Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.10.2013, Az. 5 StR 381/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2164

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Gegenstand

Revision gegen Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Sicherungsverfahren: Befangenheit eines Sachverständigen; Dauer einer Unterbringung


Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 25. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Eine Befangenheit des Sachverständigen ist trotz dessen Tätigkeit in der Klinik, in welcher der Beschuldigte einstweilig untergebracht ist, letztlich ohne Rechtsfehler verneint worden, ohne dass es für diese Beurteilung zum Nachteil des Beschuldigten auf dessen möglicherweise verständliche Beschwerden gegen seine Behandlung in der Klinik ankäme.

Der Senat verweist zur begrenzten Dauer der Unterbringung aus [X.] auf [X.] 70, 297.

Basdorf                             Schneider                              König

                    Berger                                   Bellay

Meta

5 StR 381/13

09.10.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend AG Brandenburg, 21. Juni 2012, Az: 23a Gs 18/12

§ 74 StPO, § 349 Abs 2 StPO, § 413 StPO, §§ 413ff StPO, § 63 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.10.2013, Az. 5 StR 381/13 (REWIS RS 2013, 2164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2164

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