ob die Beklagte -
wie vom Kläger gel-tend gemacht
-
wegen fehlerhafter Beratung der Darlehensnehmer über den Versicherungsumfang hafte.

II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Überprüfung in allen wesentlichen Punkten stand, so dass die Revision [X.] ist.
1. Die Revision stellt nicht in Frage, dass nach der Rechtsprechung des [X.] ein objektiv auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Darlehensverträgen, welches eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, in der Regel dann zu bejahen ist, wenn der effektive [X.] den marktüblichen [X.] relativ um etwa 100% oder absolut um 12 Prozentpunkte überschreitet (vgl. [X.], Urteile vom 13.
März 1990 -
XI
ZR 252/89, [X.]Z 110, 336, 340, vom 11.
Januar 1995 -
VIII
ZR 82/94, [X.]Z 128, 255, 266, vom 20.
Februar 1990 -
XI
ZR 195/88, [X.], 534 f., vom 11.
Dezember 1990 -
XI
ZR 24/90, [X.], 271, 272 und vom 4.
Mai 1993 -
XI
ZR 9/93, [X.], 1324, 1325, [X.] [X.]), wobei in Einzelfällen die Voraussetzungen des §
138 Abs.
1 [X.] aufgrund einer Gesamtwürdigung aller weiteren Geschäftsumstände auch zu
bejahen sein können, wenn die relative Zinsdifferenz nur zwischen 90% und 100% beträgt (vgl. Senatsurteile vom 20.
Februar 1990 -
XI
ZR 195/88, [X.], 534, 535 und vom 11.
Dezember 1990 -
XI
ZR 24/90, [X.], 271, 272, jeweils [X.]).
9
10
-
7
-
Zutreffend nimmt
die Revision auch hin, dass diese Voraussetzungen im Streitfall -
sofern man die Kosten der Restschuldversicherung bei der Ermittlung des effektiven [X.]es unberücksichtigt lässt
-
nicht gegeben sind. Ausge-hend von dem in dem Darlehensvertrag angegebenen effektiven [X.] von 16,07% liegen der relative [X.] zum vom Kläger angegebenen und von der Beklagten nicht bestrittenen Marktzins für vergleichbare Ratenkre-dite von 10,73% mit 49,77% und der absolute [X.] mit 5,34 Pro-zentpunkten deutlich unterhalb der vorgenannten Grenzen.
2. Die Revision wendet sich aber dagegen, dass das Berufungsgericht die Restschuldversicherungskosten bei der Ermittlung des effektiven Jahreszin-ses im Rahmen der Prüfung der objektiven Voraussetzungen des §
138 [X.] unberücksichtigt gelassen hat.
a) Diese Art des Äquivalenzvergleichs entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des [X.], nach welcher die Kosten einer Rest-schuldversicherung im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung des [X.]-satzes weder beim Vertrags-
noch beim Marktzins zu berücksichtigen sind ([X.], Urteile vom 8.
Juli 1982 -
III
ZR 60/81, [X.], 921, 922
f., vom 15.
Januar 1987 -
III
ZR 217/85, [X.]Z 99, 333, 336, vom 24.
März 1988

