Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2016, Az. I ZR 234/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5212

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:210916UIZR234.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

21. September 2016

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Quecksilberhaltige Leuchtstofflampen
UWG § 3a; [X.] aF § 5 Abs. 1 und 2; ElektroStoffV § 3 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1; Richtlinie 2002/95/[X.]. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit dem Anhang; Richtlinie 2011/65/[X.] Art. 4 Abs. 1 und 6 in Verbindung mit [X.]; ZPO §
308 Abs. 1; Entscheidung 2002/747/[X.]
a)
Die in §
5 Abs.
1 Satz
1 [X.]
aF und in §
4 Abs.
1 in Verbindung mit §
3 Abs.
1 Nr.
1 ElektroStoffV enthaltenen [X.] stellen, soweit sie neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits-
und Verbraucherschutz dienen, Marktverhaltensregelungen im Sinne von §
3a UWG, §
4 Nr.
11 UWG
aF dar.
b)
An den Nachweis eines bei "Ausreißern" in Betracht kommenden Bagatell-verstoßes wegen der Überschreitung der Grenzwerte für Quecksilber nach §
5 [X.] aF und §
3 ElektroStoffV sind strenge Anforderungen zu stellen.
[X.], Urteil vom 21. September 2016 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 21.
September 2016 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
[X.] und die Richterin Dr.
Schwonke
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13.
Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Celle vom 8.
Oktober 2015 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte lässt Kompaktleuchtstofflampen (sogenannte Energiespar-lampen) herstellen, die Quecksilber enthalten, und vertreibt diese Lampen in [X.].
Die Klägerin
ist
die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach §
4 UKlaG
eingetragene [X.] Umwelthilfe e.V.
Sie
ließ
im Jahr 2012 jeweils drei Kompaktleuchtstofflampen aus zwei verschiedenen Serien des Sortiments der [X.] überprüfen. Das von der Klägerin beauftragte Labor stellte
bei einem Prüfkörper der einen Serie einen
Quecksilbergehalt von
13
mg und bei einem Prüfkörper der anderen Serie einen
Quecksilbergehalt
von 7,8
mg fest.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Energiesparlampen der [X.] ent-hielten mit einem
Gehalt von 7,8
mg und 13
mg mehr Quecksilber als gesetzlich 1
2
3
-
3
-
zulässig. Sie nimmt die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung und Ersatz ihrer Abmahnkosten in Anspruch.
Die Klägerin hat vor dem [X.] beantragt,
die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurtei-len, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] einseitig gesockelte Kompaktleuchtstofflampen mit einer Leistung von bis zu 30
Watt mit einer Menge von mehr als 5
mg Quecksilber je Lampe zu vertrei-ben.
Darüber hinaus hat sie die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 121,71

