Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2011, Az. XI ZR 388/10

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5988

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BUN[X.]ESGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]ES VOLKES

URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:

7. Juni 2011

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Bl, Cb
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, in [X.] für die Führung des [X.] durch das Kreditinstitut ein Entgelt (Kon-toführungsgebühr) gefordert wird, unterliegen nach §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] der
richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] unwirksam.

[X.], Urteil vom 7. Juni 2011 -
XI [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
[X.]er XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7.
Juni 2011
durch [X.] [X.], die Richterin
[X.] sowie [X.]
Ellenberger, [X.] und Pamp
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird
das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 21.
Oktober 2010 aufgehoben.
Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 25.
März 2010 teilweise [X.] und insgesamt wie folgt neu gefasst:
[X.]ie [X.] wird verurteilt, es zu unterlassen, bei Vermeidung ei-nes für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzen-den
Ordnungsgeldes von 250.000

s-haft der Vorstandsmitglieder der [X.]n bis zu sechs Monaten, die nachfolgende und/oder eine dieser inhaltsgleiche [X.] in Bezug auf [X.]arlehensverträge zu verwenden und sich darauf zu berufen, soweit der Vertrag nicht mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen be-ruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
"Alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrages ein-schließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten trägt der
[X.]arlehensnehmer.
[X.]ies sind:

-
3
-
Kontoführungsgebühr

".
[X.]ie [X.] wird verurteilt, an den Kläger
200

Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.
Oktober 2008 zu zahlen.
[X.]ie [X.] trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
[X.]er Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung [X.] wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß §
4 [X.] eingetragen. [X.]ie beklagte Bank verwendet
im Geschäftsverkehr mit [X.] bei dem Abschluss von [X.]arlehensverträgen Formulare, die unter anderem folgende [X.] enthalten:
"1 [X.]arlehenskosten, Rückzahlung

1.4 Sonstige Kosten: Alle durch den Abschluss und Vollzug dieses [X.] einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten trägt der [X.]arlehensnehmer. [X.]ies sind:

"
In das sich hieran anschließende [X.] wird von der [X.]n
beim Vertragsschluss unter anderem folgender von ihr vorformulierter Text eingefügt:
1
2
-
4
-
"Kontoführungsgebühr 2,00
EUR monatlich".
[X.]er Kläger ist der Ansicht, diese
[X.]
sei unwirksam, weil sie einer In-haltskontrolle nach §
307 [X.] nicht standhalte. Mit der Unterlassungsklage nach §
1 [X.] begehrt er die Verurteilung der [X.]n, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche [X.] gegenüber Privatkunden zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Soweit er die [X.]
ursprünglich auch auf Un-terlassung der Verwendung einer weiteren [X.] betreffend eine Wertermitt-lungsgebühr in Anspruch genommen hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in erster Instanz übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
[X.]arüber hinaus
verlangt der Kläger von der [X.]n die
Erstattung von Abmahnkosten hinsichtlich beider vorgenannter [X.]n in Höhe von [X.] 200

[X.]as [X.] hat die [X.] zur Zahlung von 100

verurteilt. Es hat in diesem Umfang einen Anspruch des [X.] auf Erstattung der Abmahnkosten betreffend die
Wertermittlungsgebühr
für gegeben erachtet
und zudem, soweit
die Parteien hinsichtlich dieser [X.] den Rechtsstreit übereinstimmend
in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, die Kosten des Rechtsstreits der [X.]n auferlegt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. [X.]ie hiergegen gerichtete Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der -
vom Berufungsgericht zugelassenen
-
Revision verfolgt der Kläger sein Unter-lassungs-
und Zahlungsbegehren bezüglich der Kontoführungsgebühr weiter.

Entscheidungsgründe:
[X.]ie Revision ist begründet.