III
ZR 24/87, [X.], 647,
648 f., vom 7.
Dezember 1989 -
III
ZR 276/88, [X.], 136 und vom 30.
Mai 1990 -
IV
ZR 22/89, [X.], 1236 f.). Dieser maßgeblich vom III.
Zivilsenat des [X.] entwickelten [X.] hat sich der erkennende Senat angeschlossen (Urteile
vom 20.
Februar 1990 -
XI
ZR 195/88, [X.], 534, vom 11.
Dezember 1990 -
XI
ZR 69/90, [X.], 216, 217 und vom 4.
Mai 1993 -
XI
ZR 9/93, [X.], 1324, 1325). Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Restschuldversicherung regelmäßig beiden Partnern des [X.] in Form einer Minderung des [X.] eingegangenen Risikos bietet ([X.], Urteile vom 12.
März 1981 -
III
ZR 11
12
13
-
8
-
92/79, [X.]Z 80, 153, 168
und vom 24.
März 1988 -
III
ZR 24/87, [X.], 647, 648 [X.]). An[X.] als etwa die Darlehenszinsen
dient sie nicht nur dem wirtschaftlichen Interesse der Bank, sondern bringt auch dem Darlehensnehmer zusätzliche Vorteile. Dieser oder seine Erben werden nach Eintritt des Versi-cherungsfalles mit der Zahlung des Versicherers an den Darlehensgeber in ent-sprechender Höhe von den eigenen Leistungsverpflichtungen frei. Für einen Vergleich der vom Darlehensnehmer zu tragenden Belastungen kommen mit Rücksicht hierauf nur Kredite in Betracht, die ihm die gleichen Vorteile bieten. Aus diesem Grund können nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] im Rahmen des auf den [X.]satz bezogenen Äquivalenzver-gleichs Kredite mit Versicherungsschutz nicht mit marktüblichen Krediten vergli-chen werden,
bei denen die Kosten für eine Restschuldversicherung -
wie in den für die Zeit des hiesigen Vertragsschlusses heranzuziehenden Monatsbe-richten der [X.] zum einschlägigen Schwerpunktzins üb-lich
-
nicht berücksichtigt sind.
b) An dieser Rechtsprechung ist jedenfalls für Fälle, in denen die Bank die Restschuldversicherung nicht zwingend für die Gewährung des Kredits vor-geschrieben hatte, auch unter Berücksichtigung der Einwände der Revision festzuhalten.
[X.]) Soweit die Revision die Auffassung vertritt, die Hälfte der Kosten der Restschuldversicherung müsse -
wie in der älteren Rechtsprechung des [X.] im Ansatz noch für zulässig erachtet ([X.], Urteil vom 12.
März 1981 -
III
ZR 92/79, [X.]Z 80, 153, 168)
-
in die Berechnung des [X.] eingestellt werden, übergeht sie, dass in diesem Fall nach der [X.] des [X.] jedenfalls ein entsprechender Zuschlag bei dem damit zu vergleichenden Marktzins vorzunehmen wäre, um eine Gegenüber-stellung der vom Darlehensnehmer zu tragenden Belastungen einerseits und 14
15
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9
-
der sich für ihn aus der Restschuldversicherung ergebenden Vorteile anderer-seits zu ermöglichen (vgl. [X.], Urteile vom 12.
März 1981 -
III
ZR 92/79, [X.]Z 80, 153, 169 f., vom 15.
Januar 1987 -
III
ZR 217/85, [X.]Z 99, 333, 336 und vom 8.
Juli 1982 -
III
ZR 60/81,
[X.], 921, 922). Eine derartige Einbe-ziehung der Restschuldversicherungskosten erweist sich indes aus Sicht des Darlehensnehmers als unergiebig, da sich das Ergebnis bei dieser Berech-nungsweise aus Sicht des Darlehensnehmers nicht zu seinem Vorteil ändert; es verschiebt sich vielmehr das rechnerische Verhältnis der beiden effektiven [X.] zueinander zugunsten des Darlehensgebers ([X.], Urteile vom 15.
Januar 1987 -
III
ZR 217/85, [X.]Z 99, 333, 336, vom 8.
Juli 1982 -
III
ZR 60/81, [X.], 921,
923 und vom 24.
März 1988 -
III
ZR 24/87, [X.], 647, 648; [X.], Urteil vom 10.
Mai 2010 -
7
U 84/09, juris Rn.
5).
Vor diesem Hintergrund geht der in der Rechtsprechung des [X.] seit der Grundsatzentscheidung des III.
Zivilsenats vom 8.
Juli 1982 ([X.]O) für vorzugswürdig erachtete Ansatz, die Versicherungskosten weder in die Berechnung des Vertrags-
noch des Marktzinses einzubeziehen (vgl. [X.], Urteil vom 24.
März 1988 -
III
ZR 24/87, [X.], 647, 648