Das [X.] hat der Klage stattgegeben.
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
Die Klägerin hat beantragt, die Berufung der
[X.] mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass es am Ende des
Unterlassungsausspruchs
anstatt "zu vertreiben" heißt "in Verkehr zu bringen".
Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es an den vom [X.] ausgeurteilten und entspre-chend dem Antrag, den die
Klägerin in zweiter Instanz gestellt
hat,
geänderten [X.] die Wendung ", soweit das in flüssiger oder fester Form in die Leuchtstofflampen eingebrachte Quecksilber oder die Quecksilber-Amalgam-Verbindung (homogener Werkstoff) mehr als 0,1
Gewichtsprozent Quecksilber enthält" angefügt hat ([X.], [X.] 2016, 245 =
[X.], 119).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abwei-sung der Klage weiter.
4
5
6
7
8
9
-
4
-
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] nur zu einem ge-ringen Teil als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Das im Streitfall in Rede stehende Verbot folge aus §
8 Abs.
1 und 3 Nr.
3, §
4 Nr.
11 UWG (aF) in Verbindung mit §
5 Abs.
1 Satz
1 [X.]
aF
und seit dem 9.
Mai 2013 aus der inhaltlich damit übereinstimmenden Vorschrift des §
4 Abs.
1 in Verbindung mit §
3 Abs.
1 Nr.
1 ElektroStoffV.
Die in
§
5 Abs.
2 [X.]
aF und in §
3 Abs.
3 Satz
1 ElektroStoffV
enthaltenen
Rege-lungen
statuierten
lediglich eine Ausnahme von dem im jeweils vorangehenden Absatz
1 bestimmten Verbot. Die Ergänzung des [X.]s verstoße nicht gegen §
308 Abs.
1
ZPO,
weil
damit nicht über einen anderen Streitge-genstand entschieden, sondern lediglich der von der Klägerin bestimmte Streit-gegenstand eingeschränkt
worden sei. Mit der in der Berufungsinstanz geän-derten Fassung ihres Unterlassungsantrags
habe die Klägerin dem Umstand Rechnung getragen, dass das Inverkehrbringen nicht stoffverbotskonformer
Elektro-
und Elektronikgeräte nach
§
5 Abs.
1 Satz
1 [X.]
aF und §
4 Abs.
1 ElektroStoffV verboten
sei.
Das
früher
in §
5 Abs.
1 Satz
1 [X.]
aF und nunmehr in §
4 Abs.
1 in Verbindung mit §
3 Abs.
1 Nr.
1 ElektroStoffV
enthaltene produktbezogene Ab-satzverbot stelle
eine Marktverhaltensregelung im Sinne von §
4 Nr.
11 UWG
(aF)
dar, die
neben abfallwirtschaftlichen Zielen ausdrücklich auch dem Schutz der Verbraucher vor schädlichen Stoffen diene. Gegen diese Marktverhaltens-vorschriften habe die Beklagte durch den Vertrieb der zwei Energiesparlampen mit dem Quecksilbergehalt von 7,8
mg und 13
mg verstoßen.
Nach dem Ergebnis der
im Berufungsverfahren durchgeführten
Beweis-aufnahme
seien
die sechs Energiesparlampen, die das von der Klägerin beauf-tragte Labor geprüft habe, von der [X.] in Verkehr gebracht worden, hät-10
11
12
13
-
5
-
ten die in ihnen enthaltenen
[X.] mehr als 0,1
Gewichtsprozent Quecksilber je homogenem Werkstoff aufgewiesen
und habe
einer dieser
[X.] 13
mg Quecksilber
und ein weiterer 7,8
mg Quecksilber ent-halten. Unerheblich sei, dass das Labor bei dieser Prüfung nicht das in der [X.] 2002/747/[X.] vorgeschriebene
Prüfverfahren mit der Ermittlung des arithmetischen Mittels aus zehn Prüfkörpern unter
Strei-chung des höchsten und des niedrigsten Werts durchgeführt, sondern jeweils nur drei Prüfkörper untersucht habe,
weil
es hier
nicht um eine Zulassung zum Vertrieb gegangen
sei, sondern um die Feststellung
des [X.]
der
einzelnen [X.]. Das Verhalten der [X.] sei spürbar im Sinne von §
3 Abs.
1 UWG (aF). Dem
stehe nicht entgegen, dass es sich nach dem Vortrag der [X.] bei den beiden Lampen mit den zu hohen Quecksilber-gehaltswerten um "Ausreißer" gehandelt habe.
Die in dieser Hinsicht darle-gungsund beweisbelastete Beklagte
habe
dazu keinen ausreichend substanti-ierten Vortrag gehalten. Von einem Ausreißer sei
zudem nicht auszugehen, weil nach den Prüfberichten zwei der sechs geprüften Lampen einen zu hohen Quecksilbergehalt aufgewiesen hätten.
[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.]
ist zwar uneingeschränkt zulässig (dazu unter II
1),
hat aber in der Sache keinen Erfolg
(dazu unter II
2
und 3).
1. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§
543 Abs.
1 Nr.
1 ZPO). Die Formel des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Zulassung des
Rechtsmittels. Eine entsprechende Beschränkung kann sich zwar auch
aus den Gründen der Entscheidung ergeben.
Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen ([X.], Urteil vom 18.
März 2010

I
ZR
158/07, [X.]Z 185, 11 Rn.
17
Modulgerüst
II; Urteil vom 15.
Mai 2014
III
ZR
368/13, NJW 2014, 2857 Rn.
11; Urteil vom 16.
Dezember 2014
EnZR
81/13, [X.], 189 Rn.
9 =
NVwRR 2015, 331 14
15
-
6
-