3
4
5
6
-
5
-
I.
[X.]as Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 462
ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Hinsichtlich der Kontoführungsgebühr stünden dem Kläger keine [X.] auf Unterlassung sowie Erstattung von Aufwendungen
zu, da die an-gegriffene [X.] nicht gegen die §§
307 bis 309 [X.] verstoße.
[X.]ie [X.] -
die den Kunden der [X.]n ohne Verhandlungsmöglich-keit
vorformuliert vorgegeben werde und daher eine Allgemeine Geschäftsbe-dingung darstelle
-
unterliege schon nicht der Inhaltskontrolle, weil es sich um eine nach §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] kontrollfreie [X.] und nicht um eine kontrollfähige [X.] handele.
Anders als dies bei einem über ein Kontokorrentkonto geführten Bankvertrag der Fall sein möge, kenne der [X.]arle-hensvertrag, unbeschadet eines hier nicht zu prüfenden etwaigen [X.], keine originäre vertragstypische Pflicht des [X.]ar-lehensgebers, dem [X.]arlehensnehmer über die Verbuchung seiner Zahlungen oder den Stand der restlichen [X.]arlehensschuld Rechenschaft zu legen. Eine entsprechende Nebenpflicht zur Kontoführung nebst Information ergebe sich für den [X.]arlehensvertrag weder aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken noch aus §
259 [X.]. [X.]ie Kontoführungsgebühr sei wirtschaftlich be-trachtet
ein pauschalierter Verwaltungskostenersatz und Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen des konkreten Vertragsverhältnisses. [X.]ie [X.] einhergehenden Kosten seien Teil der allgemeinen Betriebskosten, die die [X.] über eine Kombination aus [X.]arlehenszins und Kontoführungsgebühr zu decken suche, und Gegenstand der Preiskalkulation.
[X.]arüber hinaus halte die angegriffene Gebührenklausel einer Inhaltskon-trolle aber auch stand. Sie sei weder intransparent noch mit
wesentlichen 7
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10
-
6
-
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar (§
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.]) noch benachteilige sie die Kunden der [X.]n entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen. Insbesondere weiche die [X.] nicht in einer zu ihrer Unwirksamkeit führenden Weise von einer gesetzlichen Be-stimmung ab.
Allerdings gehöre zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispo-sitiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtun-gen zu erfüllen habe, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten bestehe nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen sei bzw. nur für Leistungen, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht würden. Jede Entgeltregelung in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung stütze, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für [X.] des Verwenders abzuwälzen versuche, stelle nach
ständiger Rechtspre-chung des [X.] eine
Abweichung von Rechtsvorschriften dar.
[X.]iese rein vertragsbezogene Betrachtung reiche jedoch nicht aus, in der durch Allgemeine Geschäftsbedingungen festgeschriebenen [X.] eine unangemessene Benachteiligung des Schuldners zu sehen. [X.]enn der Gesetz-
und Verordnungsgeber habe in Rechtsvorschriften erkennen lassen, dass er Kontoführungsgebühren nicht generell missbillige, sondern im Gegen-teil als im Wirtschaftsleben üblich anerkannt habe. So würden in §
6 Abs.
3 Nr.
3 [X.] alter wie neuer Fassung im Zusammenhang mit [X.]arlehenskonten Kontoführungsgebühren als typische Vertragsbestandteile zumindest vorausge-setzt. [X.]ie Norm regele, inwiefern die Kontoführungebühr in den effektiven [X.] von [X.]arlehen einzurechnen sei. [X.]as belege, dass der [X.] sie als gängigen Vertragsbestandteil erkannt und nicht per se verworfen habe.
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-
7
-
[X.]ie rechtliche Bedeutung von §
6 Abs.
3 Nr.
3 [X.] werde hinsichtlich der [X.] dadurch verstärkt, dass der Verordnungsgeber, der die Preisangabenverordnung
mehrfach und grundlegend überarbeitet habe, [X.] bei der letzten Neufassung Kenntnis von der Praxis gehabt habe, Kon-toführungsgebühren für [X.]arlehenskonten durch Allgemeine Geschäftsbedin-gungen der Banken in die Verträge einzuführen. [X.]ie Bestimmung könne auch nicht deshalb für unbedeutend gehalten werden, weil
der Verordnungsgeber der Preisangabenverordnung nicht der Gesetzgeber des Vertragsrechts ([X.]) sei und die Verordnung im Rang unter dem Gesetz stehe. [X.]enn der Gesetzgeber habe bei mehreren
Änderungen im [X.]arlehensrecht des [X.] ersichtlich keine Beanstandungen dahin erhoben, dass der Verordnungsgeber den ihm einge-räumten Gestaltungsspielraum überschritten habe. Im Gegenteil habe
der Ge-setzgeber bei der am 11.
Juni 2010 in [X.] getretenen Neufassung der §§
491, 501 [X.] auf §
6 [X.] Bezug genommen. Indem der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben habe, dass er Kontoführungsgebühren billige, könnten diese auf [X.] nicht als Abweichung von einem gesetzlichen Leit-bild angesehen werden, weil dies mit dem Gedanken der Einheit der Rechts-ordnung unvereinbar wäre.
Soweit §
30 der Verordnung über die Rechnungslegung der [X.] und Finanzdienstleistungsinstitute bestimme, dass zu den Erträgen unter an-derem auch Kontoführungsgebühren gehören, werde zwar die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche
Frage nicht eindeutig geregelt. [X.]ie Bestimmung deute indes darauf hin, dass der Verordnungsgeber Kontoführungsgebühren im üblicherweise durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geregelten Bankge-schäft nicht grundsätzlich für unzulässig halte. In dieselbe Richtung weise §
23 der Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute.
13
14
-
8
-
Vor diesem Hintergrund könnten auch steuerrechtliche Vorgaben nicht dazu führen, die Kontoführung als
Nebenpflicht des [X.]arlehensgebers anzuse-hen. Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden jenseits der Gesetzes-abweichung sei im Gesamtgefüge des [X.]arlehensvertrages gleichfalls zu ver-neinen. [X.]er Kläger trage selbst vor, dass die von der [X.]n geforderte Ge-bühr der Höhe nach nicht unüblich sei.

