Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2002, Az. V ZB 29/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 593

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[X.]/02vom21. November 2002in der [X.]:ja[X.]Z:ja[X.]R: ja[X.] §§ 44 Abs. 1 und 2, 156 Abs. 6 S. 2a) Die gleichzeitige [X.]eldung der Abberufung und der Neubestellung von [X.]n einer GmbH zur Eintragung in das Handelsregister hat verschie-dene Gegenstände im Sinne des § 44 Abs. 2 [X.])Hat der Notar auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde gegen die Ent-scheidung des [X.] über Einwendungen gegen die Kostenberechnungweitere Beschwerde erhoben, kann die hierauf ergehende gerichtliche Entschei-dung nur dann auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten, wenn der [X.] Erstbeschwerde mit dem Ziel der Erhöhung auf Weisung der Dienstbehör-de eingelegt hatte.[X.], [X.]. v. 21. November 2002 - [X.] - [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 21. November 2002 durchdie [X.], Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.]:Auf die weitere Beschwerde des Kostengläubigers wird der[X.]uß der 25. Zivilkammer des [X.] Düsseldorf vom28. Februar 2002 aufgehoben.Die Weisungsbeschwerde des Kostengläubigers wird zurückge-wiesen.Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerdebeträgt 26 Gründe:[X.] wurde von der Kostenschuldnerin, einer GmbH miteinem Stammkapital von 50.000 DM, beauftragt, das Ausscheiden des [X.]sowie die Bestellung der neuen [X.]und [X.]zur Eintragung in das Handelsregister an-zumelden. Er entwarf eine entsprechende [X.]eldungserklärung, beglaubigtedie Unterschrift des anmeldenden Geschäftsführers und nahm die [X.]. Für diese Tätigkeit erhob er gemäß §§ 38 Abs. 2 Nr. 7, 26, 44 Abs. 2- 4 -[X.] eine Gebühr in Höhe von 130 DM nach einem Geschäftswert [X.] [X.] Präsident des [X.] beanstandete den doppelten Ansatz [X.] von 50.000 DM bei der Berechnung des Geschäftswerts und wiesden Kostengläubiger an, seine Kostenrechnung im Wege der [X.] das [X.] überprüfen zu lassen.Mit [X.]uß vom 28. Februar 2002 hat das [X.] die Kosten-rechnung dahingehend abgeändert, daß es einen Geschäftswert [X.] DM zugrunde gelegt und demgemäß eine Gebühr von 80 DM angesetzthat; nach seiner Ansicht betrifft die gleichzeitige [X.]eldung der [X.] bisherigen Geschäftsführers und der Bestellung neuer Geschäftsführerdenselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 [X.].Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Kostengläubigers. Ervertritt die Auffassung, daß jede Änderung in der Person des Geschäftsführersals eintragungspflichtige Tatsache kostenrechtlich einen selbständigen Ge-genstand darstelle, was bei mehreren Änderungen zu einer Wertaddition nach§ 44 Abs. 2 [X.] führe. Der für die Anwendung des § 44 Abs. 1 [X.] erfor-derliche rechtliche Zusammenhang fehle im Fall der Abberufung und der [X.] von Geschäftsführern. Auch sei § 27 Abs. 3 Satz 3 [X.] als [X.] nicht übertragbar.Das [X.] möchte die weitere Beschwerde zu-rückweisen. Hieran sieht es sich durch die Entscheidungen des [X.] vom 26. September 1962 ([X.] 1963, 500), des [X.] 5 -gerichts [X.] vom 15. Juni 1966 ([X.] 1967, 332), des [X.] vom 15. Dezember 1970 ([X.] 1971, 349) und des Pfälzischen[X.]s [X.] vom 12. September 2000 ([X.] 2000, 252)gehindert und hat deshalb die Sache dem [X.] vorgelegt.II.Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 [X.] i.V.m. § 28 Abs. 2FGG).1. Das vorlegende Gericht hält an seiner bereits im [X.]uß vom26. Mai 1988 ([X.] 1988, 1371) geäußerten Ansicht fest, daß es sich beider gleichzeitigen [X.]eldung des Ausscheidens eines Geschäftsführers undder Bestellung eines neuen Geschäftsführers zur Eintragung in das [X.] um denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] han-dele. Vom Standpunkt der Gesellschaft aus gesehen sei Gegenstand beider[X.]eldungen die organschaftliche Vertretung der GmbH gegenüber [X.].Lediglich in der Person des Vertreters sei ein Wechsel eingetreten. [X.] [X.]eldungen bestehe zwar kein zwingender, wohl aber ein innerer undtatsächlicher Zusammenhang, weil die Neubestellung regelmäßig im Hinblickauf das Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers erfolge. Für diese [X.] spreche auch der Rechtsgedanke des § 27 Abs. 3 Satz 3 [X.], wo-nach mehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit [X.] alsein [X.]uß [X.] 6 -Demgegenüber haben die genannten anderen [X.]e in ih-ren auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen die Auffassung ver-treten, daß die gleichzeitige [X.]eldung der Abberufung und der Neubestellungvon Geschäftsführern zur Eintragung in das Handelsregister jeweils voneinan-der unabhängige Rechtsverhältnisse betreffe, die nicht so eng zusammenhin-gen, daß sie kostenrechtlich als gegenstandsgleich behandelt werden könnten.Es werde nicht die abstrakte Geschäftsführung, sondern die konkrete [X.] die bei ihr eingetretene Änderung angemeldet, was bei mehreren Perso-nen auch zu mehreren selbständigen [X.] führe.Das vorlegende [X.] und die genannten anderen Ober-landesgerichte sind mithin unterschiedlicher Auffassung in der Frage, ob diegleichzeitige [X.]eldung des Ausscheidens und der Bestellung eines [X.]s zur Eintragung in das Handelsregister denselben Gegenstandim Sinne des § 44 Abs. 1 [X.] haben. Dies trägt die Vorlage.2. Der Statthaftigkeit steht auch nicht entgegen, daß das Vorlageverfah-ren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des am [X.] in [X.] getretenen Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozeß-reformgesetz Œ ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 ([X.]) eingeführt [X.] ist und die Auffassung des vorlegenden Gerichts von Entscheidungen ab-weicht, die vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind. Das Fehlen einer besonde-ren Übergangsvorschrift und der Sinn und Zweck der Neuregelung zeigen, daßauch die Abweichung von einer "altenfi Entscheidung zur [X.] und verpflichtet. Die vom Gesetzgeber durch die Einführung der [X.] angestrebte Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Notarkostensa-chen (vgl. [X.]. 14/6036 [X.]) kann nur dann erreicht werden, wenn sämt-- 7 -liche noch ungeklärten Streitfragen einer Prüfung durch das Rechtsbeschwer-degericht zugeführt werden.[X.] weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2, 4 [X.]). Sie hatauch Erfolg. Die Entscheidung des [X.] beruht nämlich auf einer [X.] (§ 156 Abs. 2 Satz 3 [X.]), weil nicht § 44 Abs. 1 [X.],sondern § 44 Abs. 2 [X.] anwendbar ist.1. Die Frage, ob es sich bei der gleichzeitigen [X.]eldung der Abberu-fung und der Bestellung von Geschäftsführern einer GmbH zur Eintragung indas Handelsregister um denselben Gegenstand im Sinne von § 44 Abs. 1[X.] oder um verschiedene Gegenstände (§ 44 Abs. 2 [X.]) handelt, ist inRechtsprechung und Literatur umstritten.a) Ebenso wie vom [X.] und vom vorlegenden Oberlandesge-richt wird in der Rechtsprechung anderer Gerichte und in der Literatur die [X.] vertreten, daß die gleichzeitige [X.]eldung denselben Gegenstand [X.] des § 44 Abs. 1 [X.] betrifft, weshalb der Wert des § 26 Abs. 4 [X.]nur einmal zugrunde zu legen ist ([X.], [X.] 1966, 692; [X.], Die Justiz 1979, 383 mit zust. [X.] von [X.], [X.],4. Aufl., § 44 [X.] Nr. 33; [X.], [X.] 1987, 87 f mit zust. [X.] von[X.], aaO , § 44 [X.] Nr. 71; [X.], [X.] 1988, 1007; [X.], [X.] 1993, 432; [X.], Rpfleger 1963, 41, 43; Tschischgale, [X.] 1963,745; [X.]