Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.01.2014, Az. 2 StR 393/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8468

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafzumessung: Orientierung der Strafe an einer gescheiterten Verständigung


Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 12. März 2013 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünf Fällen sowie wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom [X.] nicht vertreten wird, ist unbegründet.

2

1. Die Verfahrensrüge, der Strafausspruch beruhe nicht auf der freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung des [X.]s (§ 261 StPO), dringt nicht durch. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, dass das Urteil auf Vorgängen beruht, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Dass das Urteil einem Verständigungsvorschlag der [X.] entsprach, dem die Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt hatte, begründet für sich genommen keinen Rechtsfehler (vgl. [X.], Beschluss vom 10. November 2010 - 5 [X.]). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Gericht habe sich aufgrund des erfolgten [X.] dem Angeklagten gegenüber in der Pflicht gesehen und daher keine schuldangemessene Strafe bestimmt, ist dies als möglicher Verstoß gegen § 46 StGB nur auf die Sachrüge zu berücksichtigen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Februar 2011 - 3 [X.], [X.], 648 mwN).

3

Das Vorliegen einer informellen Absprache zwischen dem Gericht und der Verteidigung, was einen Verstoß gegen § 257c StPO begründen könnte, wird nicht behauptet.

4

2. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Entgegen der Ansicht der Revision beruht er nicht auf einer schon vor den Schlussvorträgen der Verfahrensbeteiligten und der nachfolgenden Urteilsberatung vorgenommenen Selbstbindung des Gerichts.

5

Allein der Umstand, dass sich die durch das [X.] verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung im Rahmen des [X.] hält, deutet nicht darauf hin, dass das Gericht nach durchgeführter Hauptverhandlung keine schuldangemessene Strafe bestimmt, sondern lediglich eine vorher gemachte Zusage eingehalten hat. Dagegen spricht schon, dass die seitens des Gerichts vorgeschlagene Verständigung gerade nicht zustande gekommen war. Auch hatte das [X.] keine so genannte "Punktstrafe" von zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe vorgeschlagen, sondern lediglich zu erkennen gegeben, dass der Angeklagte unter bestimmten Voraussetzungen mit einer "Bewährungsstrafe" rechnen könne.

6

Das [X.] hat auch mit seiner Strafrahmenwahl, der Einzelstraf-und Gesamtstrafbemessung sowie Strafaussetzung zur Bewährung den vom Revisionsgericht hinzunehmenden Rahmen des Vertretbaren noch nicht unterschritten. Die Sanktionierung des Angeklagten ist nach Art und Gesamtumfang der Taten und angesichts des Gesamttatzeitraums, des Prozessverhaltens des Angeklagten und seiner [X.] Einbindung nicht unvertretbar milde.

Fischer     

Appl     

Herr Ri[X.] Prof. Dr. Schmitt
ist aus tatsächlichen Gründen
gehindert zu unterschreiben.

Fischer

Eschelbach     

Ott     

Meta

2 StR 393/13

22.01.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mainz, 12. März 2013, Az: 3113 Js 9766/10 - 1 KLs

§ 46 StGB, § 261 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.01.2014, Az. 2 StR 393/13 (REWIS RS 2014, 8468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8468

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 393/13 (Bundesgerichtshof)


3 StR 455/21 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Verhängung eines aus einer nicht zustande gekommenen Verfahrensabsprache angebotenen Strafrahmens


1 StR 606/17 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Bindungswirkung eines Verständigungsangebots des Gerichts; Druckausübung durch Aufzeigen einer weiten "Sanktionsschere"


5 StR 176/17 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Bindungswirkung einer informellen Absprache über das Strafmaß


3 StR 426/10 (Bundesgerichtshof)

Verständigung im Strafverfahren: Unzulässigkeit einer Punktstrafe


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.