II.
[X.]iese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
[X.]er Kläger hat gegen die [X.] einen Anspruch gemäß §§
1, 3
Abs.
1
Satz
1
Nr.
1
[X.]
auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen -
nicht die Erhebung von Kontoführungsgebühren im [X.], sondern lediglich im Rahmen von [X.]arlehensverträgen betreffenden
-
[X.].
1. Rechtsfehlerfrei
und auch von der Revisionserwiderung [X.] hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass es sich bei der beanstandeten [X.] um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v.
§
305 Abs.
1 [X.] handelt.
2. Zu Recht wendet die Revision
sich
jedoch gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, bei der angegriffenen [X.] handele es sich um eine [X.], die gemäß §
307
Abs.
3
Satz
1
[X.]
der Inhaltskontrolle entzogen sei.
a) Zutreffend ist das
Berufungsgericht davon ausgegangen, dass §
307
Abs.
3
Satz
1
[X.]
die Inhaltskontrolle nach §§
307
bis 309
[X.]
auf solche Bestimmungen
beschränkt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder 15
16
17
18
19
-
9
-
diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. [X.]arunter fallen nach der Rechtsprechung des [X.] weder [X.]n, die unmittelbar den Preis der
vertraglichen Hauptleistung regeln, noch solche, die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (Senatsurteile
vom
14.
Oktober
1997
-
XI
ZR
167/96, [X.]Z
137,
27, 30, vom 18.
Mai 1999 -
XI
ZR
219/98, [X.]Z
141,
380,
382
f., vom 30.
November 2004 -
XI
ZR
200/03, [X.]Z
161,
189,
190
f., vom 21.
April 2009 -
XI
ZR
78/08, [X.]Z
180,
257
Rn.
16 mwN). Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allge-meine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätig-keiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontroll-fähig.
Solche ([X.] werden durch §
307
Abs.
3
Satz
1
[X.]
nicht der [X.] entzogen
(vgl. zuletzt
Senatsurteile vom 21.
April 2009 -
XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
16 und
vom 7.
[X.]ezember 2010 -
XI
ZR 3/10, [X.], 263 Rn.
26, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen;
[X.], Urteil vom 13.
Januar 2011 -
III
ZR 78/10, [X.], 354
f., jeweils mwN).
b)
Nach diesen Maßstäben hält die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Kontoführungsgebühr handele es sich um eine kontrollfreie [X.], revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. [X.]ie Erwägung des Berufungsgerichts, dass die [X.] ihre allgemeinen Betriebskosten neben dem [X.]arlehenszins auch durch die Kontoführungsgebühr zu decken suche und diese deshalb Ge-genstand der
Preiskalkulation sei, vermag die Kontrollfreiheit der [X.] nicht zu begründen. [X.]enn dieser Umstand allein macht die [X.] entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht zu einem Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen. Neben dem eigentlichen Leistungsentgelt fließen nämlich regelmäßig auch die [X.]n in die Preiskalkulation der Bank ein ([X.], [X.] §
307 [X.] 3.10). [X.]er allein 20
-
10
-
auf den kalkulatorischen Zusammenhang abstellende Begründungsansatz des Berufungsgerichts kann deshalb nicht dafür maßgebend sein, ob einer gefor-derten Gebühr eine echte Gegenleistung des Verwenders gegenüber
steht (vgl. schon [X.], Urteil vom 18.
April 2002 -
III
ZR 199/01, [X.], 1355, 1357
f.) und liefe im Ergebnis auf die Kontrollfreiheit praktisch jeder neben die [X.] tretenden Entgeltregelung hinaus. Entscheidend ist demgegenüber [X.], ob
es sich bei der in Rede stehenden Gebühr um die Festlegung des Prei-ses für eine vom [X.]verwender angebotene vertragliche Leistung handelt (Senatsurteil vom 7.
[X.]ezember 2010 -
XI
ZR 3/10, [X.], 263 Rn.
28, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen).
Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
c) Ob die angegriffene Entgeltregelung eine solche [X.] enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat wegen der offenkundigen Ver-wendung der [X.]
über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus selbst vornehmen kann.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objekti-ven Inhalt und typischen Sinn, ausgehend von den [X.] eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.], einheitlich so auszule-gen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteil vom 7.
[X.]ezember 2010 -
XI
ZR 3/10, [X.], 263 Rn.
29 mwN, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen). [X.]ie streitige Kontoführungs-gebühr stellt sich danach nicht als ein Entgelt, das
zur Abgeltung einer konkre-ten vertraglichen Gegenleistung der [X.]n erhoben wird,
und daher nicht als [X.] dar.
aa) [X.]ie Kontoführungsgebühr kann
nicht in dem Sinne verstanden wer-den, dass damit
die Kreditgewährung bzw. Kapitalüberlassung durch die [X.] abgegolten werden soll.
21
22
-
11
-
(a) Gemäß §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] ist der [X.]arlehensnehmer aufgrund des [X.]arlehensvertrages verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte [X.] zurückzuerstatten. Beim [X.]arlehensvertrag stellt daher
-
wovon auch die Parteien des Rechtsstreits
übereinstimmend
ausgehen
-
der Zins die im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Kapitalbelassungspflicht des [X.]arlehensgebers stehende (vgl. [X.]/
Freitag
(2011),
§
488 Rn.
180) Hauptleistung
des [X.]arlehensnehmers ([X.], Urteil vom 24.
November 1988 -
III
ZR 188/87, [X.]Z 106, 42, 46; siehe auch Senatsurteile vom 17.
Januar 1989 -
XI
ZR 54/88, [X.]Z 106, 259, 263 sowie
vom 7.
Mai 1991 -
XI
ZR 244/90, [X.]Z 114, 330, 333) und mithin
den Preis für die Kapitalnutzung (vgl. [X.], [X.] §
307 [X.] 3.10) dar.