f. [X.]), entgegen der Auffassung der Revision auch nicht von vornherein zu Lasten des [X.]. Denn lässt man die Kosten der Restschuldversicherung bei der Vergleichsberechnung sowohl beim [X.] als auch beim Marktzins un-berücksichtigt, kann ein effektiver [X.], der für sich betrachtet, also ohne Einbeziehung der Restschuldversicherungskosten, ein auffälliges Missverhält-nis zwischen Leistung und Gegenleistung offenbart, im Rahmen einer Ver-gleichsberechnung, die sowohl beim [X.] als auch beim Marktzins die Restschuldversicherungskosten berücksichtigt, auch nicht wegen der dadurch bedingten Verringerung des [X.]es milder beurteilt werden ([X.], Urteile vom 8.
Juli 1982 -
III
ZR 60/81, [X.], 921, 923 und vom 24.
März 1988 -
III
ZR 24/87, [X.], 647, 648
f.).
16
-
10
-
[X.]) Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellun-gen des Berufungsgerichts steht entgegen der Auffassung der Revision im Streitfall auch nicht fest, dass die der Rechtsprechung des [X.] zugrunde liegende Annahme, der Abschluss der Restschuldversicherung habe auch im Interesse der Darlehensnehmer gelegen (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Juli 1982 -
III
ZR 60/81, [X.], 921, 922), nachweislich nicht mehr zutrifft.
(1) Soweit der Kläger geltend gemacht hat, die im Zusammenhang mit Ratenkrediten abgeschlossenen Versicherungsbeiträge seien in der Vergan-genheit erheblich gestiegen und auch die Beklagte habe insbesondere durch gestiegene Vermittlungsprovisionen den Umfang ihrer Erträge steigern können, greift er -
wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat
-
Einwände auf, die nicht erst in neuerer Zeit erhoben werden, sondern die bereits ohne Erfolg in ähnlicher Weise vorgebracht worden waren, als der [X.] die von der Revision -
nunmehr erneut
-
angegriffene Rechtsprechung entwickelt hat (vgl. [X.], [X.], 1455, 1456 Fn.
14; [X.], [X.], 401, 402;
[X.], NJW 1988, 1948, 1950
f.; [X.]., Handbuch des Kreditrechts, §
20 Rn.
61
ff.), der auch die herrschende Meinung im Schrifttum nach wie vor folgt ([X.]/Armbrüster, 6.
Aufl., §
138 Rn.
119; [X.] in Handbuch zum [X.] und [X.] Bankrecht, 2.
Aufl., §
32 Rn.
10;
[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
488 Rn.
107; [X.], [X.], 3.
Aufl., Rn.
77
f., 82; [X.] in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
82 Rn.
20; Soergel/Hefermehl, [X.], 13.
Aufl., §
138 Rn.
90; Nassall in jurisPK-[X.], 5.
Aufl. 2010, §
138 Rn.
281; [X.]/
Sack, [X.], Neubearb. 2003, §
138 Rn.
183; [X.], [X.], 119, 121;
Schneider in [X.]/[X.], [X.], 28.
Aufl., [X.] zu den §§
150-171, Rn.
25; vgl. auch Völker in [X.]/
[X.], [X.], 2.
Aufl., §
6 [X.] Rn.
20; jeweils [X.]; [X.][X.], [X.], 6.
Aufl., §
138 Rn.
125 sowie insbesondere [X.], NJW 17
18
-
11
-
1988, 1948, 1950
f.; [X.]., [X.], 2329, 2339; [X.]., [X.], 51, 55
ff.). Dass das Berufungsgericht diesem Vorbringen des [X.] angesichts dessen keine ausreichenden Anhaltspunkte entnehmen konnte, die zu einer gänzlich neuen Bewertung führen müssten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, gibt das diesbezügliche [X.] Vorbringen des [X.] jedenfalls in einem Fall, in dem die Bank den [X.] der Restschuldversicherung nicht zwingend zur Bedingung für die [X.] gemacht hat, keinen Anlass, abweichend von der bislang ständigen Rechtsprechung ein Eigeninteresse des Darlehensnehmers an dem Abschluss einer -
wenn auch in der Markttendenz zunehmend teureren
-
Rest-schuldversicherung zu verneinen.
(2) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich auch aus der zwi-schenzeitlichen Einführung des [X.] kein Argument gegen die wechselseitige Vorteilhaftigkeit einer Restschuldversicherung herlei-ten. Die danach mit Ablauf der so genannten Wohlverhaltensphase eröffnete Möglichkeit der Restschuldbefreiung (vgl. §§
300
ff. [X.]) ist, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, für den Darlehensnehmer mit erhebli-chen wirtschaftlichen und persönlichen Belastungen verbunden, zu deren [X.] der Abschluss einer Restschuldversicherung gerade dient. So bedingt die Restschuldbefreiung die Abtretung des pfändbaren Einkommens des Schuldners an einen Treuhänder über einen mehrjährigen Zeitraum (§
287 Abs.
2 [X.]), während dessen der Schuldner zahlreiche Obliegenheiten
zu er-füllen hat (§
295 [X.]). Eine Verletzung dieser Obliegenheiten führt auf Antrag eines Insolvenzgläubigers
zur Versagung der Restschuldbefreiung