/Stöber, Kosten in Handelssachen, [X.]; [X.], Justizkostenrecht,- 8 -2. Aufl., [X.]; [X.]/Wedewer, [X.], 3. Aufl., § 44 [X.] Rdn. 10; vgl. auchHornig, [X.]. 1957, 115, 118; [X.], Rpfleger 1959, 44). Vom Standpunkt [X.] aus gesehen handele es sich um das einheitliche Rechtsver-hältnis der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft, in der durch [X.] und Neubestellung von Geschäftsführern lediglich ein Wechsel in [X.] des Vertreters, also nur eine Veränderung in der organschaftlichenVertretung, erfolge. Das gleiche Ergebnis ergebe sich auch aus der [X.] oder entsprechenden Anwendung des § 27 Abs. 3 Satz 3 [X.], wonachmehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit [X.] als ein[X.]uß gelten. Da unter Wahlen auch die Abberufung von [X.] deren Bestellung zu verstehen sei, lege diese Bestimmung den Schlußnahe, daß für die [X.]eldung des Ergebnisses einer Wahl zur Eintragung indas Handelsregister nichts anderes gelten könne als für die Beurkundung [X.] selbst, weil der gleiche innere Zusammenhang bestehe. Außerdemerreiche die Gebühr eine unangemessene Höhe, wenn man den sich aus § 26Abs. 4 [X.] ergebenden Wert stets mit der Anzahl der [X.] Personen multipliziere, obwohl die Beurkundung keine [X.] für den Notar bedeute; sie könne den Wert für die erste [X.]eldungsogar übertreffen, obwohl der Gesetzgeber für spätere [X.]eldungen eineKostenverringerung beabsichtigt habe, und außer Verhältnis zum Wert fürmehrere gleichzeitige Eintragungen stehen.b) Mehrheitlich wird dagegen die Auffassung vertreten, daß bei dergleichzeitigen [X.]eldung der Abberufung, der Bestellung oder des Ausschei-dens von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder Prokuristen der [X.] § 26 Abs. 4 Nr. 1 [X.] für jede Person anzusetzen und die [X.] § 44 Abs. 2 a [X.] zu addieren sind ([X.], [X.] 1963, 500;- 9 -OLG [X.], [X.] 1967, 332; [X.], [X.] 1971, 349 mit zust.[X.] von [X.], [X.], 4. Aufl., § 44 [X.] Nr. 36; KG,MittRhNotK 2000, 260 mit zust. [X.] Wagner, [X.] 2000, 992, u. [X.],[X.], 287; OLG [X.], [X.] 2000, 252; [X.], [X.]2001, 151; [X.], [X.] 2002, 91 mit zust. [X.] Bund; [X.],[X.], 5. Aufl., § 26 [X.] [X.] 7 und Göttlich/[X.]/Assenmacher/[X.], [X.], 14. Aufl. "[X.]eldungfi Ziff. 2.2, —[X.] Ziff. 2, "[X.] Ziff. 3.3.2; [X.]/[X.], Dienstordnung für Notarin-nen und Notare, 8. Aufl., 2. Teil [X.]. 5; [X.] in Korinten-berg/[X.]/u.a., [X.], 15. Aufl., § 26 Rdn. 57 u. § 44 Rdn. 163; [X.]/[X.], [X.], 31. Aufl., § 44 [X.] Rdn. 31; [X.], [X.], 3. Aufl., Rdn. 472; [X.], [X.]., [X.]; [X.], Rpfleger 1959, 42; [X.]., [X.] 1963, 198; [X.][X.] 1965, 537, 539 ff; [X.]., Rpfleger 1966, 241, 246; Goost, [X.], 451, 473; [X.], [X.] 1975, 1435, 1444 ff; [X.], [X.], 62; [X.], [X.] 1997, 14 (18)). Die [X.]eldung über die Abbe-rufung oder Bestellung von Geschäftsführern verlautbare die ihnen entzogeneoder übertragene Vertretungsbefugnis und damit die Haftung des Unterneh-mens [X.] gegenüber. Die in der [X.]eldung enthaltenen Erklärungen be-träfen daher das Rechtsverhältnis jeder einzelnen vertretungsberechtigten Per-son zum vertretenen Unternehmen. Diese jeweils voneinander [X.] bildeten als eintragungspflichtige Tatsachen (§ 15 HGB)jeweils selbständige [X.]eldungsgegenstände, die nicht so eng miteinanderzusammenhingen, als daß sie kostenrechtlich als ein Gegenstand behandeltwerden könnten. Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 [X.] sei zudem eng auszule-gen, weil sie als Ausnahme von dem allgemeinen kostenrechtlichen [X.] -trotz Vorliegens verschiedener Gegenstände ein einheitliches Rechtsverhältnisfingiere.c) Nach einer vereinzelt gebliebenen Auffassung liegen bei der [X.]el-dung der Abberufung einzelner Geschäftsführer jeweils selbständige Gegen-stände vor, während eine gesonderte Bewertung der gleichzeitigen [X.]eldungeines neuen Geschäftsführers entfallen könne, weil sie eine notwendige Er-gänzung darstelle ([X.], Kostenordnung für Anfänger, 6. Aufl., Rdn. 252).2. Der Senat hält die vorstehend unter [X.]) dargestellte Auffassung fürzutreffend. Danach haben die gleichzeitige [X.]eldung der Abberufung und [X.] von Geschäftsführern einer GmbH zur Eintragung in das Han-delsregister verschiedene Gegenstände im Sinne des § 44 Abs. 2 [X.].a) Die Begriffe "[X.]elbe Gegenstand" - "verschiedene Gegenstände" in§ 44 Abs. 1 und 2 [X.] stammen aus der früheren Gesetzgebung. Nach deralten [X.] Praxis nahm man denselben Gegenstand an, wenn mehrereErklärungen dasselbe Wirtschaftsgut betrafen; Gegenstand und Wirtschaftsgutwurden mithin gleichgesetzt ([X.]/[X.] u.a., aaO, § 44 Rdn. 15). [X.] 1935 übernahm in § 38 die übliche Ausdrucksweise von dem-selben und dem verschiedenen Gegenstand ohne nähere Erläuterungen. [X.] lediglich vier Beispiele als Hinweise für die Anwendung des ersten [X.] angeführt. Auch bei der Neufassung der [X.] 1957blieb es bei der Terminologie; der Gesetzgeber verzichtete auf eine Definitiondes Begriffs "Gegenstand", weil die Rechtsprechung eine Klärung herbeige-führt habe, wonach "Gegenstand" im Sinne des neuen § 44 [X.] (früher: § 38[X.]) das Rechtsverhältnis und nicht die Sache oder Leistung sei (amtl. [X.] 11 -gründung in Art. II Nr. 25 des [X.] vom [X.], BT-Drucks. 2/25545, [X.]). Allerdings blieben in § 44 Abs. 1 drei [X.] von jeweils zwei verschiedenen Rechtsverhältnissen erhalten, [X.] und Auflassung, Schulderklärung und zur Hypothekenbestellung erforder-liche Erklärungen sowie Schuldversprechen und Bürgschaft. Ihnen ist [X.], daß sich ein Hauptgeschäft heraushebt, zu dem die beigefügten Erklä-rungen in einem inneren Zusammenhang stehen. Beim ersten Beispiel dientdie weitere Erklärung zur Erfüllung (Durchführung), bei den anderen beiden zurSicherung der Haupterklärung. Hieraus läßt sich der allgemeine Grundsatzentnehmen, daß selbständige Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung, zur sonsti-gen Durchführung oder zur Sicherung eines anderen selbständigen Rechtsge-schäfts gleichzeitig abgegeben werden, gegenstandsgleich sein sollen; wegendes nahen Zusammenhangs mit dem Hauptgeschäft werden sie kostenrechtlichaus [X.] begünstigt (Kniebes, MittRhNotK 1975, 193, 223).b) Danach betreffen alle zur Begründung, Feststellung, Anerkennung,Übertragung, Aufhebung, Erfüllung oder Sicherung eines Rechtsverhältnissesniedergelegten Erklärungen der Partner des Rechtsverhältnisses samt [X.] und Sicherungsgeschäften auch dritter Personen oder zu [X.] Personen denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 [X.] (vgl.[X.], [X.] 1953, 317, 318 f; BayOblG, Rpfleger 1961, 324, 325;OLG [X.], [X.] 1964, 244; [X.], [X.] 1971, 351; [X.],[X.] 1997, 206; [X.], Rpfleger 1966, 241; [X.]/[X.], aaO,§ 44 [X.] Rdn. 4; [X.]/[X.] u.a., aaO, § 44 [X.] Rdn. 16 m.w.[X.];Göttlich/[X.] u.a., aaO, "Mehrere Erklärungenfi Ziff. 3.2.1 m.w.[X.]). Im Mit-telpunkt jeder Prüfung, ob mehrere gleichzeitig beurkundete [X.] denselben Gegenstand haben, steht deswegen die Frage ihres inneren [X.] -sammenhangs. Je mehr das mitbeurkundete weitere Rechtsverhältnis von [X.] abhängt, desto eher ist Gegenstandsgleichheit anzunehmen([X.] aaO m.w.