(b) Allerdings ist in der Rechtsprechung des [X.] aner-kannt,
dass der [X.]verwender in der konkreten Ausgestaltung seines [X.] grundsätzlich frei ist, er also insbesondere das Entgelt für seine Leis-tung auch in mehrere Preisbestandteile aufteilen kann ([X.], Urteile vom 19.
November 1991 -
X
ZR 63/90, [X.]Z 116, 117, 120
f., vom 14.
Oktober 1997 -
XI
ZR 167/96, [X.]Z 137, 27, 30 und vom 8.
Oktober 1998 -
III
ZR 278/97, [X.], 2432, 2434). [X.]er erkennende Senat ist ferner in seiner Ent-scheidung vom 7.
[X.]ezember 2010 (XI
ZR 3/10, [X.], 263 Rn.
31, zur [X.] in [X.]Z vorgesehen) davon ausgegangen, der Umstand, dass für die Inanspruchnahme eines (Bauspar-)[X.]arlehens Zinsen zu zahlen seien, [X.] es nicht unmöglich, in der vom Bausparer zu entrichtenden [X.] ein zusätzliches (Teil-)Entgelt für die Kreditgewährung zu sehen.
(c) Es kann dahinstehen, ob die letztgenannte Erwägung auch für den Regelfall
eines [X.]arlehens i.S.v.
§
488 [X.] gilt. [X.]enn die [X.] erhebt die angegriffene Gebühr nach dem -
eindeutigen
-
Wortlaut der streitgegenständli-chen [X.] ausdrücklich für die Führung des [X.].
[X.]ies 23
24
25
-
12
-
schließt nach den dargestellten Auslegungsgrundsätzen bereits im Ansatz ein Verständnis aus, mit der Kontoführungsgebühr solle im Wege eines Teilentgelts bzw. "Preis"-Bestandteils die Kapitalbelassung durch die Bank vergütet
werden.
bb) [X.]ie angegriffene [X.] gestattet auch aus anderen Gründen nicht die Annahme, die Kontoführungsgebühr diene der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung des Kreditinstituts.
(a) Hierbei mag mit dem Berufungsgericht davon auszugehen sein, dass die [X.] im Verhältnis zu ihren Kunden grundsätzlich weder nach den [X.] Geschäftsbedingungen der Banken ([X.]) noch von [X.] wegen zur Führung eines [X.] verpflichtet ist. [X.]er [X.]arlehens-vertrag als solcher begründet, wie der Senat bereits in anderem [X.] entschieden hat
(Senatsurteil vom 9.
Mai 2006 -
XI
ZR 114/05, [X.], 405 Rn.
34), anders als der [X.] mit [X.] (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 4.
Juli 1985 -
III
ZR 144/84, [X.], 1098, 1099
f.; Senatsur-teil vom
30.
Januar 2001 -
XI
ZR 183/00, [X.], 621), kein Auftrags-
oder Geschäftsbesorgungsverhältnis, bei dem nach Maßgabe von §
259 [X.] zu erfüllende gesetzliche Auskunfts-
und Rechenschaftspflichten gemäß §§
666, 675 [X.]
bestehen.
(b) Selbst wenn aber die
[X.] durch die Führung eines [X.]arlehens-kontos
im Grundsatz keine eigene vertragliche oder gesetzliche Haupt-
bzw. Nebenpflicht gegenüber ihren Kunden aus dem jeweiligen [X.]arlehensvertrag erfüllt,
folgt hieraus nicht die Kontrollfreiheit der streitigen Kontoführungsgebühr. [X.]enn die Führung eines [X.] stellt jedenfalls keine selbständige ([X.] dar, sondern erfolgt ausschließlich im eigenen Interesse der Bank
([X.],
[X.], 782, 783 m. zust. [X.]. [X.],
EWiR 2011, 175
f.; ebenso Kronenburg in
[X.]erleder/
26
27
28
-
13
-
Knops/[X.], Handbuch zum [X.] und [X.] Bankrecht, 2.
Aufl., §
17 Rn.
27 [X.]; [X.], [X.], 2003 Rn.
412
ff.;
Krüger/
[X.], [X.], 673,
675;
Nobbe, [X.], 185, 193; [X.], [X.] von Leistungsentgelten und Preisanpassungsklauseln, Schriftenreihe der [X.], Band 31, 115, 117; wohl auch [X.] in
Wolf/
[X.], AGB-Recht, 5.
Aufl., [X.] 25):
[X.]ie Kontoeinrichtung ist
beim Kreditgeschäft lediglich ein
unselbständi-ger
Neben-
oder Begleitaspekt der Kreditgewährung als dem Hauptgeschäft. Bereits für die Krediteinräumung, das heißt für dessen Bereitstellung, die in der Regel über ein Girokonto des [X.]arlehensnehmers oder durch Überweisung an einen von ihm bezeichneten [X.]ritten als Zahlungsempfänger erfolgt, wird das [X.] nicht benötigt.
Soweit es um die Rückführung des Kredits geht, dient das [X.]arlehenskonto in erster Linie buchhalterischen bzw. Abrechnungs-zwecken des Kreditinstituts, das durch
seine interne Kontoführung im [X.] den jeweiligen Stand der [X.]arlehensverbindlichkeit des Kunden [X.]. Für das Kreditinstitut ist das [X.]arlehenskonto schon deshalb erforderlich, weil es die Zahlungen des Kunden
im eigenen Interesse
-
insbesondere zur Ermittlung etwaiger Rückstände in Bezug auf Zinsen und Tilgung
-
überwachen muss; darüber hinaus kann es diese Zahlungen ohnehin nicht "irgendwie"
ent-gegennehmen, sondern
muss sie
in geordneter und für die Bank selbst nach-vollziehbarer Weise verbuchen. [X.]er
Kunde hingegen, der seine regelmäßigen Zahlungspflichten üblicherweise dem Kreditvertrag oder einem eigenständigen Zins-
und Tilgungsplan zu entnehmen vermag, ist auf die Führung eines [X.] Kontos
durch das Institut im Regelfall nicht
angewiesen, um einen Über-blick über die fortlaufende Abtragung des [X.]arlehens zu erhalten. [X.]er für die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen darlegungs-
und beweisbelastete [X.]ar-lehensnehmer bedarf der
Kontoführung durch das Kreditinstitut schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines eigenen Beweisführungsinteresses, weil er 29
-
14
-
einen im Einzelfall streitigen Zahlungsvorgang (Abbuchung, Überweisung, Ein-zahlung) in der Regel in anderer geeigneter Weise wird belegen können.
(c) [X.]ie hiernach allein im eigenen organisatorischen bzw. Buchhaltungs-interesse des Kreditinstituts liegende Führung des [X.] kann daher entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung
auch nicht als [X.] zusätzliche Sonderleistung der [X.] (vgl. hierzu Senatsur-teile vom 30.
November 1993 -
XI
ZR 80/93, [X.]Z 124, 254, 256
f., vom 14.
Oktober 1997 -
XI
ZR 167/96, [X.]Z 137, 27, 29
f. und vom 21.
April 2009 -
XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
16, 20) eingeordnet werden.