296

[X.]). Schon mit Rücksicht hierauf stellt eine vom Darlehensnehmer durchzu-führende Privatschuldnerinsolvenz keine mit dem Abschluss einer Restschuld-versicherung gleichwertige Entschuldungsalternative dar.
19
-
12
-
(3) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, rechtfertigt auch der Umstand, dass Darlehens-
und [X.] ver-bundene Verträge im Sinne von §
358 [X.] sein können, keine abweichende Beurteilung. In seinem Urteil vom 15.
Dezember 2009 (XI
ZR 45/09, [X.]Z 184, 1 Rn.
20
f.) hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass die Rest-schuldversicherung auch dann, wenn sie durch das Darlehen finanziert wird und ihre Kosten in der vom Darlehensnehmer zu unterzeichnenden [X.] anzugeben waren (vgl. §
492 Abs.
1 Satz
5 Nr.
6 [X.] aF; vgl. auch jetzt §
492 Abs.
2 [X.] nF i.V.m. Art.
247 §
8 Abs.
1 Satz
1 EG[X.]), nicht etwa einen Teil der Gesamtfinanzierung darstellt, sondern dass es sich bei ihr um eine "andere Leistung"
im Sinne des §
358 Abs.
3 [X.] handelt; Darlehensver-trag und [X.] bleiben rechtlich selbständige Verträ-ge, was im Streitfall auch durch die Verwendung unterschiedlicher Vertragsfor-mulare zum Ausdruck kommt, und die Kosten der Restschuldversicherung sind entgegen der Auffassung der Revision keine Kosten des Darlehens, sondern Kosten einer zu der Darlehensgewährung hinzutretenden "anderen"
Leistung im Sinne des §
358 Abs.
3 Satz
1 [X.] (Senatsurteil vom 15.
Dezember 2009 -
XI
ZR 45/09, [X.]Z 184, 1 Rn.
20
f., 25).
(4) Schon aus diesem Grund scheidet die von der Revision befürwortete Berücksichtigung des Provisionsanteils der Restschuldversicherungskosten bei der Berechnung des effektiven [X.]es aus (ebenso [X.], Urteil vom 21.
Dezember 2009 -
6
U 110/09, juris Rn.
67). Auch wenn die Provision allein der Bank zugeflossen ist, geschah dies nicht für die Darlehensgewäh-rung, sondern ausschließlich für die Vermittlung des rechtlich selbständigen Versicherungsvertrages. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des [X.], nach welcher die für die Sittenwidrigkeitsprüfung außer [X.] zu lassenden Restschuldversicherungskosten grundsätzlich (vgl. für den Ausnahmefall, in welchem die Kredit-
und Bearbeitungsgebühren für die Rest-20
21
-
13
-
schuldversicherung nach einem höheren Prozentsatz als die des [X.] berechnet werden, [X.], Urteil vom 3.
Dezember 1987 -
III
ZR 103/86, [X.], 184, 187) nicht nur die Versicherungsprämien, sondern auch die darauf entfallenden Anteile der Kreditgebühren und der Bearbeitungsgebühr umfas-sen, da sie ohne Abschluss der Restschuldversicherung nicht entstanden wä-ren ([X.], Urteile vom 24.
März 1988 -
III
ZR 24/87, [X.], 647, 649, vom 13.
Juli 1989 -
III
ZR 78/88, NJW-RR 1989, 1321, 1322, vom 7.
Dezember 1989 -
III
ZR 276/88, [X.], 136 und vom 30.
Mai
1990 -
IV
ZR 22/89, [X.], 1236). Nichts anderes gilt für eine Provision. Auch sie wäre ohne Abschluss der Restschuldversicherung nicht angefallen. Sie fällt (nur) hierfür markttypisch an (vgl. [X.] in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
82 Rn.
20; [X.], [X.], 2329, 2333), denn die Innenprovision wird für das Rechtsgeschäft vereinnahmt, dessen Gegenstand ausschließlich der [X.] ist (vgl. bereits [X.], NJW 1977, 152; [X.], [X.] 1979, 755). Dass die Innenprovision dabei nur der Bank zugute kommt, macht sie demzufolge entgegen der Auffassung der Revision nicht zu verdeck-ten Kreditkosten im Sinne des §
492 Abs.
1 Satz
5 Nr.
4 [X.] aF. Allein der Umstand, dass die Bank bei Durchführung eines eigenen Geschäfts (Darle-hensgewährung) zugleich die Rolle des Vermittlers für ein fremdes Geschäft (Restschuldversicherung) einnimmt, erlaubt es entgegen der Auffassung der Revision nicht, die dafür erhaltene Provision den Kosten des [X.], hier also dem [X.]satz des Darlehens, hinzuzurechnen.
cc) Soweit die Revision unter Hinweis auf ausländische Rechtsordnun-gen oder in Anlehnung an überkommene Rechtsgrundsätze ("laesio enormis") ihre Auffassung zu begründen sucht, allein die nach der Behauptung des [X.] überteuerten Prämien und Finanzierungskosten der [X.] rechtfertigten es, die wirtschaftliche Gesamtbelastung des [X.]s abweichend von der dargestellten Rechtslage und unabhängig von 22
-
14
-
einer zwingenden Verbindung von Darlehen und Restschuldversicherung als sittenwidrig zu qualifizieren, ist dies verfehlt.
(1) Der [X.] Gesetzgeber hat sich gegen eine gesetzliche Regelung entschieden, nach der ein Rechtsgeschäft unabhängig von einem nach [X.] der Marktverhältnisse festzustellenden krassen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung und einer -
im Einzelfall auch nur daraus zu vermutenden