KWKG-Belastungsausgleich, jeweils mwN). Von einer nur
beschränkten Revi-sionszulassung ist danach vorliegend nicht auszugehen. Eine Beschränkung der Zulassung ist nur wirksam, wenn sie sich nicht

wie hier
f eine bestimm-te Rechtsfrage, sondern auf einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs bezieht, der gegebenenfalls einem Teilurteil (§
301 ZPO), einem Grundurteil (§
304 ZPO) oder einem sonstigen Zwischenurteil (§
303 ZPO) zugänglich ist (vgl. [X.], Urteil vom 31.
März 2016
I
ZR
86/13, [X.], 741 Rn.
7 =
[X.], 1004
Himalaya Salz, mwN).
2. Der Klägerin steht der begehrte Unterlassungsanspruch in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang zu. Das Berufungsgericht hat mit der Ergänzung des [X.]s nicht die durch §
308 Abs.
1 Satz
1 ZPO gezogene Grenze überschritten (dazu
II
2
a). Die Beklagte hat mit dem Vertrieb der zwei Energiesparlampen mit einem Quecksilbergehalt von 7,8
mg und 13
mg gegen §
5 [X.] aF und §
4 Abs.
1, §
3 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
3 Satz
1 ElektroStoffV verstoßen und durfte diese daher nicht in Verkehr bringen (dazu
II
2
b). Die Bestimmungen sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von §
4 Nr.
11 UWG aF und §
3a UWG, deren Verletzung einen [X.] nach §
8 Abs.
1 Satz
1 UWG begründet (dazu
II
2
c).
a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe durch die Anfügung der eingebrachte Quecksilber oder die Quecksilber-Amalgam-Verbindung (homo-gener Werkstoff) mehr als 0,1
Gewichtsprozent Quecksilber enthält" den [X.] gegenüber dem Klagebegehren erweitert und deshalb gegen §
308 Abs.
1 ZPO verstoßen. Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat den [X.] nicht erweitert, sondern eingeschränkt. Die Klägerin hat das Ver-bot von der Überschreitung der absoluten Grenze des [X.] von 5
mg je Lampe abhängig gemacht. Durch den vom Berufungsgericht in den [X.] aufgenommenen Zusatz ist das Verbot neben der Überschrei-tung der absoluten Grenze von 5
mg Quecksilber zusätzlich von der Über-16
17
-
7
-
schreitung einer relativen Grenze von mehr als 0,1
Gewichtsprozent Quecksil-ber abhängig.
b) Die Beklagte hat mit dem Vertrieb der zwei Energiesparlampen mit ei-nem Quecksilbergehalt von 7,8
mg und 13
mg gegen die zu diesem Zeitpunkt geltende Bestimmung des §
5 [X.] aF verstoßen. Da der [X.] in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten auch nach dem zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung geltenden Recht noch wettbe-werbswidrig sein (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom
21.
Juli 2016
I
ZR
26/15, [X.], 1076 Rn.
18 =
[X.], 1221
[X.], mwN). Das ist [X.] der Fall. Der Vertrieb von Energiesparlampen mit dem in Rede stehen-den Quecksilbergehalt verstößt gegen die am 9. Mai 2013 in [X.] getretenen Vorschriften des §
4 Abs.
1 in Verbindung mit §
3 Abs.
1 und 3 ElektroStoffV.
aa) Sowohl nach §
5 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
2 [X.] aF als auch nach §
4 Abs.
1 und §
3 Abs.
1 und 3 ElektroStoffV dürfen Kompaktleuchtstofflampen 5
mg Quecksilbergehalt nicht überschreiten.
(1) Nach §
5 Abs.
1 Satz
1 [X.] aF war es verboten, neue Elekt und Elektronikgeräte in Verkehr zu bringen, die mehr als 0,1
Gewichtsprozent Quecksilber je homogenem Werkstoff enthielten. Gemäß §
5 Abs.
2 galt Abs.
1 nicht für die im Anhang der Richtlinie 2002/95/[X.] des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 27.
Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in [X.] Elektronikgeräten in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Verwendungszwecke.
§
5 [X.] aF diente der Umsetzung der Richtlinie 2002/95/[X.] (vgl. Begründung der [X.] zur Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in [X.] Elektronikgeräten, BT-Drucks. 17/11836, S.
12) und ist daher richt-linienkonform auszulegen.
Nach Art.
4 Abs.
1 der Richtlinie 2002/95/[X.] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ab dem 1.
Juli 2006 neu in Verkehr gebrachte Elekund Elekt-18
19
20
21
-
8
-
ronikgeräte kein Quecksilber enthalten. Nach Art.
4 Abs.
2 der Richtlinie gilt Abs.
1 nicht für die im Anhang aufgeführten Verwendungszwecke. Der Anhang sieht in Nummer
1 die Verwendung von Quecksilber in [X.] vor. Nach Nummer
1 des Anhangs der Richtlinie 2002/95/[X.] sind von den Anforderungen des Art.
4 Abs.
1 der Richtlinie ausgenommen Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen in einer Höchstmenge von 5