Etwas anderes folgt, anders als die [X.] meint,
nicht daraus, dass sie ihren Kunden am Ende eines Kalenderjahres eine Zins-
und Saldenbestäti-gung
zur Vorlage bei der Finanzverwaltung erteilt. [X.]ies gilt schon deshalb, weil
die [X.] die angegriffene Gebühr nach dem -
eindeutigen
-
Wortlaut der streitgegenständlichen [X.] nicht für die Zurverfügungstellung dieser Bescheinigung, sondern für die Führung des [X.]
beansprucht.
Nach dem Grundsatz der objektiven Auslegung
kann
nur dieses Verständnis der [X.] Grundlage der rechtlichen Prüfung sein.
[X.]anach besteht kein An-haltspunkt, mit der streitigen Bestimmung solle eine solche Jahresbescheini-gung als besondere "Serviceleistung"
der [X.]n abgegolten werden (vgl. auch [X.],
[X.], 782, 783).

3. Rechtsfehlerhaft ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, die [X.] halte, sofern sie
der Inhaltskontrolle unterliege, dieser stand. [X.]ie Be-rechnung eines Entgelts für die Führung eines [X.] ist vielmehr mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§
307
Abs.
2
Nr.
1
[X.]) und benachteiligt die Kun-30
31
32
-
15
-
den der [X.]n entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemes-sen (§
307
Abs.
1
Satz
1
[X.]).
a) Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs, dass [X.]n, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsan-spruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es -
wie hier
-
vorwiegend im eigenen Interesse wahrnimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (Senatsurteil
vom 21.
April 2009 -
XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
21 mwN).
[X.]urch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen [X.] und Glauben verstoßende un-angemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (Senatsurteil vom 21.
April 2009 -
XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
21 mwN). [X.]as gilt auch im vorliegenden Fall, in dem die angegriffene [X.] der [X.] die Möglichkeit einräumt, ihren [X.]arlehensnehmern eine Vergütung für Tä-tigkeiten abzuverlangen, die das Kreditinstitut nach [X.] ohne gesondertes Entgelt zu erbringen hätte. Gründe, die die [X.] gleichwohl als nicht unangemessen erscheinen lassen, sind weder dargetan noch sonst er-sichtlich.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt sich die ange-griffene [X.] insbesondere nicht mit Blick auf §
6 [X.] als ange-messen dar, wonach -
wie das Berufungsgericht angenommen hat
-
der [X.] als im Wirtschaftsleben üblich aner-kannt
habe. Für diese Schlussfolgerung bietet die in Rede stehende Vorschrift vielmehr schon im Ansatz keine taugliche Grundlage:
33
34
-
16
-
aa) Nach §
6 Abs.
1, Abs.
3 Nr.
3 [X.] (in der bis zum 10.
Juni 2010 geltenden Fassung) sind in die Berechnung des effektiven [X.]es die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer einschließlich etwaiger [X.] einzubeziehen mit Ausnahme unter anderem der "Kosten für die Führung eines Kontos, das für die Tilgungszahlung im Rahmen der Rück-zahlung des Kredits sowie für die Zahlung von Zinsen und sonstigen Kosten dienen soll, es sei denn, der Kreditnehmer hat hierbei keine angemessene Wahlfreiheit und diese Kosten sind ungewöhnlich hoch;

