Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2013, Az. 1 StR 264/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2795

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 264/13

vom
16. September
2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2013 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision der Angeklagten Z.

wird das Urteil des
[X.] Nürnberg-Fürth
vom 3.
Dezember 2012, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
a)
im Schuldspruch, soweit die Angeklagte wegen vorsätz-lichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion verur-teilt worden ist, jedoch mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen,
b)
im gesamten Strafausspruch.
2.
Auf die Revision des Angeklagten [X.]

wird das vorbezeich-
nete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen -
mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen
-
aufgehoben.
3.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
4.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
-
3
-
Gründe:
I.
1.
Das Landgericht hat die Angeklagte Z.

wegen vorsätzlichen Her-
beiführens einer Sprengstoffexplosion in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten, den Angeklagten [X.]

wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoff-
explosion in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fällen zu
einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren elf Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen der [X.] betrieb die Angeklagte
Z.

bis zum [X.] auf einem ihr gehörenden Grundstück innerhalb
der denkmalgeschützten Klosteranlage in P.

K.

-
mer weniger Gewinne ab. Bis zum [X.] verschlechterte sich die Situation so sehr, dass die Angeklagte laufende Verbindlichkeiten, insbesondere ein ihr gewährtes Darlehen in Höhe von 260.000
Euro, nicht mehr regelmäßig bedie-nen konnte. Daneben ordnete die Lebensmittelüberwachung seit dem [X.] wiederholt Instandsetzungsmaßnahmen an und setzte im [X.] ein Bußgeld gegen sie fest. Alle Bemühungen der Angeklagten, Grundstück und Gastwirtschaft zu verkaufen, schlugen fehl.
Bereits seit 2010 hatte die Angeklagte Z.

deshalb erwogen, sich
der finanziellen Lasten durch die Verursachung eines Brandes oder einer

.

1 gewann sie den Angeklag-
ten [X.]

.

ihres Planes. Nach ihrer Vorstellung sollte der Angeklagte [X.]

während der
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jährlichen Betriebsruhe zum Jahreswechsel 2011/2012 durch Manipulationen an der Gas-
oder Stromleitung eine Explosion oder einen Brand auslösen. Die Angeklagte Z.

beabsichtigte, die Entschädigungsleistungen aus den für

.

en, insgesamt ca.
630.000
Euro, zu kassieren. Dem Angeklagten [X.]

, der für seine Mitwirkung
ein Überbrückungsgeld in Höhe von 1.000
Euro gefordert hatte, bot sie ein Drit-tel der Versicherungssumme als Belohnung an.
Am 3.
Januar 2012 trafen sich die Angeklagten gegen 18:00
Uhr in der Gast.

-
ten Überbrückungsgeldes erklärte der Angeklagte [X.]

der Angeklagten
Z.

, er werde die Gasleitung in der Küche an zwei Stellen öffnen. Entweder
entzünde sich das Gas über Nacht von selbst, oder er werde es am Folgetag mittels eines langstieligen Feuerzeugs von einem Nachbarraum aus anzünden. Während sich die Angeklagte Z.

in der Folge bis etwa 19:00
Uhr in ihrer
über der Gaststube gelegenen Wohnung aufhielt, öffnete der Angeklagte [X.]

die Gasleitung. Als die Angeklagte Z.

nach dem Abschluss seiner Tat-
handlungen nicht erschien, wartete er zunächst innerhalb, sodann außerhalb des Hauses auf sie, entfernte sich aber schließlich allein vom Gelände. Die An-geklagte Z.

verließ dieses zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeit-
punkt während des Abends, um bei ihrem Lebensgefährten zu übernachten.
Am 4.
Januar 2012 um 4:15
Uhr kam es durch eine nicht näher bekannte Zündquelle zur Explosion, die das gesamte Gebäude bis zur [X.] be-schädigte. Durch die Druckwelle und herumfliegende Trümmer wurden die im Umkreis von acht bis vierzig Meter stehenden, teils bewohnten Gebäude erheb-lich beschädigt. Die in der angrenzenden Reithalle untergestellten Pferde
kamen nur durch einen Zufall nicht zu Schaden. Eine konkrete Gefahr für Men-4
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5
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schen bestand nur deshalb nicht, weil zu diesem Zeitpunkt noch keine Perso-nen im Umkreis des Gebäudes tätig waren.
Nach den Feststellungen der [X.] war die für eine Explosion ausreichende Menge ausgeströmten [X.] bereits unmittelbar nach dem Öffnen der Gasleitung erreicht und dadurch ein für die Angeklagten, wie von ihnen gebilligt, im Weiteren unkontrollierbarer Verlauf in Gang gesetzt [X.]. Beide wussten, dass es sich um einen für sie völlig unkontrollierbaren [X.] handelte; sie nahmen zugleich billigend in Kauf, dass die Explosion auch .