verwerflichen Gesinnung des Darlehensgebers
als sittenwidrig qualifiziert wer-den kann. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ergibt sich nicht schon aus der reinen Höhe der Vergütung für eine Leistung, sondern nur nach Maßgabe ihres objektiven Werts, zu dessen Feststellung ge-eignetes Mittel der Marktvergleich ist. Dabei ist das vereinbarte Entgelt dem marktüblichen Preis, den die Mehrzahl der übrigen Anbieter für vergleichbare Leistungen fordert, gegenüberzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 12.
März 2003
-
IV
ZR 278/01, [X.]Z 154, 154, 159 [X.]). Andernfalls würde die durch das Bürgerliche Gesetzbuch gerade beseitigte "laesio enormis" des gemeinen Rechts im Ergebnis wieder eingeführt ([X.], Urteil vom 12.
März 1981 -
III
ZR 92/79, [X.]Z 80, 153, 156).
(2) Das Berufungsgericht hat hiernach zu Recht darauf hingewiesen, dass die vom Kläger behauptete Unangemessenheit der Versicherungsprämie allenfalls im Hinblick auf §
139 [X.] Anlass hätte geben können, den mit der Darlehensvaluta finanzierten Versicherungsbeitrag eigenständig daraufhin zu überprüfen, ob er in Relation zu durchschnittlich am Markt angebotenen Rest-schuldversicherungen vergleichbarer Art ein auffälliges Leistungsmissverhältnis aufwies und daher in sittenwidriger Weise überhöht gewesen sein könnte. An dem hierzu erforderlichen substantiierten Vortrag zum Marktpreis für vergleich-bare Restschuldversicherungen (vgl. [X.], [X.], 401, 402) fehlt es aber nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts. Auch die 23
24
-
15
-
Revision vermag nicht auf diesbezüglichen Vortrag zu verweisen. Soweit sie geltend macht, der Markt für Restschuldversicherungen sei dadurch gekenn-zeichnet, dass kein freier Anbieter vorhanden sei und dass ein echter Konditio-nenwettbewerb daher nicht stattfinde, entbindet dies nicht von einem Vergleich mit dem Preis der auf dem Markt angebotenen Restschuldversicherungen (vgl. zu entsprechendem Vortrag [X.], [X.], 104, 105), sondern erfor-dert vielmehr substantiierten Vortrag hierzu ([X.], [X.], 401, 402). [X.] zu einem solchen Marktvergleich hat der Kläger aber nicht einmal ansatz-weise erbracht.
(3) Dem von der Revision stattdessen befürworteten Vergleich der streit-gegenständlichen Restschuldversicherung mit einer reinen Risikolebensversi-cherung steht bereits entgegen, dass es für die kalkulatorische Gegenüberstel-lung der im Streitfall zu beurteilenden Restschuldversicherung mit Risikole-bensversicherungen an der Darlegung einer tauglichen Vergleichsgrundlage fehlt (vgl. zu der [X.] von Restschuldversicherungen und Kapitallebensversicherungen im Zusammenhang mit einem Festkredit Senats-urteil vom 3.
April 1990 -
XI
ZR 261/89, [X.]Z 111, 117, 122
f.). Die beiden Versicherungsarten unterscheiden sich auf vielfältige Weise voneinander (vgl. Senatsurteil vom 18.
Januar 2005 -
XI
ZR 17/04, [X.]Z 162, 20, 24
f.), insbe-sondere nach Maßgabe ihrer jeweiligen Risikoabdeckung, altersbezogenen Prämienstrukturen, zu erwartenden Rückerstattungsverlusten bei vorzeitiger Vertragsbeendigung und ihren möglichen Steuervorteilen. Jedenfalls in Fällen, in denen die Restschuldversicherung -
wie vorliegend für einen der [X.] vereinbart
-
nicht nur das Todesfallrisiko umfasst, sondern in die [X.] zugleich ein für die Absicherung des [X.] spezifi-scher Versicherungsschutz gegen Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit des Darlehensnehmers
eingepreist ist, scheidet der von der Revision geforderte 25
-
16
-
Preis-
und [X.] mit einer reinen Risikolebensversicherung von vornherein mangels Vergleichbarkeit aus.
dd) Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, rechtfertigt
auch der Umstand, dass mittlerweile die Kosten der Restschuldver-sicherung von Gesetzes wegen unter bestimmten Umständen bei der Berech-nung des effektiven [X.]es zu berücksichtigen sind, jedenfalls in Fällen, in denen die Bank die Restschuldversicherung nicht zwingend für die Gewäh-rung des Kredits vorgeschrieben hat, keine Abkehr von den genannten Recht-sprechungsgrundsätzen. In diesem Fall sind die Kosten der [X.] auch im Rahmen der im Streitfall gemäß §
492 Abs.
2 Satz
2 [X.] aF noch
anzuwendenden Vorschrift des §
6 Abs.
3 Nr.
5 [X.] aF nicht in den [X.]satz des [X.] einzubeziehen (vgl. jetzt §
492 Abs.
2 [X.] nF i.V.m. Art.
247 §
6 Abs.
1 Nr.
1, §
3 Abs.
1 Nr.
3, Abs.
2 Satz
3 EG[X.] und §
6 Abs.
3 Nr.
4 [X.] nF).
c) Unter welchen Voraussetzungen Sittenwidrigkeit in einem Fall vorlie-gen kann, in dem der Abschluss der Restschuldversicherung von der Bank zwingend vorgeschrieben ist, bedarf keiner abschließenden Klärung.
[X.]) Bei zwingender Vorgabe einer Restschuldversicherung sind deren Kosten nach nunmehr geltendem Recht -
im Streitfall nach den Vorschriften des §
492 Abs.
2 Satz
2 [X.]
aF i.V.m.
§
6 Abs. 3 Nr.
5 [X.] aF (vgl. jetzt §
492 Abs.
2 [X.] nF i.V.m. Art.
247 §
6 Abs.
1 Nr.
1, §
3 Abs.
1 Nr.
3, Abs.
2 Satz
3 EG[X.] und §
6 Abs.
3 Nr.
4 [X.] nF)
-