mg je Lampe. Danach sind von dem grundsätzlichen Verbot der Verwendung von Quecksilber in Elekt-ro-
und Elektronikgeräten nach Art.
4 Abs.
1 der Richtlinie 2002/95/[X.] Kom-paktleuchtstofflampen mit einem Quecksilbergehalt bis 5 mg je Lampe ausge-nommen. Entsprechend ist §
5 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
2 [X.] aF richtli-nienkonform auszulegen. Danach gilt das in §
5 Abs.
1 Satz
1 [X.] aF auf-geführte Verbot nicht für die Verwendung von Quecksilber in Kompaktleucht-stofflampen in einer Höchstmenge von 5
mg je Lampe. Wird dieser Grenzwert überschritten, ist das Produkt nicht mehr durch Art.
4 Abs.
2 vom Anwendungs-bereich des Art.
4 Abs.
1 der Richtlinie 2002/95/[X.] ausgenommen.
Die richtlinienkonforme Auslegung des §
5 Abs.
1 Satz
1 in Verbindung mit Abs.
2 [X.] aF hat daher zur Folge, dass für Kompaktleuchtstofflampen an die Stelle des relativen Grenzwerts von 0,1
Gewichtsprozent die absolute Grenze des [X.] von 5
mg je Lampe tritt, bei deren Überschrei-tung das Verbot des §
5 Abs.
1 Satz
1 [X.] aF greift.
(2) Nach §
4 Abs.
1 ElektroStoffV darf der Hersteller nur Elektro-
und Elektronikgeräte in Verkehr bringen, die die Anforderungen des §
3 Abs.
1 der Verordnung erfüllen. Gemäß §
3 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
b ElektroStoffV dürfen [X.] Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen nur in [X.] gebracht werden, wenn die zulässigen Höchstkonzentrationen von 0,1
Gewichtsprozent je homogenem Werkstoff bei Quecksilber nicht überschrit-ten werden. Gemäß §
3 Abs.
3 Satz
1 gilt Abs.
1 nicht für Verwendungszwecke, die im Anhang
III der Richtlinie 2011/65/[X.] des [X.] und des Rates vom 8.
Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter 22
23
-
9
-
gefährlicher Stoffe in [X.] Elektronikgeräten festgelegt sind. Die Vor-schrift des §
3 ElektroStoffV dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/65/[X.] (vgl. Begründung der Bundesregierung zur Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in [X.] Elektronikgeräten, BT-Drucks. 17/11836, S.
12). Die Bestimmungen des §
3 Abs.
1 und 3 Satz
1 ElektroStoffV sind daher ebenfalls
richtlinienkonform auszulegen.
Nach Art.
4 Abs.
1 der Richtlinie 2011/65/[X.] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in Verkehr gebrachte [X.] Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen für die Reparatur, die Wiederverwendung, die [X.] oder die Erweiterung des Leistungsvermögens keine der in Anhang
II aufgeführten Stoffe enthalten. In Anhang
II der Richtlinie ist für Quecksilber eine Höchstkonzentration von 0,1
Gewichtsprozent in homogenen Werkstoffen vorgesehen. Davon sieht Art.
4 Abs.
6 der Richtlinie eine [X.] vor. Danach gilt Art.
4 Abs.
1 nicht für die im Anhang
III aufgeführten [X.]. Verwendungszweck in diesem Sinn ist die Verwendung von Quecksilber in Leuchtstofflampen. Nach Anhang
III Nr.
1 Buchst.
a der Richtli-nie sind von ihrem Art.
4 Abs.
1 ausgenommen Verwendungen von Quecksilber in einseitig gesockelten ([X.] für allgemeine Beleuch-tungszwecke bis 30
Watt bis zum 31.
Dezember 2011 mit
einem Gehalt von 5
mg. Danach wurden der Gehalt bis zum 31.
Dezember 2012 auf 3,5
mg und nach dem 31.
Dezember 2012 auf 2,5
mg Quecksilber je Brennstelle abge-senkt. Danach gilt für die Verwendung von Quecksilber in den näher bezeichne-ten Leuchtstofflampen der absolute Wert nach Art.
4 Abs.
6 in Verbindung mit Anhang
I[X.] Wird dieser Wert überschritten, dürfen die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden. Entsprechend ist §
4 Abs.
1 in Verbindung mit §
3 Abs.
1 und 3 ElektroStoffV richtlinienkonform auszulegen.
(3) Dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft zusätzlich auf die Grenze von 0,1
Gewichtsprozent abgestellt hat, verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Durch die damit verbundene Einschränkung des [X.] wird die Be-24
25
-
10
-
klagte nicht beschwert. Auf die in diesem Zusammenhang zwischen den [X.] unterschiedlich beurteilte Frage, was bei Kompaktleuchtstofflampen homo-gene Werkstoffe sind, kommt es danach nicht an.
bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, zwei der geprüften Leuchtstofflampen hätten einen 5
mg übersteigenden Quecksilbergehalt aufgewiesen. Sie rügt, die Prüfung
sei nicht nach dem in der Entscheidung 2002/747/[X.] vorgeschriebenen Verfahren durch Prüfung von zehn Produkten, Streichung des höchsten und niedrigsten Werts und Bildung des arithmetischen Mittels erfolgt. Das war auch nicht erforderlich. Das Verfahren ist für die Feststellung der Einhaltung des höchst zulässigen [X.] von Leuchtstofflampen nach den Richtli-nien 2002/95/[X.] und 2011/65/[X.] nicht einschlägig. Die Entscheidung der [X.] gilt für die Vergabe des [X.]-Umweltzeichens