[X.]). Auch wenn die Vertragspartner zur Erreichung desvon ihnen erstrebten wirtschaftlichen Zieles mehrere Rechtsverhältnisse in [X.] verbunden haben, daß ein einheitliches Rechtsverhältnis eigener Artentsteht, besteht ein enger innerer Zusammenhang und damit Gegenstands-gleichheit (KG, [X.] 1991, 564 mit zust. [X.] [X.], [X.] 1991,568).c) Zwischen der gleichzeitigen [X.]eldung der Abberufung und der [X.] von GmbH-Geschäftsführern zur Eintragung in das [X.] kein innerer Zusammenhang in dem vorstehend beschriebenen [X.]) Der Anstellungsvertrag zwischen der [X.] ist zwar eine wirtschaftliche Folge der Auflösung des [X.] mit dem bisherigen Geschäftsführer. Das Rechtsverhältnis desneuen Geschäftsführers zur Gesellschaft wird aber durch das Ausscheiden desbisherigen Geschäftsführers weder begründet, festgestellt, anerkannt, übertra-gen, aufgehoben, erfüllt oder gesichert. Dem kann nicht § 6 Abs. 1 [X.] werden, wonach die Gesellschaft einen oder mehrere [X.] haben muß. Denn nicht einmal die Abberufung des einzigen [X.]s erfordert zwingend die Bestellung eines neuen [X.]. Die Gesellschaft kann die Abberufung des alten Geschäftsführers be-schließen, ohne zum Zweck der [X.]eldung einen neuen zu bestellen. § 6Abs. 1 GmbHG steht im Abschnitt über die Errichtung der Gesellschaft und be-schreibt nur, daß für eine [X.]eldung zur Ersteintragung im Hinblick auf §§ 7, 8und 82 GmbHG ein Geschäftsführer erforderlich ist (KG, [X.] 2000, 339;- 13 -vgl. auch [X.]Z 80, 212, 215). Die Bestellung eines neuen Geschäftsführers istauch nicht im Hinblick auf § 78 GmbHG zur [X.]eldung der Abberufung deseinzigen Geschäftsführers notwendig, weil der abberufene Geschäftsführerdiese [X.]eldung selbst vornehmen kann ([X.], [X.] 1996, 17 f;vgl. auch OLG [X.], [X.], 1025). Die [X.]eldungen der [X.] der Neubestellung können zudem auch zeitlich nacheinander oder ge-trennt von verschiedenen Notaren beurkundet werden. Denn die Eintragungder Veränderungen bei den Geschäftsführern in das Handelsregister hat ledig-lich deklaratorische Bedeutung. Die [X.]eldung der Abberufung des bisherigenGeschäftsführers ist daher nicht notwendig mit der [X.]eldung der [X.] neuen Geschäftsführers verknüpft.bb) Zur Begründung eines inneren Zusammenhangs im Sinne von § 44Abs. 1 [X.] kann - entgegen der vorstehend unter 1. a) dargestellten [X.] - auch nicht darauf abgestellt werden, daß sich, vom Standpunkt [X.] aus gesehen, die [X.]eldungen immer auf die organschaftlicheVertretung der Gesellschaft beziehen, bei der lediglich in der Person des [X.] ein Wechsel erfolgt. Diese Auffassung steht im Wi[X.]pruch zum Wort-laut des § 39 Abs. 1 GmbHG, wonach jede Änderung in den Personen der [X.] sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäfts-führers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist. Die [X.]elde-pflicht bezieht sich somit nicht auf das abstrakte Vertretungsorgan, sondern [X.] konkreten Personen der Geschäftsführer und die bei ihnen eingetretenenÄnderungen. Nur sie können als eintragungspflichtige Tatsachen im Sinne von§ 15 Abs. 1 HGB angesehen werden (KG, [X.] 2000, 339; OLG Zwei-brücken, [X.] 2000, 253; [X.], MittRhNotK 1989, 63; [X.] in- 14 -[X.]/[X.] u.a., aaO, § 26 Rdn. 57). Deswegen ist auch die unter 1. c)dargestellte Auffassung nicht haltbar.cc) § 27 Abs. 3 Satz 3 [X.] kann nicht als Auslegungshilfe für § 44Abs. 1 und 2 [X.] herangezogen werden. Die Vorschrift bestimmt als Aus-nahme von dem kostenrechtlichen Grundsatz, daß bei der gleichzeitigen Beur-kundung mehrer [X.]üsse § 44 [X.] entsprechend gilt (§ 27 Abs. 3 Satz 1[X.]), daß mehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit [X.]üssen überdie Entlastung der Verwaltungsträger als ein [X.]uß gelten. Unter [X.] auch die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern [X.] verstanden (OLG [X.], [X.] 1971, 609 ff; [X.], [X.]1966, 691; [X.], Justiz 1977, 312 f mit zust. [X.] [X.], [X.]1977, 1128; [X.]