in die Berechnung des effektiven [X.]es einzubeziehen. Das wirft die Frage auf, ob die Kosten der Rest-schuldversicherung gleichwohl auch in diesem Fall nach wie vor im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung, die -
wie oben ausgeführt
-
maßgeblich auf einem Vergleich des verlangten [X.]es mit dem marktüblichen Zins beruht, von 26
27
28
-
17
-
vornherein ausgeklammert werden können, wie es die bisherige [X.] getan hat (vgl. dazu mit unterschiedlichen Auffassungen [X.], [X.], 104, 105; [X.], [X.], 796, 799; [X.], Urteil vom 21.
Dezember 2009 -
6
U 110/09, juris Rn.
64
ff.; [X.], [X.], 78, 79
f.; [X.]/Armbrüster, 6.
Aufl., §
138 Rn.
146; [X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., §
492 Rn.
104b Fn.
154; [X.], [X.] (2000), 273, 302; [X.] in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
82 Rn.
20; [X.], [X.], 2329, 2334
ff.; [X.]., [X.], 51, 55
f.; [X.], [X.], 119, 121). Im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung könnte gegebenenfalls zu Lasten der Bank zu berücksichtigen sein, dass sie -
etwa im Rahmen einer Umschuldung von Alt-
in Neudarlehen
-
eine [X.] zur Bedingung macht, deren Kosten eine inadäquate Verteuerung der Gesamtkosten des Kreditnehmers zur Folge hätte (vgl. [X.]/[X.], [X.], 70.
Aufl., §
138 Rn.
28). Hierfür könnte sprechen, dass eine Bank nach der Rechtsprechung des [X.] im Rahmen einer Umschuldung ihre eigenen Interessen nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Belange des Darlehensnehmers durchsetzen darf, dass sich vielmehr ein Kredit als ge-mäß §
138 Abs.
1 [X.] sittenwidrig und damit nichtig erweisen kann, wenn die Bank die Kreditvergabe von Bedingungen abhängig macht, die unter Abwägung aller Vor-
und Nachteile zu einer unverhältnismäßig gesteigerten finanziellen Gesamtbelastung des Kreditnehmers führen (vgl. [X.], Urteil vom 5.
November 1987 -
III
ZR 98/86, [X.], 181, 182
f.); auch müssen Kredit-
und Bearbei-tungsgebühren einer Restschuldversicherung, die nach einem höheren Pro-zentsatz als die des [X.] berechnet werden, schon jetzt hinsichtlich des überschießenden Teils zu Lasten der Bank in den [X.] werden ([X.], Urteil vom 3.
Dezember 1987 -
III
ZR 103/86, [X.], 184, 187).
[X.]) Die Frage muss im Streitfall nicht entschieden werden.
29
-
18
-
(1) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Darlehensnehmern den
Abschluss der
Restschuldversicherung für die Kreditgewährung nämlich nicht im Sinne des §
6 Abs.
3 Nr.
5 [X.] aF "zwingend" vorgeschrieben.
(2) Die gegen diese tatrichterliche Würdigung gerichteten Angriffe der Revision greifen
nicht durch.
(a) Dabei kann im Streitfall offen bleiben, ob für den im Sinne von §
6 Abs.
3 Nr.
5 [X.] aF obligatorischen Abschluss einer Restschuldversicherung allein auf eine vertraglich vorgegebene rechtliche Verpflichtung abzustellen ist oder ob sich die von §
6 Abs.
3 Nr.
5 [X.] aF
vorausgesetzte Zwangslage zumindest gleichermaßen daraus ergeben kann, dass die kreditgebende Bank dem Darlehensnehmer den Abschluss einer Restschuldversicherung mündlich derart aufgedrängt hat, dass er sich diesem, ohne auf die Gewährung eines Darlehens verzichten zu müssen, faktisch nicht entziehen konnte (vgl. zum Meinungsstand [X.], [X.], 796, 798; [X.], [X.], 78, 79; [X.], [X.], 1455, 1456
f.; [X.], [X.], 401, 405; [X.] in Handbuch zum [X.] und [X.] Bankrecht, 2.
Aufl., §
15 Rn.
164
ff.; [X.]., [X.], 2329, 2335
f.; [X.] in Piper/[X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., [X.], §
6 Rn.
9; Völker, Preisangabenrecht, 2.
Aufl., [X.] §
6 Rn.
72). Beides hat das Berufungsgericht hier in tatrichterlicher Würdigung verneint. Es ist nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Er-gebnis gelangt, die Beklagte habe von den Darlehensnehmern den Abschluss der Restschuldversicherung weder unmittelbar schriftvertraglich noch im Rah-men der Vertragsanbahnung durch eine mündliche Vorgabe ihres [X.] als Voraussetzung für die Gewährung des neuen Kredits verlangt. [X.] ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Die insoweit erhobenen [X.] 30
31
32
-
19
-
der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§
564 Satz
1 ZPO).
(b) An[X.] als die Revision meint, kommt es für die Frage, ob der [X.] der Restschuldversicherung obligatorisch war, nach der im Streitfall noch anwendbaren Fassung des §
6 Abs.
3 Nr.
5 [X.] aF auch nicht etwa darauf an, ob
den Darlehensnehmern der Darlehensvertrag im Falle der [X.] zu denselben Konditionen angeboten worden wäre. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, der die Darlehensnehmer betreuende Sachbearbeiter der Beklagten habe
im Rahmen der Beweisauf-nahme bekundet, er sei in Fällen, in denen Darlehensnehmer den Abschluss einer Restschuldversicherung abgelehnt hätten, gehalten gewesen, das [X.] neu zu berechnen und dem Filialleiter nochmals vorzulegen. Damit ist der zwingende Charakter der Restschuldversicherung im Streitfall aber nicht dargetan.
Nach der hier geltenden Fassung des §
6 [X.] aF ist nämlich allein entscheidend, dass der Kredit ohne Abschluss einer Restschuldversicherung insgesamt nicht gewährt worden wäre; die Frage, ob er auch zu denselben Be-dingungen gewährt worden wäre, ist nicht entscheidungserheblich.