für Lampen. Nach Art.
1 der Entscheidung der [X.] erhalten Lampen im Sinne des Art.
2 der Entscheidung das Umweltzeichen der [X.], wenn sie den Umweltkriterien im Anhang der Entscheidung entsprechen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass im Streitfall nur jeweils drei Energiesparlampen und nicht jeweils zehn Lampen der zwei verschiedenen Serien untersucht worden sind.
c) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass
die Beklagte mit dem von der Klägerin beanstandeten Verhalten wettbewerbswidrig im Sinne von §§
3, 3a UWG (§
4 Nr.
11
UWG
aF)
in Verbindung mit §
5 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
2 [X.]
aF, §
4 Abs.
1 in Verbindung mit §
3 Abs.
1
Nr.
1 und Abs.
3 ElektroStoffV gehandelt hat und dass die insoweit gemäß §
8 Abs.
3 Nr.
3 UWG klage-
und anspruchsbefugte Klägerin die Beklagte daher gemäß §
8 Abs.
1
UWG auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann.
aa) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die in
§
5 Abs.
1 Satz
1 [X.]
aF
und nunmehr
in §
4 Abs.
1 in Verbindung mit §
3 Abs.
1 Nr.
1 ElektroStoffV
enthaltenen [X.]
Marktverhaltensregelungen
im Sinne von §
3a UWG, §
4 Nr.
11 UWG
aF darstellen, weil
sie neben abfall-26
27
28
-
11
-
wirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits-
und Verbraucherschutz dienen (vgl. Art.
1 der Richtlinie 2002/95/[X.]; Art.
1 der Richtlinie 2011/65/[X.]; Begrün-dung des Regierungsentwurfs der Elektro-
und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung, BT-Drucks. 17/11836 S.
12;
OLG [X.], BeckRS 2015, 03117 Rn.
59 bis 61;
OLG [X.], [X.], 244
f.;
[X.].UWG/Schaffert, 2.
Aufl., §
4 Nr.
11 Rn.
303; [X.], NJW 2006, 3097, 3101; [X.]/[X.], [X.] 2009, 625, 630 mwN; im Ergebnis ebenso [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2008, §
5 Rn.
35; aA Giesberts in Giesberts/Hilf,
[X.], 2.
Aufl., §
5 Rn.
14a
aE).
Von Energiesparlampen, die Quecksilber enthalten, gehen nicht nur im Zusammenhang mit deren Entsorgung, sondern auch dann erhebliche Gesundheitsgefahren
aus, wenn sie zerbrechen.
Die Re-vision trägt
selbst vor, dass nach Stichproben des [X.] einer Energiesparlampe die Quecksilberbelastung um das [X.] überschritten wird. Daraus folgt, dass von Energiespar-lampen mit Quecksilber Gesundheitsgefahren ausgehen können. Entgegen der Ansicht
der Revision werden Qualität und Sicherheit der Leuchtstofflampen aber nicht nur durch Regelungen gewährleistet, die auf deren Bruchsicherheit und Lebensdauer abzielen, sondern auch dadurch, dass für die Verwendung von Quecksilber für entsprechende Zwecke
niedrige Grenzwerte eingeführt und durch die Hersteller auch eingehalten werden.
Es liegt auf der Hand, dass die Gesundheit des Verbrauchers beim Zerbrechen einer quecksilberhaltigen Leuchtstofflampe gefährdet und möglicherweise auch beeinträchtigt wird
und diese Gefahr umso höher ist, je höher der Quecksilbergehalt der Lampe ist.
bb)
Das im Streitfall maßgebliche Recht ist nach der als wettbewerbswid-rig beanstandeten Verhaltensweise der [X.] durch das [X.] zur Änderung des [X.] geändert worden. Danach ist die Vorschrift des §
4 Nr.
11 UWG
aF nunmehr inhaltsgleich in §
3a UWG enthalten und ist diese neue Bestimmung um die Spürbarkeitsschwelle nach §
3 Abs.
1 und 2 Satz
1 UWG
aF ergänzt worden, ohne dass sich für den Tatbestand des [X.] dadurch in der Sache etwas geändert hat (vgl. 29
-
12
-
[X.], Urteil vom 14.
Januar 2016
I
ZR
61/14, [X.], 516 Rn.
11 =
[X.], 581
Wir helfen im Trauerfall).
[X.]) Der Anwendung der §
3a UWG, §
4 Nr.
11 UWG
aF steht im Streitfall nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/[X.], die nach ihrem Artikel
4 in ih-rem Anwendungsbereich zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauter-keitsrechts geführt hat, keinen diesen nationalen Bestimmungen vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Nach Art.
3 Abs.
3 und Erwägungsgrund
9 Satz
2 und 3 der Richtlinie 2005/29/[X.] lässt diese Richtlinie die Vorschriften der Europäischen [X.] und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesundhend Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt
(st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 18.
Juni 2015
I
ZR
26/14, [X.], 213 Rn.
20 =
[X.], 193