/Wedewer, aaO, § 27 Rdn. 39a); daraus wird gefolgert, daß,wenn der bedeutsamere Akt der Wahlen schon als ein Gegenstand angesehenwird, dies erst recht für die Verlautbarung von [X.]üssen in Form der [X.]el-dung zur Eintragung in das Handelsregister gelten müsse ([X.], [X.] 1979, 383 f; [X.], [X.] 1987, 88, 90; [X.], [X.] 1993,432; Tschischgale, aaO, 1963. 745). Das ist jedoch nicht richtig. Denn in der[X.]eldung wird nicht nur das Ergebnis der [X.]ußfassung [X.] in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 [X.]. Gemäß § 39 Abs. 3 GmbHGmuß die [X.]eldung nämlich auch die Versicherung des oder der neuen [X.] enthalten, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer [X.] § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 GmbHG entgegenstehen, und daß sie über ihreunbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind;ferner müssen der oder die neuen Geschäftsführer nach § 39 Abs. 4 [X.] Namensunterschriften zwecks Hinterlegung beim Handelsregister zeich-nen, was üblicherweise in der [X.] -dd) Gegen die Auffassung, die Anwendung des § 44 Abs. 2 [X.] [X.] [X.]eldung der Abberufung und Neubestellung von Geschäftsführern [X.] in das Handelsregister führe wegen der Multiplikation des nach§ 26 Abs. 4 Nr. 1 [X.] zu ermittelnden Geschäftswerts mit der Anzahl derausscheidenden und eintretenden Geschäftsführer zu einer unangemessenhohen Gebühr, die sogar den Wert für die erste [X.]eldung übertreffe und au-ßer Verhältnis zu dem Wert für mehrere gleichzeitige Eintragungen eines [X.] stehen könne, obwohl die Beurkundung keine [X.] für den Notar bedeute ([X.], Rpfleger 1959, 44; [X.]., [X.], 42; [X.]/Wedewer, aaO, § 44 Rdn. 10), spricht § 39 Abs. 4 [X.] i.V.m.§ 38 Abs. 2 Nr. 7 [X.]. Danach ist der Geschäftswert in jedem Fall [X.]. DM (ab 1. Januar 2002: 500.000 3. Für die hier streitige Kostenrechnung gilt somit folgendes:Es liegen drei verschiedene Gegenstände vor, weil die Abberufung ei-nes Geschäftsführers und die Bestellung zweier neuer Geschäftsführer ange-meldet wurden. Sie sind, ausgehend vom Stammkapital der [X.] 50.000 DM, gemäß § 26 Abs. 4 Nr. 1 [X.] in der bis zum 31. [X.] geltenden Fassung (§ 161 S. 1 [X.]) zunächst mit jeweils 50.000 DM zubewerten und sodann gemäß § 44 Abs. 2 a [X.] zum [X.] 150.000 DM zu addieren. Nach diesem Wert ist eine halbe Gebühr zu er-heben (§ 38 Abs. 2 Nr. 7 [X.]), also 175 DM. Das sind 45 DM mehr als [X.] - ohne Mehrwertsteuer - berechnet hat. Die [X.] das Beschwerdegericht auf 80 DM erfolgte deswegen zu [X.] 16 -Ein höherer als der mit der Kostenrechung geltend gemachte [X.] dem Kostengläubiger nicht zugesprochen werden. § 156 Abs. 6 Satz 2[X.], wonach die Entscheidung auch auf eine Erhöhung der Kostenberech-nung lauten kann, gilt nur für den Fall, daß der Notar bereits Erstbeschwerdemit dem Ziel der Erhöhung auf Weisung der Dienstbehörde eingelegt hat ([X.]/[X.] u.a., aaO, § 156 Rdn. 85). Hier ist die [X.] mit dem Ziel einer Herabsetzung der Kostenrechnung des Kostengläu-bigers eingelegt und die weitere Beschwerde aus eigenem Recht des Notarserhoben worden.[X.] Kostenentscheidung bedarf es nicht (§§ 131 Abs. 1 S. 2, 156Abs. 5 S. 2, Abs. 6 S. 3 [X.]).Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdever-fahren erfolgt nach § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.].Tropf[X.] LemkeGaier Schmidt-Räntsch

Meta

V ZB 29/02

21.11.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2002, Az. V ZB 29/02 (REWIS RS 2002, 593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 593

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