Deutlich wird dies schon aus dem Wortlaut des §
6 Abs.
3 [X.] aF, der für die danach in die Berechnung des effektiven [X.]es einzubeziehen-den Versicherungskosten nicht auf die Kreditvergabe zu den vom Darlehensge-ber konkret angebotenen Vertragsbedingungen abstellt, sondern schlicht auf die "Gewährung des Kredits".
Die Materialien zu §
6 [X.] belegen dies ebenfalls. Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Neufassung des §
6 Abs.
3 Nr.
4 [X.] nF ([X.]l.
I S.
2355) eine Regelung enthält, die die Einbeziehung der Restschuld-33
34
35
36
-
20
-
versicherungskosten in den effektiven [X.]satz des Darlehens schon dann vorsieht, wenn der Kredit ohne ihren Abschluss nur zu anderen Konditio-nen gewährt worden wäre (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S.
141
f.). Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei dieser Vorschrift, die erst mit [X.] vom 11.
Juni 2010 in [X.] getreten ist, aber keineswegs lediglich um eine "Klarstellung", sondern nach der ausdrücklichen Gesetzesbegründung um eine Änderung der bisherigen Rechtslage (BT-Drucks. 16/11643, S.
142; [X.], [X.], 1061, 1068; [X.] in [X.]/Bornkamm, [X.], 29.
Aufl., [X.] §
6 Rn.
22; [X.] in No[X.]e, Kommentar zum Kreditrecht, §
492 [X.] Rn.
24). Auf diese neue Rechtslage kann sich der Kläger im Streitfall nicht beru-fen, da die Übergangsvorschrift des Art.
229 §
22 Abs.
2 EG[X.] für die über Art.
247 §
6 Abs.
1, §
3 Abs.
1 Nr.
3 und Abs.
2 Satz
3 EG[X.] auf §
6 [X.] verweisende Norm des §
492 Abs.
2 [X.] nF klarstellt, dass eine Anwendung der Neuregelung auf [X.], die -
wie der hier zu beurtei-lende
-
vor dem 11.
Juni 2010 entstanden sind, nicht in Betracht kommt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 70.
Aufl., EG[X.] Art.
229 §
22 Rn.
3; [X.]/
[X.], 5.
Aufl., EG[X.] Art.
229 §
22 Rn.
12
f.).
3. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei einen Schadensersatzanspruch
des [X.] aus dem Gesichts-punkt einer vorvertraglichen [X.] (§
280 Abs.
1, §
311 Abs.
2 [X.]) verneint.
a) Ungeachtet der Frage, ob und unter welchen Umständen vorliegend eine Pflicht der Beklagten als kreditgebender Bank in Betracht kommt, unaufge-fordert über die für die Vermittlung der Restschuldversicherung vereinnahmte Innenprovision, die vermeintlichen Nachteile der gewählten Versicherungsart im Vergleich zu einer reinen Risikolebensversicherung oder den -
nach Behaup-tung des [X.]
-
unzureichenden Versicherungsumfang der Restschuldversi-37
38
-
21
-
cherung aufzuklären, würde eine entsprechende [X.] der Beklagten jedenfalls nicht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Rückabwicklung des Kreditvertrages rechtfertigen, sondern wegen des be-schränkten Schutzzwecks einer auf die Versicherungsleistung bezogenen [X.] der Beklagten nur den Ersatz der durch die abge-schlossene Restschuldversicherung entstandenen Mehrkosten (st.Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 3.
April 1990 -
XI
ZR 261/89, [X.]Z 111, 117, 124, vom 3.
Dezember 1991 -
XI
ZR 300/90, [X.]Z 116, 209, 212, vom 20.
Mai 2003
-
XI
ZR 248/02, [X.], 1370, 1373, vom 16.
Mai 2006 -
XI
ZR 6/04, [X.]Z 168, 1 Rn.
49 und vom 20.
März 2007 -
XI
ZR
414/04, [X.], 876 Rn.
42; vgl. auch [X.], [X.], 796, 800; [X.], [X.], 401, 403; [X.]/[X.], [X.], 2241, 2253). Diese hat der Kläger, wie das [X.] ohne Rechtsfehler ausgeführt hat, nicht substantiiert dargetan. Auch die Revision vermag auf keinen diesbezüglichen Instanzvortrag zu [X.]. Soweit sie geltend macht, die Darlehensnehmer hätten bei gehöriger Aufklärung vom Abschluss einer Restschuldversicherung abgesehen, fehlt es auch insoweit an ordnungsgemäßem Vortrag
zu den entstandenen Mehrkosten; darüber hinaus steht dieses Vorbringen im Wi[X.]pruch zu der nicht angegriffe-nen Feststellung des Berufungsgerichts, die Darlehensnehmer hätten nach dem Vortrag des [X.] bei richtiger Beratung eine Risikolebensversicherung ab-geschlossen. Dass die Darlehensnehmer den Darlehensvertrag vom 8.
Mai 2002 bei Aufklärung über die von der Beklagten vereinnahmte Innenprovision, die vermeintlichen Nachteile der gewählten Versicherungsart oder den angeb-lich unzureichenden Versicherungsumfang überhaupt nicht geschlossen hätten, macht die Revision nicht (mehr) geltend. Einem darauf zu stützenden Scha-densersatzanspruch stünde im Streitfall auch bereits der Umstand entgegen, dass die Darlehensnehmer dann jedenfalls den Kapitaldienst des abgelösten Darlehens vom 29.
März 2001 hätten tragen müssen. Das liefe im Rahmen der -
22
-
schadensrechtlich veranlassten Differenzbetrachtung ebenfalls auf eine Mehr-kostenberechnung hinaus (vgl. Senatsurteil vom 11.
Dezember 1990 -
XI
ZR 24/90, [X.], 271, 273), an der es fehlt.
b) Auf die vom Berufungsgericht zur Begründung der Revisionszulassung for-mulierte Frage, ob sich aus der Senatsrechtsprechung zu den [X.] einer anlageberatend tätigen Bank über Innenprovisionen und von ihr vereinnahmte Rückvergütungen (Senatsurteile vom 19.
Dezember 2006

