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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 608/13
vom
16. April 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am
16. April 2014 gemäß § 349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24.
Mai 2013 werden
mit der Maßgabe
als unbegründet [X.],
dass die Angeklagten jeweils des Totschlags in Tateinheit mit schwerer
Misshandlung von [X.] schuldig sind. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Der Angeklagte
L.
hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Es wird davon abgesehen, der Angeklagten M.
die Kosten und
Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Fischer Schmitt Krehl
Eschelbach Zeng
Meta
16.04.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2014, Az. 2 StR 608/13 (REWIS RS 2014, 6228)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6228
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