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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revision gegen Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Sicherungsverfahren: Befangenheit eines Sachverständigen; Dauer einer Unterbringung
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 25. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine Befangenheit des Sachverständigen ist trotz dessen Tätigkeit in der Klinik, in welcher der Beschuldigte einstweilig untergebracht ist, letztlich ohne Rechtsfehler verneint worden, ohne dass es für diese Beurteilung zum Nachteil des Beschuldigten auf dessen möglicherweise verständliche Beschwerden gegen seine Behandlung in der Klinik ankäme.
Der Senat verweist zur begrenzten Dauer der Unterbringung aus [X.] auf [X.] 70, 297.
Basdorf Schneider König
Berger Bellay
Meta
09.10.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend AG Brandenburg, 21. Juni 2012, Az: 23a Gs 18/12
§ 74 StPO, § 349 Abs 2 StPO, § 413 StPO, §§ 413ff StPO, § 63 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.10.2013, Az. 5 StR 381/13 (REWIS RS 2013, 2164)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2164
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 381/13 (Bundesgerichtshof)
3 StR 329/14 (Bundesgerichtshof)
3 StR 329/14 (Bundesgerichtshof)
Sicherungsverfahren: Verhältnismäßigkeitsprüfung für eine wiederholte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
2 StR 431/20 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Ausnahme vom Grundsatz der nachträglichen Gesamtstrafenbildung durch den Tatrichter
2 StR 43/20 (Bundesgerichtshof)
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer Schizophrenie