-
XI
ZR 56/05, [X.]Z 170, 226 Rn.
22
f., vom 25.
September 2007 -
XI
ZR 320/06, [X.], 199 Rn.
11
ff. und vom 27.
Oktober 2009 -
XI
ZR 338/08, [X.], 2306 Rn.
31 sowie
Senatsbeschlüsse vom 20.
Januar 2009 -
XI
ZR 510/07, [X.], 405 Rn. 12
f., vom 29.
Juni 2010 -
XI
ZR 308/09, [X.], 1694 Rn.
5
ff. und vom 9.
März 2011 -
XI
ZR 191/10, [X.], 925 Rn.
22
ff., jeweils [X.]) auch in Fällen der vorliegenden Art eine Aufklärungspflicht der Bank ergibt, kommt es danach nicht an. Zu Recht hat das Berufungsgericht die-se Rechtsprechung aber im Übrigen auch nicht auf einen Sachverhalt wie den
39
-
23
-
vorliegenden übertragen. Sie gilt nur in Fällen einer Kapitalanlageberatung durch die
Bank. Im Streitfall fehlt es aber nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts bereits an einem Bera-tungsvertrag und darüber hinaus auch an einer Kapitalanlageberatung.

[X.]

[X.]

Grüneberg

Maihold

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.07.2008
-
323
O 91/08
-

O[X.], Entscheidung vom 12.05.2010
-
13
U 21/09
-

Meta

XI ZR 220/10

29.11.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2011, Az. XI ZR 220/10 (REWIS RS 2011, 985)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 985

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 220/10

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