". Es kann letztlich dahin stehen, ob mit dem in dieser Bestimmung behandelten Konto, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, das bei der Kredit gewährenden Bank ge-führte interne [X.]arlehenskonto gemeint ist (aA [X.],
[X.], 782, 784, wonach es um die Kosten für die Führung des Kontos gehen soll, von dem aus die Zahlungen des [X.]arlehensnehmers erfolgen; vgl. auch Völker in [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl. §
6 [X.] Rn.
17). [X.]enn
jeden-falls
verhält sich §
6 [X.] nicht über das Recht des Kreditinstituts zu einer Entgelterhebung.
[X.]ie Vorschrift des §
6
Abs.
3
[X.]
regelt -
wie die Revision mit Recht geltend macht
-
als formelles Preisrecht bzw. [X.] nicht die Zulässigkeit von bestimmten Preisen, sondern allein die Art und Weise der Preisangabe im Verkehr ([X.] in [X.]/Bornkamm, [X.], 29.
Aufl., [X.] Vorbemerkungen Rn.
1; [X.] in
Piper/[X.]/Sosnitza, [X.],
5.
Aufl. [X.] Einführung Rn.
1). In den effektiven [X.] sind die dort er-fassten
Kosten schon deshalb einzubeziehen, weil sie -
ob berechtigt oder un-berechtigt
-
vom Kunden tatsächlich verlangt werden (vgl. zu §
6 Abs.
7 Satz
2 [X.] bereits Senatsurteil vom 7.
[X.]ezember 2010 -
XI
ZR 3/10,
[X.], 263 Rn.
39 mwN, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen).
Für die Frage nach der materiellen Berechtigung eines erhobenen Entgelts führt der Hinweis auf §
6 Abs.
3 [X.] dagegen nicht weiter.
35
-
17
-
bb) [X.]iese Erwägungen treffen
auf die mit Wirkung vom 11.
Juni 2010
er-folgte Neufassung der Vorschrift
durch Art.
6 Nr.
1c des Gesetzes vom 29.
Juli 2009 ([X.]l.
I S.
2355), die an der
Einordnung
der Preisangabenverordnung als formellem Preisrecht nichts geändert hat, ebenfalls zu.
Entgegen der [X.] des Berufungsgerichts gestattet deshalb auch die Bezugnahme auf §
6 [X.] bzw. §
6 Abs.
3 [X.] in §
491 Abs.
2 Nr.
4, §
501 [X.] (jeweils in der
seit dem 11.
Juni 2010 geltenden Fassung) nicht den Rückschluss auf einen Willen des Gesetzgebers, die hier streitigen Kontoführungsgebühren in der Sa-che zu billigen.

