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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:290916BIIIZR68.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 68/16
vom
29. September 2016
in dem Rechtsstreit
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2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
29. September 2016 durch den Vorsitzenden
Richter
Dr. [X.], [X.], Dr. Remmert
und Reiter sowie die Richterin
Pohl
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 11. Januar 2016 -
8 U 1508/14 -
wird zurückgewie-sen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende [X.] bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag des Klägers vom 29. Dezember 2011 (Anlage [X.]) nicht den Anforderungen
an die nötige Individualisierung des geltend gemachten pro-zessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach §
204 Abs.
1 Nr.
4 BGB herbeizuführen
(Senats-beschlüsse vom 28. Januar 2016 -
III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie [X.], [X.], 403, 404 f
Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 -
III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
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3
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen (§
97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 40
[X.]
[X.]
Remmert
Reiter
Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.11.2014 -
3 [X.]/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 11.01.2016 -
8 U 1508/14 -
Meta
29.09.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2016, Az. III ZR 68/16 (REWIS RS 2016, 4693)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 4693
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