selbst, sondern auch Menschen, die sich zufällig gerade in der Nähe aufhielten, und fremde Nachbargebäude sowie die Pferde im Reitstall jedenfalls erheblich hätten gefährdet werden können.
In den Tagen nach der Tat ließ die Angeklagte Z.

durch ihren
Cousin und ihre Rechtsanwältin bei zwei Versicherern Ansprüche erheben. Wegen des bereits kurz nach der Tat aufkommenden Manipulationsverdachts erfolgten jedoch bis heute keine Entschädigungsleistungen.
2.
Mit ihren Revisionen rügen beide Angeklagten die Verletzung sach-lichen Rechts, die Angeklagte Z.

darüber hinaus die Verletzung von Ver-
fahrensrecht. Beide Revisionen erzielen mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§
349 Abs.
4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet [X.]. §
349 Abs.
2 StPO.
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II.
Die Verfahrensrüge, mit der die Angeklagte Z.

die Unverwertbarkeit
zweier Mitschnitte eines Gesprächs beider Angeklagter am 8.
März 2012 bean-standet, das mit Wissen und unter Mithilfe des Angeklagten [X.]

von den Er-
mittlungsbehörden abgehört und aufgezeichnet worden war, bleibt erfolglos.
Mit ihrem Vortrag, der Verteidiger habe zum Abspielen des
zunächst am 11.

gungsanfor-derungen des §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO. Sie teilt nicht mit, ob die Angeklagte rechtzeitig widersprochen oder ihr zugestimmt hat. Dies wäre jedoch [X.] gewesen, weil ein etwa bestehendes Verwertungsverbot für sie disponibel war (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
März 2006 -
1
StR
316/05, [X.]St 51, 1). Die von der Revision für ihre abweichende Auffassung in Bezug genommene Ent-scheidung des Senats vom 22.
August 1995 (1
StR
458/95) ist auf Fälle wie den vorliegenden nicht anwendbar.
Soweit die Revision zudem die Verwertung eines
am 16.
Hauptver-g-ion trägt vor, der Verteidiger habe diese Aufzeichnung zunächst eigens von einem Tontechniker bearbeiten lassen und sie sodann am 16.
Hauptverhandlungstag dem Gericht übergeben. Gegen das angekündigte Abspielen dieser Aufzeichnung wurden
[X.] jedoch deutlich gemacht, dass sie den Mitschnitt gerade in die [X.] einzuführen wünschte; infolgedessen ist ihr die Berufung auf ein Ver-9
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wertungsverbot in der Revisionsinstanz versagt (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 9.
November 2005 -
1
StR
447/05, [X.]St 50, 272
mwN).
III.
Bei sachlich-rechtlicher Überprüfung des Urteils hält der Schuldspruch wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion hinsichtlich bei-der Angeklagter
revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.
1.
Die Wertung der [X.], die Angeklagten hätten nicht nur vor-.

-
dung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert billigend in Kauf genommen, beruht nicht auf einer tragfähi-gen Beweiswürdigung.
Die hierzu von der [X.] getroffenen Feststellungen,
-
die Angeklagten hätten zumindest billigend in Kauf genommen, dass aufgrund der
Öffnung der Gasleitung so viel Propangas in die Küche [X.], dass die hinsichtlich einer Explosion gefahrdrohende Gasmenge bereits unmittelbar mit
dem manipulativen Aufdrehen der Gaszufuhr praktisch erreicht

war, und
-
die Angeklagten hätten gewusst, dass es sich nach dem Öffnen der Gasleitungen um einen für sie völlig unkontrollierbaren Vorgang han-delte, und dabei zugleich billigend in Kauf genommen, dass die [X.] auch wesentlich stärker ausfallen könnte und dadurch 12
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.

, sondern auch Menschen, die sich
zufällig gerade in der Nähe aufhielten, und fremde Nachbargebäude sowie die Pferde im Reitstall jedenfalls erheblich gefährdet

wer-den würd,
werden von der Beweiswürdigung nicht getragen.
a)
Zum
Beleg eines Fremdgefährdungsvorsatzes stützt sich die [X.] -
auch hinsichtlich der insgesamt bestreitenden Angeklagten Z.

-

auf die Angaben des Angeklagten [X.]