cc) Im Ergebnis
nichts anderes gilt
im Hinblick auf das vom [X.] angeführte weitere Verordnungsrecht. Soweit §
30 Abs.
1 Satz
2 der [X.] über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleis-tungsinstitute (Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung -
[X.]) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11.
[X.]ezember 1998 ([X.]l. I S.
3658), zuletzt geändert durch Art.
2 der Verordnung vom 18.
[X.]ezember 2009 ([X.]l. I S.
3934), bestimmt, dass zu den -
nach Satz 1 der Vorschrift in der Gewinn-
und Verlustrechnung im Posten "Provisionserträge"
auszuweisenden
-
Erträgen "auch Bonifikationen aus der Plazierung von Wertpapieren, Bürgschaftsprovisi-onen und Kontoführungsgebühren"
gehören, handelt es sich um eine formelle Vorgabe
für die Rechnungslegung
der Kredit-
und Finanzdienstleistungsinstitu-te. Aus einer solchen Anordnung, an welcher Stelle der Rechnungslegung [X.] aus einer tatsächlich erhobenen Gebühr anzuführen sind, lässt sich indes nicht schließen, hierdurch solle zugleich die [X.] Wirksamkeit einer entsprechenden
Gebührenklausel zum Ausdruck gebracht werden.
[X.]ieselbe Klarstellung ist zu dem Hinweis des Berufungsgerichts auf §
23 der Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute (Zahlungsinstituts-Rechnungs-legungsverordnung -
[X.]) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2.
November 2009 ([X.]l. I S.
3680) veranlasst, wonach zu den als Provisions-36
37
-
18
-
erträge auszuweisenden Erträgen aus [X.]ienstleistungsgeschäften "auch Konto-führungsgebühren"
gehören.
c) Soweit schließlich die Revisionserwiderung darauf abhebt, §
6 Abs.
3 Nr.
3 [X.] lasse sich zwar nichts über die "Zulässigkeit"
der Erhebung von Kontoführungsgebühren entnehmen, aus der dort ausdrücklich getroffenen Un-terscheidung zwischen Zinsen einerseits und sonstigen Kosten andererseits, die auch in den Vorschriften der §§
28, 30 [X.] sowie in §§
21, 23
[X.] ihren Niederschlag gefunden habe, ergebe sich aber, dass der Ge-setzgeber, der in §§
491, 501 [X.] zu Konkretisierungszwecken auf die Preis-angabenverordnung verweise, Kontoführungsgebühren nicht als durch die [X.]ar-lehenszinsen abgegolten ansehe, führt auch diese Erwägung bereits wegen der
-
wie dargestellt
-
bloß formell-preisrechtlichen Zielrichtung der betreffenden Verordnungen nicht weiter.
[X.]ie darin
getroffene Unterscheidung zwischen Zin-sen auf der einen und sonstigen Kosten auf der anderen Seite folgt allein schon aus
dem tatsächlichen Umstand der Geltendmachung von Zinsen sowie weite-rer
Kosten in Gestalt gesonderter Entgelte
wie der hier streitigen Kontofüh-rungsgebühr in der [X.]. [X.]ass Zahlungen der Kreditnehmer, die vom Kreditgeber tatsächlich als separate Gebühr erhoben werden, in Vorschriften des formellen Preisordnungsrechts schlechterdings nicht als Teil der Zinsen behandelt werden können, liegt auf der Hand. Für die hier allein entscheidende Frage nach der materiellen
Berechtigung des Kreditinstituts zur Vereinbarung der konkreten Gebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist damit indes nichts gewonnen.