Zuweisung von Verschreibungen, mwN).
Bei den im Streitfall in Rede stehen-den Bestimmungen des Elektro-
und Elektronikgesetzes
aF, der Elektro-
und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und den
diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Richtlinienbestimmungen handelt es sich um entsprechende Rege-lungen.
dd) Das Berufungsgericht ist weiterhin mit Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des §
4 Nr.
11 UWG
aF (§
3 UWG) auch dann erfüllt wäre, wenn es sich bei den zwei Lampen mit dem zu hohen Quecksilbergehalt um "Ausreißer" handeln würde
(vgl. [X.], Urteil vom 20.
Oktober 2005
I
ZR
10/03, [X.], 82 Rn.
22 =
[X.], 79
Betonstahl). An den
Nachweis
eines daher allenfalls in Betracht zu ziehenden
Bagatellverstoßes, für das der [X.] die Darlegung und Beweislast trägt, sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. [X.].UWG/[X.] aaO §
3 Rn.
103 und 107; Großkomm.UWG/[X.], 2.
Aufl., §
3 Rn.
447, jeweils mwN). Dies gilt umso mehr deshalb, weil
Verstöße gegen §
5 Abs.
1 Satz
1 [X.]
aF und §
4 Abs.
1 in Verbindung mit §
3 Abs.
1 Nr.
1 ElektroStoffV wegen des mit diesen Bestimmungen [X.] Schutzes der Gesundheit der Verbraucher regelmäßig geeignet sind, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (vgl. [X.], [X.], 30
31
-
13
-
213 Rn.
20
Zuweisung von Verschreibungen, mwN).
Das Berufungsgericht hat den Vortrag der [X.] daher in dieser Hinsicht mit Recht als nicht hinrei-chend substantiiert angesehen.
3. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus §
12 Abs.
1 Satz
2 UWG.
I[X.] Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen [X.] nach Art.
267 Abs.
3 A[X.]V ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982 -
283/81, Slg. 1982, 3415 Rn.
21 =
NJW 1983, 1257 -
C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1.
Oktober 2015 -
C-452/14, [X.]. 2015, 1152 Rn.
43 -
Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Ausle-gung des [X.]srechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
32
33
-
14
-
IV. Danach ist die Revision der [X.] mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

[X.]
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.12.2012 -
8 O 112/12
-

[X.], Entscheidung vom 08.10.2015 -
13 U 15/13 -

34

Meta

I ZR 234/15

21.09.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2016, Az. I ZR 234/15 (REWIS RS 2016, 5212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5212

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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