.
Nach dessen subjektiver Vorstellung, über die er auch die Angeklagte Z.

informiert
hatte, habe es zwei mögliche Geschehensabläufe gegeben:
Entweder komme es nach dem Öffnen der Gasleitung ohne weitere Einwirkung im Verlauf der [X.], oder er selbst werde das Gas am nächsten Tag durch eine Verbindungstür zur Küche mittels eines langstieligen Feuer-zeugs anzünden. Den zweiten Geschehensablauf habe er für wahrscheinlicher gehalten; die Angeklagte Z.

habe ihm deshalb auch einen Hausschlüssel
ausgehändigt. Nach dem Abschluss der Arbeiten an der Gasleitung, während derer die Angeklagte Z.

mehrfach aus ihrer im Obergeschoss gelegenen
Wohnung herunter gekommen sei und sich danach erkundigt habe, wie lange es noch dauere, habe er -
zunächst im Haus und sodann außerhalb des Hau-ses
-
noch einige Zeit auf
sie gewartet; sie sei jedoch nicht gekommen, weshalb er alleine weggegangen sei. Am Folgetag habe sie ihm telefonisch mitgeteilt, er

Zu seiner Vorstellung von den zu erwartenden Schäden und Gefahren hat der Angeklagte [X.]

angegeben, es sei entweder eine Explosion oder ein
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Brand geplant gewesen. Vorrangig habe die Küche brennen sollen, das Über-greifen des Feuers auf andere Gebäudeteile sei aber ebenso wie eine Explosi-on einkalkuliert gewesen. Die Angeklagte Z.

habe ihm gegenüber geäu-

sollen. Er habe mit dem tatsächlichen Ausmaß der Explosion nicht gerechnet; erst durch die Berichterstattung in den Fernsehnachrichten sei ihm bewusst geworden, dass er selbst hätte getötet werden können.
b)
Aus diesen von der [X.] als glaubhaft erachteten Angaben ergibt sich indes nicht, dass der Angeklagte [X.]

davon ausging, bereits unmit-
telbar nach dem Öffnen der Gasleitung sei die für eine Explosion erforderliche Gasmenge erreicht gewesen. Gleiches gilt für die Angeklagte Z.

, die ihr
Wissen über den technischen Ablauf des Vorhabens ausschließlich über den Angeklagten [X.]

bezog. Die Beweiswürdigung belegt vielmehr für beide Ange-
klagte eine auf einen späteren, gegebenenfalls sogar zusätzliches aktives Ein-greifen erfordernden Erfolg ausgerichtete subjektive Vorstellung.
c)
Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte [X.]

einerseits von
einer für ihn selbst gefahrlosen späteren Entzündung [X.] aus dem Nachbarraum, andererseits aber von einem von Beginn an unkontrol-lierbaren Vorgang ausgegangen sein soll, der eine erhebliche Gefährdung
außerhalb des Hauses befindlicher fremder Sachwerte mit sich brachte. [X.] gilt für die Angeklagte Z.

, die nicht nur aufgrund des ihr von [X.]

in
Aussicht gestellten Geschehensablaufs diesem den Haustürschlüssel ausge-händigt, sondern sich selbst noch über einen längeren Zeitraum in dem [X.] aufgehalten hat, ohne sich in Gefahr zu wähnen.

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2.
Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils [X.] weder zum Nachteil der Angeklagten Z.

noch zum Nachteil des An-
geklagten [X.]

ergeben.
IV.
1.
Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion bedingt hinsichtlich des Angeklagten [X.]

auch die
Aufhebung der Verurteilung wegen der [X.] begangenen Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fällen und der verhängten Freiheitsstrafe.
Auch bei der Revision der Angeklagten Z.

führt die Aufhebung der
Verurteilung wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs einschließlich der für die beiden ver-suchten Betrugstaten verhängten Einzelstrafen. Die Höhe dieser Einzelstrafen ist durch die aufgehobene Verurteilung wegen vorsätzlichen Herbeiführens
einer Sprengstoffexplosion ersichtlich beeinflusst, denn die [X.] hat jeweils die Voraussetzungen eines (unbenannten) besonders schweren Falles (§
263 Abs.
3 Satz
1 StGB) bejaht und dies maßgeblich mit der Anknüpfung dieser Taten an die Explosionstat und an die dadurch bewirkte, wegen des von nden Ge-

2.
Die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf werden von den dargestellten Mängeln nicht berührt; sie können daher bestehen bleiben.
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V.
Die Abfassung des Urteils gibt
Anlass zu dem Hinweis, dass die Urteils-gründe nicht die Aufgabe haben, den Gang der Ermittlungen oder der [X.] sowie mit der Tat nicht im Zusammenhang stehendes [X.] in allen Einzelheiten wiederzugeben. Eine detaillierte Wiedergabe sämtlicher Aussageinhalte ist regelmäßig nicht veranlasst; darin liegt eine Be-weisdokumentation, aber keine Beweiswürdigung ([X.], Beschluss vom 8.
Mai 2009 -
2
StR
147/09; Urteil vom 17.
August 2001 -
2
StR
167/01, [X.], 49).
VI.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass unter Berücksichtigung der neu zu treffenden Feststellungen zur inneren Tatseite auch eine Verurteilung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines (versuchten) [X.] in Betracht kommen kann.
Raum
Rothfuß
Graf

Radtke
Mosbacher
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25

Meta

1 StR 264/13

16.09.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2013, Az. 1 StR 264/13 (REWIS RS 2013, 2795)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2795

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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