d) Allerdings hat der III.
Zivilsenat des [X.] mit Urteil vom 1.
Juni 1989 -
III
ZR 219/87 ([X.], 1011, 1014) in einem Rechtsstreit um die Abrechnung zweier Baudarlehen die von der klagenden Bank geltend ge-machte Kontoführungsgebühr beiläufig mit der Begründung zugesprochen, die 38
39
-
19
-
Gebühr finde ihre Grundlage in den [X.]arlehensbedingungen der Bank und sei vom beklagten Kreditnehmer mit dessen Revision nicht substantiiert angegriffen worden. Falls
darin die Auffassung zum Ausdruck kommen sollte, die Gebühr für die Führung eines [X.] könne [X.] wirksam vereinbart werden, hält der
infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für [X.]ar-lehenssachen allein zuständige erkennende Senat hieran nicht fest (vgl. §
132 Abs.
3 Satz
2 GVG).

III.
[X.]as angefochtene Urteil ist
daher aufzuheben (§
562
Abs.
1
ZPO). [X.]a weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann
der Senat in der Sache selbst entscheiden (§
563
Abs.
3
ZPO) und der Klage, soweit sie noch weiterverfolgt wird,
in vollem Umfang stattgeben.
40
-
20
-
Erfolg
hat das Klagebegehren danach auch hinsichtlich des geltend ge-machten Anspruchs
auf Erstattung der Abmahnkosten, der seine Rechtsgrund-lage in §
5 [X.] i.V.m.
§
12 Abs.
1 [X.] findet und der Höhe nach zwischen den Parteien
außer Streit steht, soweit ihn nicht ohnehin schon das [X.] in Höhe eines
hälftigen
Teilbetrages von
100

nebst Zinsen (§
286 Abs.
1, §
288 Abs.
1 [X.]) rechtskräftig zuerkannt
hat.

[X.]
[X.]

Ellenberger

[X.]
Pamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.03.2010 -
2 O 117/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.10.2010 -
2 U 30/10 -

41

Meta

XI ZR 388/10

07.06.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2011, Az. XI ZR 388/10 (REWIS RS 2011, 5988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5988

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 388/10

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